Schulöffnungen NRW

  • Hier gab es nun eine Mail wie das mit den Bewertungen ist. Muss eine sonstige Mitarbeitsnote abliefern. Grund, weil wir Blockunterricht haben und damit bei uns gerade ein ganzes Schulhalbjahr Homeschooling ist. Aber scheinbar darf sich die Note auch nicht negativ auf die SuS auswirken. Wie auch immer...

    Wie ich das wirklich mache weiß ich noch nicht. Ich war es leid ständig doppelte Lösungen zu korrigieren und habe dann gesagt, sie dürfen zu 2. oder zu 3. abgeben, wenn Sie das entsprechend kennzeichnen. Ich korrigiere das, notiere mir eine Tendenz wie sonst im Unterricht und die SuS bekommen zu Fehlern entsprechende Kommentare bzw. Hinweise. Im Allgemeinen sind die Abgaben aber gut bis sehr gut. Es gibt einige wenige die nur ab und an mal was abgeben. Und einige wo ich mir ziemlich sicher bin, dass sie es nicht selbst gemacht haben. Aber das kann ich nicht nachweisen. Sie werden damit dann eben in Zukunft auf die Nase fallen, wenn in den nächsten Blöcken daran angeknüpft wird. Anders geht es wohl nicht.

    Ich kann noch schauen wer sich an Teamsmeetings wie beteiligt und in einer Klasse werden noch Referate über Teams gehalten.

    Ich hab schon überlegt noch einen knappen Moodle-Test in nem eng abgesteckten Zeitfenster zu machen. Aber, ob es das wirklich die Arbeit wert ist, weiß ich gerade auch nicht.


    Weil es noch in der Diskussion war, wir nutzen Moodle, die SuS laden die Lösungen dort hoch, und ich gebe dort auch die Bewertung und Kommentare ein. Das ist natürlich nicht so eine ausführliche Korrektur wie in einer Klassenarbeit. Zusätzlich biete ich entweder eine Beispiellösung und/oder Teams-Meetings zur Besprechung an.

  • Wenn man seine Klassen gut kennt, erlebt man aber nur selten Überraschungen und bemerkt auch sofort, wenn da jemand anderes am Werk war. Euer SL hat eine bemerkenswert schlechte Meinung von seinem Kollegium.

    Er meinte es eher im Hinblick auf "Es ist für Sie zu viel Arbeit, wenn Sie von so vielen SuS Zeugs korrigeren müssen" als "Sie sind zu doof um herauszufinden, ob es eine eigenständige Leistung von xy ist"

  • Ich glaube, dass die Verwert- bzw. Bewertbarkeit von augenscheinlich oder offensichtlich nicht selbst erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den anderen schulpolitischen bzw. schulrechtlichen Entscheidungen (u.a. Versetzung) unsere geringste Sorge sein sollte.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Schönen guten Tag,


    ich hätte da noch einmal eine Nachfrage bzgl. der Risikogruppen und ihrer Einsatzfähigkeit.


    Wie interpretiert ihr denn diese Vorgabe vom MSW:


    "Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen

    Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. (...)"


    Bezieht sich die "Vorerkrankung" auf eine Erkrankung der Liste (wobei die L'und L ja ohnehin raus sind) oder auf "irgendeine" Vorerkrankung in Kombination mit der Schwerbehinderung?

    Ich wäre quasi eine Lehrkraft mit Schwerbehinderung, unter 60 und einer chronischen Vorerkrankung, die aber nicht unter den genannten steht. Habe da gerade ein Brett vor dem Kopf. Vom BAD habe ich bisher noch keine Antwort bekommen. Laut Facharzt gehöre ich nicht zur Risikogruppe, mich wunderte nur die Formulierung hier mit der Schwerbehinderung...

  • Bezieht sich die "Vorerkrankung" auf eine Erkrankung der Liste (wobei die L'und L ja ohnehin raus sind) oder auf "irgendeine" Vorerkrankung in Kombination mit der Schwerbehinderung?

    Ich habe eine Schwerbehinderung über 60 und habe auch Vorerkrankungen, die nicht in der Liste stehen. Ich habe mich daher gestern von meiner Hausärztin beraten lassen. Dabei kam heraus, dass ich mit meinen Vorerkrankungen nicht zu den Risikogruppen gehöre, da meine Erkrankungen diese Krankheitsfelder nicht berühren. Ich möchte hier öffentlich nicht genauer über meine Diagnosen sprechen.

    Schwerbehinderte sind nicht automatisch in einer Risikogruppe.

    Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. (...)"

    Daher habe mit meiner Hausärztin gesprochen.


    Meine Schulleitung ist aber trotzdem kulant und setzt mich erst mal nicht ein.


    Nachtrag:

    Ich meinte einen GdB über 60 und bin selbst unter 60 Jahre alt. Habe gerade GdB und Alter bei der Zahlenangabe vertauscht. :autsch:

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Es kann ja sein, dass man aufgrund einer Vorerkrankung jeglicher Art eine Schwerbehinderung hat. Diese Vorerkrankung ist oben nicht aufgeführt. Dennoch gibt es ein erhöhtes Risiko. Wenn dein Arzt sagt, dass kein Riskio besteht, dann müsstest du arbeiten gehen ... theoretisch.

  • Wenn dein Arzt sagt, dass kein Riskio besteht, dann müsstest du arbeiten gehen ... theoretisch.

    Kann ich bestätigen:

    Meine Hausärztin hat mir keine Bescheinigung ausgestellt. Ich müsste also theoretisch arbeiten gehen, wenn meine Schulleitung nicht kulant wäre.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Ich glaube, dass die Verwert- bzw. Bewertbarkeit von augenscheinlich oder offensichtlich nicht selbst erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den anderen schulpolitischen bzw. schulrechtlichen Entscheidungen (u.a. Versetzung) unsere geringste Sorge sein sollte.

    UNSERE (als Lehrer) schon aber nicht die überbesorgter Eltern, mit dene ich mich außeinandersetzen muss...

  • Heute kam eine neue Rundverfügung:

    Ergänzende Hinweise zur 15. Schulmail vom 18. April 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zunächst danke ich Ihnen ausdrücklich für den schnellen und konstruktiven Austausch; durch diese guten Kontakte ist deutlich geworden, an welchen Stellen noch konkrete Klärungsbedarfe bei der Um- setzung vor allem der Angaben aus der 15. Schulmail bestehen. Diesem Bedarf komme ich mit dieser Rundverfügung sehr gerne nach, um auch so weiterhin ein gemeinsames, einheitliches Handeln sicher- zustellen.

    I. Einsatz von pädagogischem Personal und Anwesenheitspflichten von Schülerinnen und Schülern

    1.

    Eine nicht zu einer Risikogruppe im Sinne der SchulMail Nr. 15 (vom 18. April 2020) gehörende Lehr- kraft, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer oder einem Angehörigen einer solchen Risikogruppe oder einer Schwangeren lebt, hat die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risiko- gruppe zählenden Lehrkräfte. Es liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass durch eine schulische Präsenz solcher Lehrkräfte das Infektionsrisiko der Angehörigen zwingend signifikant erhöht würde, wenn die herkömmlichen Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Den betroffenen Lehr- kräften wird empfohlen, in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einzuholen.

    2.

    Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienst- unfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert.

    Für Tarifbeschäftigte folgt die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits- unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzu- legen.

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundes- ausschuss haben im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus die Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese gestattet. Diese ist (Stand: 20.04.2020) begrenzt auf einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum für die maximale Dauer von einer Woche


    und kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden. Diese Regelung ist befristet bis 4. Mai 2020.

    3.

    Ich bitte die Schulleitungen, für schwangere Lehrkräfte namens des Dienstherren bzw. Arbeitgebers Land Nordrhein-Westfalen ein Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Präsenzunterricht auszu- sprechen und dies zu dokumentieren. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorhaben (siehe hierzu II.) – zulässig.

    4.

    Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 23. April 2020 wieder am Unterricht, an prüfungsvorberei- tenden Formaten oder an Prüfungen teilnehmen, ist ergänzend Folgendes zu beachten:

    Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung be- steht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schul- leiter schriftlich erfolgen.

    Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgespro- chen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine beson- dere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert. Auch kann durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – auf die Inanspruchnahme der Befreiung verzichtet werden, so dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Betracht kommt.

    Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken.

    Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z. B. Erbringung von Prüfungsleistungen).

    5.

    Erklärungen, die Lehrkräfte zum Nachweis ihrer Unabkömmlichkeit benötigen, um eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen, können durch die Schulleiterinnen und Schulleiter ausgestellt werden.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Teil 2


    II. Empfehlungen zu Hygienestandards an Schulen und Aufgaben der Schulleitungen

    Die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes an Schulen einschließlich der Festlegung der zu beachtenden Standards an öffentlichen Schulen liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaf- ten zunächst in ihrer Eigenschaft als Träger der Schulen als kommunale Einrichtungen. Gem. § 36 Ab- satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 33 Nummer 3 IfSG haben sie innerbetriebliche Verfahrensweise zur Infekti- onshygiene festzulegen und dies in Hygieneplänen festzuhalten; die Schulleitungen sind als Träger des Hausrechts einzubinden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die festzulegenden, zur Abwehr von Infektio- nen geeigneten Verfahrensweisen vom Schulträger als Betreiber der schulischen Anlage auch zu ge- währleisten sind.

    Darüber hinaus ist die Mehrzahl der kommunalen Schulträger – quasi in eigener Sache – zugleich in ihrer Eigenschaft als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzes zuständig. Zuwiderhandlungen sind von den örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich abzustellen, notfalls im Wege der Ersatzvornahme. Dies hat auch der Städtetag in seiner aktuellen Mitteilung zur Wiedereröffnung der Schulen bestätigt.

    Den Schulleiterinnen und Schulleitern als für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen (§ 59 Abs. 8 SchulG NRW) kommt hierbei eine zentrale beratende Funktion zu. Sollten Schulleiterinnen und Schulleiter zu der Einschätzung gelangen, dass die hygiene- und infektionsrechtlichen Vorausset- zungen für eine Wiedereröffnung der Schule nicht vorliegen, sollten sie daher zunächst versuchen, hierüber mit dem Schulträger eine gemeinsame Einschätzung und Verständigung im Sinne einer sofor- tigen Beseitigung der Mängel zu erzielen. Sollte eine solche konsensuale Einschätzung nicht erzielbar sein, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unverzüglich die oder den jeweilige/n schulaufsichtli- che/n Dezernenten oder Dezernentin durch ihre schulfachliche Aufsicht zu benachrichtigen.

    In der 15. Schulmail war das Postfach des Krisenstabes der Bezirksregierung Münster für Fragen bei der Beschaffung von Desinfektionsmittel und Masken angegeben. Die Bezirksregierung Münster hat inzwischen in Abstimmung mit dem MSB ein neues Funktionspostfach hygiene-schule@bezreg-muenster.nrw.de eingerichtet. Beachten Sie bitte, dass dieses Postfach aus- schließlich für Anfragen der Schulträger zur direkten Beschaffung von Hygienemitteln dient.

    Die Regelungen in der Schulmail und dieser erläuternden Rundverfügung gelten für alle im Landes- dienst an den Schulen Beschäftigten.

    Ich bin zuversichtlich, dass uns dank Ihres Engagements mit der Unterstützung der Schulträger die Wiederaufnahme des Unterrichts gelingt.

    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


    gez. Wolfang Weber

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • 1.

    Eine nicht zu einer Risikogruppe im Sinne der SchulMail Nr. 15 (vom 18. April 2020) gehörende Lehr- kraft, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer oder einem Angehörigen einer solchen Risikogruppe oder einer Schwangeren lebt, hat die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risiko- gruppe zählenden Lehrkräfte. Es liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass durch eine schulische Präsenz solcher Lehrkräfte das Infektionsrisiko der Angehörigen zwingend signifikant erhöht würde, wenn die herkömmlichen Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Den betroffenen Lehr- kräften wird empfohlen, in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einzuholen.

    […]

    4.

    Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung be- steht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schul- leiter schriftlich erfolgen.

    Habe ich das richtig verstanden?

    Eine Lehrkraft mit z.B. einem asthmakranken Partner muss in wieder in die Schule, ein Schüler/eine Schülerin mit asthmakrankem Vater nicht? :weissnicht:

  • 2.

    Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienst- unfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert.

    Heißt das jetzt, dass Lehrer, die einer Risikogruppe angehören, jetzt doch ein ärztliches Attest brauchen?


    Ich bin ja nicht grundsätzlich dienstunfähig, nur eben unter den gegebenen Corona-Bedingungen in der Schule (in der im Moment noch gar keine Schüler sind und auch demnächst nicht viele sein werden) nicht einsetzbar und arbeite stattdessen von zuhause aus ...

  • Diesen Passus verstehe ich auch nicht so ganz. Oder vielmehr, dass der da überhaupt drin ist. In der 15. Schulmail steht bezüglich der Vorerkrankungsrisikogruppe:

    Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
    Da das ja nichts mit Dienstunfähigkeit zutun hat, gehe ich davon aus, dass sich das in der neuen Rundverfügung um „normale“ Krankschreibungen handelt. Vielleicht haben die Angst, dass sich viele krankmelden und wollen nochmal betonen, dass das aber bitte wie immer erfolgt?

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Diesen Passus verstehe ich auch nicht so ganz. Oder vielmehr, dass der da überhaupt drin ist. In der 15. Schulmail steht bezüglich der Vorerkrankungsrisikogruppe:

    Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
    Da das ja nichts mit Dienstunfähigkeit zutun hat, gehe ich davon aus, dass sich das in der neuen Rundverfügung um „normale“ Krankschreibungen handelt. Vielleicht haben die Angst, dass sich viele krankmelden und wollen nochmal betonen, dass das aber bitte wie immer erfolgtes

    Es gab in den letzten Tagen Diskussionen um die telefonische Krankschreibung bei Atemwegsinfekten. Sollte wieder abgeschafft werden, heute wurde entschieden dass sie doch weiterhin möglich ist (bis 4. Mai). Ich denke, darauf bezieht sich das.

  • Nö, denn da steht nur, dass man ein AU haben muss mit den Fristen wie immer, nicht aber, wie die AU zustande kommt.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Vll. schreiben sie es um den Unterschied zwischen "Risikogruppe und Erklärung gegenüber der SL" und "Krank länger als 3 Tage + Attest" zu erklären? War mir aber vorher klar.

  • Vermutlich ist es so, wie du schreibst, flipper79. Ist aber natürlich eigentlich komplett überflüssig und daher verwirrend, weil man evtl mehr dahinter vermutet.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Hallo zusammen!


    Ich bin nicht aus NRW sondern aus BW.

    Stand heute genügt es noch, mit einem anderen Menschen mit relevanten Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft zu leben, um von der Präsenzpflicht entbunden zu werden (s. Ausschnitt des Formulars)

    […]

    B Zugehörigkeit zu einer der folgenden Personengruppen (bitte ankreuzen):

     Personen über 60 Jahre

     Personen, die mit anderen Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben.


    Entbindung von der Präsenzpflicht an der Dienststelle:

    Dies stellt eine rein präventive Maßnahme dar und ist nicht mit einem Verbot der Anwesenheit an der Dienststelle verbunden. Diese Personengruppen können somit auf freiwilliger Basis an der Dienststelle präsent sein. Eine freiwillige Anwesenheit zieht keine Nachteile (bspw. im Bereich der Beihilfe) für die betroffenen Personen nach sich.

     Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich von der Präsenzpflicht entbunden bin, bin aber dennoch bereit, meinen Dienst ganz oder teilweise an meiner Dienststelle zu versehen.

    (Wer selbst relevante Vorerkrankungen hat, darf nicht freiwillig kommen.)

    Ich dachte immer, ich hinauf jeden Fall dabei: Keine eigenen Vorerkrankungen, weit jünger als 60, zwar mehrere Kinder, aber kein Kleinkind, Mann im Homeoffice auch zu Hause, keine pflegebedürftigen älteren Verwandte, die Kinder haben alles Material von der Schule für die nächsten drei Wochen kopiert bekommen und können alleine arbeiten,... Über den Bluthochdruck meines Mannes hatte ich mir überhaupt keine Gedanken gemacht. Aber ich werde mich wohl erst einmal nicht bereit erklären, bis mein Mann sich beim Arzt hat beraten lassen. Da haben wir nicht genau nachgefragt, weil er einfach von zu Hause aus arbeiten darf und kann. Was meint ihr, bin ich da zu vorsichtig?

    Es fühlt sich jedenfalls schon ein bisschen an wie ein im Stich lassen der Kollegen und der Schulleitung, obwohl ich nicht einmal vertreten werden muss, weil meine Klassen vermutlich erst sehr spät wieder zum Präsenzunterricht kommen dürfen.
    Das Gefühl hatte ich irgendwie bei der Beantragung von familiengerechter Arbeitszeit nie.


    Ich vermute aber eh, dass sich das ganz schnell erledigt, wenn zu wenig Kollegen für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen.


    Viele Grüße

    DFU


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