Schlägereien auf dem Schulweg

  • Was macht man, wenn (wohlbekannte) Schüler auf dem Schulweg kleinere Schüler angreifen und (sichtbar)schlagen und verletzen? Wer ist verantwortlich? Die Schule, die Eltern, welche Maßnahmen setzt man ein?

  • Die Eltern der Opfer!

    Bei uns haben Eltern einen Schüler angezeigt, der ihren Sohn angegriffen hatte auf dem Schulweg.

    Wenn man den Eindruck hat, dass die Eltern nichts davon wissen, würde ich da vermutlich Bescheid sagen.

  • Die Eltern der Opfer!

    Bei uns haben Eltern einen Schüler angezeigt, der ihren Sohn angegriffen hatte auf dem Schulweg.

    Wenn man den Eindruck hat, dass die Eltern nichts davon wissen, würde ich da vermutlich Bescheid sagen.

    Das war auch unser 1. Weg. Aber momentan habe ich den Eindruck, dass wir als Schule irgendwie machtlos sind im Bezug auf manche Schüler. Sehr unbefriedigend. Immer gibt es einen "Weg", den man einhalten muss und nix richtiges passiert. Aber andere haben auch Rechte. Eltern sollten sich doch darauf verlassen können, dass ihre Kinder unbeschadet nach Hause laufen können. Kein Wunder, dass es so viele Heli-Eltern gibt.

  • Die Eltern der Schüler sind verantwortlich. Auch versicherungstechnisch wie z.B. Privathaftpflicht (Ausnahme: Schulwegunfälle). Bei Vorfällen wie dem geschilderten haben wir dennoch von der Schule her versucht eine Lösung zu finden, also mit den betreffenden Kindern zu reden und natürlich auch die Eltern einzuschalten. Meistens habe ich diese Fälle an unseren Sozialarbeiter abgegeben.

    Zauberwald Ja, du hast Recht mit den Opfern. Manche haben deswegen ihre Kinder zur Schule gefahren und wieder abgeholt. Der Schulweg ist ein problematischer Raum.

  • Der Schulweg gehört grundsätzlich nicht zum Verantwortungsbereich der Schule. Rechtlich ist es aber möglich, auf Vorfälle mit schulischen Erziehung- und Ordnungsmitteln zu reagieren, wenn diese in den Schulbetrieb hinein wirken. Für mich wäre das bei der beschriebenen Konstellation oberflächlich der Fall, ich würde das aber vorher mit dem Schulleiter abklären, ob der das auch so sieht.

    Wenn das so ist, kann man mit den gleichen Maßnahmen reagieren, mit denen man reagieren würde, wenn eine vergleichbare Situation auf dem Hof in der große nPause stattfindet.

  • Was macht man, wenn (wohlbekannte) Schüler auf dem Schulweg kleinere Schüler angreifen und (sichtbar)schlagen und verletzen?

    Wenn die Sachen alle schon ausgeschöpft sind, vielleicht findet man ältere Schüler, die mit den Kleinen gehen? Oder vielleicht Erwachsene (z.B. von der Freiwilligenagentur), die in den kritischen Stellen mitgehen wie Schulweghelfer? Könnte die Polizei im Rahmen der Schulwegüberwachung hier etwas tun?

  • Wenn die Sachen alle schon ausgeschöpft sind, vielleicht findet man ältere Schüler, die mit den Kleinen gehen? Oder vielleicht Erwachsene (z.B. von der Freiwilligenagentur), die in den kritischen Stellen mitgehen wie Schulweghelfer? Könnte die Polizei im Rahmen der Schulwegüberwachung hier etwas tun?

    Ich finde ja, dass die Eltern der Übeltäter diese begleiten müssten, anstatt schon wieder so viele andere gute Seelen damit beauftragen zu müssen.

  • Machen wir auch so. Rechtlich müssen die Eltern entscheiden, wie sie vorgehen, praktisch kümmern wir uns trotzdem in der Schule insoweit darum, als es in den Vormittag hineinreicht. Wir ignorieren definitiv nicht, wenn Kinder Angst vor anderen Kindern haben.

    Bei einem gefährlichen Gewaltvorfall im ÖPNV eines Schülers an einer Mitschülerin, gab es ein paar Tage Schulausschluss. Finde ich absolut korrekt, das ist das Mindeste, was die Schule an Opferschutz leisten kann: ein Signal senden, dass das Verhalten in unserer Einrichtung 'geächtet' wird, mir fällt gerade kein besserer Begriff ein. Immerhin hat auch das Opfer Schulpflicht.

  • Der Schulweg gehört grundsätzlich nicht zum Verantwortungsbereich der Schule. Rechtlich ist es aber möglich, auf Vorfälle mit schulischen Erziehung- und Ordnungsmitteln zu reagieren, wenn diese in den Schulbetrieb hinein wirken. Für mich wäre das bei der beschriebenen Konstellation oberflächlich der Fall, ich würde das aber vorher mit dem Schulleiter abklären, ob der das auch so sieht.

    Aus solch einem Grund hatten wir auch schon Ordnungsmaßnahmenkonferenzen. Weil es um Schlägereien ging zwischen Schülern einer Klasse sowie Stalking.

  • Ich finde ja, dass die Eltern der Übeltäter diese begleiten müssten, anstatt schon wieder so viele andere gute Seelen damit beauftragen zu müssen.

    Du hast schon Recht, aber öfter schaffen es die Eltern ja selbst nicht bei solchen Kindern. Hier in Bayern haben wir das Modell der Erziehungsbeistandschaft. Da erhalten die Eltern zuhause Erziehungshilfe vom Jugendamt, d.h., das geht jemand regelmäßig in die Familie und berät. Die ist freiwillig und durch diese Intervention konnten wir in Zusammenarbeit mit den Eltern einige problematische Schüler im Grundschulalter wieder einfangen. Vielleicht gibt es in Ba-Wü etwas Ähnliches?

  • Der Schulweg gehört grundsätzlich nicht zum Verantwortungsbereich der Schule. Rechtlich ist es aber möglich, auf Vorfälle mit schulischen Erziehung- und Ordnungsmitteln zu reagieren, wenn diese in den Schulbetrieb hinein wirken.

    Solche Vorkommnisse erzeugen Schulangst (bei den Kleinen um so mehr) und beeinträchtigen das Lernen und die Leistungsfähigkeit. Von daher reichen in meinen Augen solche angstbesetzte Vorkommnisse immer in die Schule hinein.

  • Was macht man, wenn (wohlbekannte) Schüler auf dem Schulweg kleinere Schüler angreifen und (sichtbar)schlagen und verletzen? Wer ist verantwortlich? Die Schule, die Eltern, welche Maßnahmen setzt man ein?

    Wenn die Frage ist, ob die Schule sich verantwortlich fühlen kann, um in BW nach §90 SchG aktiv zu werden, dann möchte ich auf das Urteil vom VGH BW mit einem der schönsten Zitate des Schulrechts verweisen:

    Die Reaktionsmöglichkeiten der Schule sind aber nicht etwa ausschließlich auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs beschränkt, denn ihr Erziehungs- und Bildungsauftrag hat keine geographischen Grenzen.

  • Eltern sollten sich doch darauf verlassen können, dass ihre Kinder unbeschadet nach Hause laufen können. Kein Wunder, dass es so viele Heli-Eltern gibt

    Da hast du natürlich Recht. Die Schule hat aber hier nur versicherungstechnisch mit zu tun. Straftaten von unmündigen sind eine echt schwierige Kiste. Natürlich sind die Eltern hier gefragt und die können auch zu entsprechenden Maßnahmen gerichtlich verdonnert werden. Z.B. das Jugendamt einschalten.

  • Da hast du natürlich Recht. Die Schule hat aber hier nur versicherungstechnisch mit zu tun. Straftaten von unmündigen sind eine echt schwierige Kiste. Natürlich sind die Eltern hier gefragt und die können auch zu entsprechenden Maßnahmen gerichtlich verdonnert werden. Z.B. das Jugendamt einschalten.

    Zivilrechtlich sieht es da schwierig aus, in der Tat. Wichtig ist dennoch, dass die Eltern der Täter (m/w/d) die Sache ernst nehmen und z.B. die Jugendhilfe hier unterstützt, um zu Gewalt neigende Kinder wieder auf den richtigen Pfad bringen zu können. Das bringt den Opfern wenig, aber kann zumindest zukünftige Opfer vermeiden - wenn und das ist leider in der aktuellen Zeit der springende Punkt, auch genug Ressourcen bei der Jugendhilfe vorhanden sind und die Eltern diese Hilfe auch annehmen.

  • Was macht man, wenn (wohlbekannte) Schüler auf dem Schulweg kleinere Schüler angreifen und (sichtbar)schlagen und verletzen? Wer ist verantwortlich? Die Schule, die Eltern, welche Maßnahmen setzt man ein?

    Mein ehemaliger Schulleiter, der auch am Seminar "Schulrecht" unterrichtete sagte:
    "Was in die Schule hineinwirkt und den Schulfrieden stört, kann von der Schule sanktioniert werden."

    Zudem sind Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zwar strafunmündig - können zivilrechtlich jedoch durchaus für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.

    Erläuterung der KI:

    Zitat

    Schüler können für die vorsätzliche Verletzung anderer Kinder zivilrechtlich zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden, vorausgesetzt, sie sind deliktsfähig.

    Die folgenden Punkte sind dabei entscheidend:

    1. Deliktsfähigkeit des Schülers (Täters)

    Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld setzt die Deliktsfähigkeit des Schädigers voraus, welche altersabhängig ist:

    • Kinder unter 7 Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB): Sie sind grundsätzlich nicht deliktsfähig und können zivilrechtlich nicht für Schäden haftbar gemacht werden.
    • Kinder zwischen 7 und 18 Jahren (§ 828 Abs. 3 BGB): Minderjährige haften, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung wird diese Einsichtsfähigkeit in der Regel eher bejaht als bei Fahrlässigkeit.

    2. Vorsätzliche Körperverletzung

    Im Schulbereich ist die Haftung unter Schülern für Personenschäden, zu denen auch Schmerzensgeldansprüche zählen, durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) normalerweise ausgeschlossen, um den Schulfrieden zu gewährleisten.

    Allerdings greift dieser Haftungsausschluss ausdrücklich nicht bei vorsätzlicher Verursachung des Schadens. Das heißt:

    • Wurde die Verletzung bei einer Rangelei oder einem Unfall ohne Vorsatz (also fahrlässig) zugefügt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse) die Behandlungskosten, aber es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Mitschüler.
    • Wird die Verletzung jedoch vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) herbeigeführt, entfällt die Haftungsprivilegierung des Sozialgesetzbuchs. Der verletzte Schüler kann den Schädiger direkt auf Schmerzensgeld verklagen (zivilrechtlicher Anspruch gem. §823 Abs. 1 i.V.m. §253 Abs. 2 BGB).

    3. Durchsetzung und Zahlung

    • Anspruchsgrundlage: Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung, hier: vorsätzliche Körperverletzung) in Verbindung mit §253 Abs. 2 BGB.
    • Zahlung: Im Falle einer Verurteilung muss der minderjährige Schädiger das Schmerzensgeld zahlen. Die Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihre Kinder zu haften, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
    • Vollstreckung: Da minderjährige Schüler meist kein eigenes Vermögen haben, wird der zuerkannte Betrag oft für einen längeren Zeitraum (bis zu 30 Jahre) tituliert. Die Zahlung erfolgt dann, sobald der Schüler eigenes Einkommen oder Vermögen erlangt.
    • Straf- und Zivilverfahren: Der Schmerzensgeldanspruch kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozesses oder, falls es auch ein strafrechtliches Verfahren gibt, im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.

    Als sich ein (bereits strafmündiger) Schüler vor mir aufgebaut hatte und meinte: "Wollen Sie eins auf die Fresse?" habe ich das für eine kurzfristig anberaumte Mathematikstunde zur Zinseszinsrechnung genutzt.
    "Nein. Aber ich werde sicher nicht zurückschlagen. Jedenfalls nicht so, wie du es erwartest, aber so, dass es dir RICHTIG weh tut. Ich werde dich auf 2000 € Schmerzensgeld verklagen. Du hast kein Geld? Deine Eltern zahlen nicht für dich? Umso besser! Ich lasse mir vom Gericht einen 'Titel' ausstellen. Und dann hoffe ich, dass es möglichst lange dauert, bis du zahlen kannst - denn irgendwann verdienst du - und dann wird der Titel vollstreckt."
    Darauf habe ich per Zinseszinsrechnung an der Tafel ausgerechnet, wie das Schmerzensgeld von Jahr zu Jahr steigt.
    "Der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr - §288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen) - das wären momentan somit 7%. So viel bekomme ich auf keinem Sparbuch."
    Berechnet habe ich das dann nicht per Formel, sondern anschaulich mit Tabelle. Bei der Summe nach 15 Jahren gab es große Augen - und es war Ruhe. Er hat sich nie wieder vor mir "aufgebaut".

    Anmerkung: Die Summe nach 15 Jahren würde 5516,87€ betragen. ;)

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

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