Noten mit + und - ?

  • Das sind keine anderen Noten. Ansonsten: vielleicht. Das würde sich dann im Ernstfall zeigen. Vielleicht hast du ja eine entsprechende Entscheidung zur Hand?

    Im oben erwähnten Beispiel wird dann bei der Bildung der Gesamtnote eben doch unzulässigerweise auf Tendenznoten zurückgegriffen. Für die Festlegung, ob ein Schüler über das Schuljahr hinweg "befriedigende" oder "gute" Fachleistungen erbracht hat, braucht es diese unzulässigen Tendenznoten aber schlicht nicht. Und sollte sich die Festlegung wie oben angedeutet doch darauf stützen, dann ist das zurecht angreifbar.

    • Offizieller Beitrag

    Man stelle sich vor ein Schüler bekommt - in dieser Reihenfolge - die Noten ausreichend, gut, gut mitgeteilt.

    Aufgrund einer "interne Buchführung" erhält er auf dem Zeugnis die Note ausreichend. Diese führt zur Nichtversetzung, weil bei einem "gut" ein Notenausgleich möglich gewesen wäre, bei einem "ausreichend" aber nicht.

    Kaum haltbar ...

    Sei mir nicht böse, aber dieses Beispiel ist total unbrauchbar, zumal unrealistisch. In der Tat wäre ein "ausreichend" bei dieser Konstellation nicht haltbar, aber darum geht es nicht. Es ging um Beispiele, in denen Tendenznoten für das Ausüben des pädagogischen Ermessensspielraums herangezogen werden. Da die Gesamtentwicklung des Schülers oder der Schülerin bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichtigen ist, kann die interne Buchführung hier durchaus stichhaltige Argumente liefern - auch im Vergleich zu anderen SchülerInnen.

    • Offizieller Beitrag

    Mit drei Noten habe ich nur Bolzbolds Beispiel aufgegriffen. Das lässt sich auf mehr Noten ausbauen.

    Bei uns in RLP müssen es auch keine "schriftlichen Noten" sein, aber die (Einzel-) Noten müssen "mitgeteilt" werden.

    Für die Bildung der Zeugnisnoten andere als die mitgeteilten Noten zu verwenden wir vor Gericht nicht bestehen.

    Die mitgeteilten Noten werden ja verwendet - und das Ganze wird auch vor Gericht bestehen, wenn

    a) kein formaler Fehler vorliegt (Dein obenstehendes Beispiel kratzt stark an eben dieser Grenze.)

    b) bei der Ermittlung der Gesamtnote pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt wurde und diese Note somit nicht ermessensfehlerhaft ist.

  • Man stelle sich vor ein Schüler bekommt - in dieser Reihenfolge - die Noten ausreichend, gut, gut mitgeteilt.

    Aufgrund einer "interne Buchführung" erhält er auf dem Zeugnis die Note ausreichend. Diese führt zur Nichtversetzung, weil bei einem "gut" ein Notenausgleich möglich gewesen wäre, bei einem "ausreichend" aber nicht.

    Kaum haltbar ...

    Ich verstehe das Problem nicht. 4 + 2 +2 = 8. 8:3 = 2,66. Endnote 3. Mit viel pädagogischen Wohlwollen noch 2. Wie man mit "Tendenzen" von 2,66 auf 4 kommen will, ist mir schleierhaft.

    Ein Gericht - und da kann die Entscheidung "Nichtversetzung" landen - wird einer Argumentation mit Tendenznoten kaum folgen

    Das kommt natürlich noch dazu.

  • Die "interne Buchführung" wäre ja (2,3+2,3+4,3)/3 Obwohl man 2, 2 und 4 auf den Test geschrieben hat. Ist zwar total konstruiert und sowieso immer noch ne 3, aber egal. Wichtig ist das:

    Für die Festlegung, ob ein Schüler über das Schuljahr hinweg "befriedigende" oder "gute" Fachleistungen erbracht hat, braucht es diese unzulässigen Tendenznoten aber schlicht nicht.

    Diese Einstellung würde von dieser unsäglichen Rechnerei mit Schulnoten wegführen, weil mathematischer Käse.

  • man unter Klassenarbeiten nicht

    „noch“ gut oder „voll“ gut schreiben darf.

    Wo (Schulform, Bundesland,...) verwendet man denn diese merkwürdigen Zusätze? Ich kenne nur "+" oder "-" oder aber Nachkommastellen.

    Ansonsten wurden dir ja schon Quellen genannt und Hinweise auf Threads - u. a. einen von Anfang Oktober d. J. - gegeben, wonach diese Tendenznoten in der Sek. I nicht zulässig sind.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Als Anmerkung sind diese Begriffe sicher unproblematisch. "Noch 2" oder auch "gerade noch 2" habe ich auch in Bayern oft verwendet. Aber natürlich nicht als erteilte Note, sondern als pädagogischen Hinweis unter der Arbeit. "Fast 3", wenn es eine 4 war, habe ich mir aber dann doch verkniffen. Und "voll mangelhaft" wäre ja schon sprachlich voll daneben.

  • Nachtrag:

    Es soll zum Thema "Tendenzen" für Rheinland-Pfalz ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aus dem Jahr 1995 geben. Darauf hat sich jedenfalls der Philologenverband in einer Broschüre aus dem Jahr 2009 ("Leistungsbewertung und Leistungsbeurteilung") bezogen. Auf Nachfrage (im Jahr 2012) konnte mir das entsprechende Urteil jedoch nicht näher bezeichnet werden (Aktenzeichen o.Ä.).


    Auch die mittlerweile existierende Datenbank zur Urteilssuche (Entscheidungssammlung OVG RLP) fördert nichts zutage.

    (Auf der Seite heißt es zwar "Sämtliche seit Januar 1990 in die Datenbank aufgenommenen Urteile ...", ich habe jedoch keine Information darüber gefunden, ob auch sämtliche gefällten Urteile aufgenommen wurden. Für 1995 finden ich über die Suche für das VG Koblenz überhaupt keine Urteile. Mit den Informationen von hier https://ovg.justiz.rlp.de/de/s…tionen/datenbank-esovgrp/ habe ich mir zusammengereimt, dass das Urteil schon in der CD-Version nicht zu den "ausgewählten VG-Urteilen" gehörte. Das gleiche Gericht wird in der Broschüre auch mit einem ebenfalls 1995 gefällten Urteil wie folgt zitiert: " entspricht es mittlerweile allgemeiner Übung, die Leistungen des 1. Schulhalbjahres zu 1/3, die Leistungen des 2. Schulhalbjahres zu 2/3 zu gewichten.")


    Vielleicht gibt es irgendwann mal http://www.esvgrp.de (ohne "o").

    Wer (in RLP) mal wegen der Verwendung von "Tendenzen" bei der Notenfestsetzung in eine gerichtliche Auseinandersetzung verwickelt wird, sollten vielleicht vom VG Koblenz anfragen, was es denn damals geurteilt hat.




    • Offizieller Beitrag

    Edit: Ich habe außerdem das Gefühl, dass sich Schüler über ein + mehr freuen als sich über ein - zu ärgern.

    ich mache die Erfahrung, dass sie sich über ein + ärgern, weil sie damit knapp an der besseren Note vorbeigeschrammt sind.


    Ich schreibe gar nichts dergleichen hin, aber den Bewertungsmaßstab schon bei Anfertigen der Arbeit mit aufs Blatt. Dann kann sich jeder innerhalb des Notenspektrums einordnen

  • Ich handhabe es wie Bolzbold : Die Schüler*innen der Sek. I erhalten die gesetzlich vorgeschriebenen "glatten" Noten, da ich aber auch angehalten bin, die Leistung zu kommentieren, ergänze ich Hinweise zur Weiterarbeit, mache Vorschläge für die Wiederholung, lobe einfach nur einen bestimmten Aspekt und gebe ggf. durch eine Formulierung wie "voll" (bei 2, 3, 4, 5) oder "noch" (bei 1, 2, 3, 4, 5) den Hinweis, dass der Prüfling es fast sogar noch auf eine bessere Note geschafft hätte bzw. seine Kenntnisse noch ausreichten, um nicht in einen schlechteren Notenbereich abzufallen. Wenn ich es nicht vergesse, mache ich die gesetzlich vorgeschriebene Note durch Unterstreichen besonders kenntlich ("Deine Leistungen sind noch gut").

  • Ich schreibe die Vorzeichen bei einer Klassenarbeit in Klammern dahinter (Land NRW). Problem gelöst. Ich hatte auch überlegt, sie "abzuschaffen", aber ich halte es für die SuS doch hilfreich.


    Auf den Zeugnissen stehen ja nur glatte Noten.


    Ein explizites Verbot für NRW sehe ich da nicht. Die Begriffe voll und noch nutze ich nicht, da ich sie selbst verwirrend finde. Auch hier sehe ich aber kein Verbot. Da müsste jmd. diese Lappalie schon vors Gericht schleppen oder es muss eine klare Aussage des Kultusministeriums folgen. Beides halte ich nicht für wahrscheinlich.


    Und was irgendwer irgendwo im Seminar erzählt, heißt eh nichts. Auch so einige Fachleiter, die zukünftige Lehrer ausbilden, erzählen den Leuten alles Mögliche. So einiges davon ist veraltet, nicht zutreffend oder zumindest stark vereinfacht dargestellt.

  • Auch so einige Fachleiter, die zukünftige Lehrer ausbilden, erzählen den Leuten alles Mögliche. So einiges davon ist veraltet, nicht zutreffend oder zumindest stark vereinfacht dargestellt.

    Ja, kann ich bestätigen. Die sind ja auch wegen ihrer pädagogischen Kompetenz FachleiterInnen, nicht wegen der rechtlichen.

  • Die sind ja auch wegen ihrer pädagogischen Kompetenz FachleiterInnen, nicht wegen der rechtlichen.

    Oft genug nicht mal das. Es gibt auch Flüchtlingsströme abseits von Syrien und der Ukraine ;)

    Das Diskutieren von Tatsachen ist eine "wunder"bare Sache.
    Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.

  • Für Niedersachsen gilt:

    Grundsätzlich unzulässig bei Klassenarbeiten und Zeugnissen der Mittelstufe sind sog. „Zwischennoten“ (z.B. 4 bis 5) und sog. „Prädikatsanhängsel“ (z.B. 4+). Das steht in einem Erlass. Allerdings ist es im Rahmen der „eigenverantwortlichen Schule“ möglich, über den Schulvorstand auch Zwischennoten zuzulassen. Geschieht das nicht, müssen Lehrkräfte sich klar entscheiden, welche Note sie vertreten wollen. Es gibt eine elegante und rechtlich saubere Zwischenlösung. Man darf unter eine Klassenarbeit eine 4 (+) schreiben, also das Plus oder Minus in Klammern. Das geht auch ohne Schulvorstandsbeschluss.

  • Wir dürfen nicht mal 1, 2, 3... drunter schreiben, sondern müssen die Worte schreiben, denn

    Zitat

    Die Leistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten „sehr gut“,
    „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt

    Wir ergänzen dann in Klammer hintendran bspw. (4+) hinter dem Wort.


    Das mit den Zahlen macht jede(r) am Anfang seines Refs ein Mal bis zur Vorlage der ersten KA bei der Abteilungsleitung ;)

  • Eliza100


    Unter die Arbeit kann man erst einmal viel schreiben, sogar ganze beurteilende Texte. Das entscheidende ist aber, dass damit nicht der Versuch unternommen werden sollte (und darf), durch die Hintertür einer Klammer doch mit unzulässigen Zwischennoten zu hantieren und diese für eine scheinbar objektivere "Berechnung" der Zeugnisnoten zu benutzen. Diese sind lediglich auf Basis der festgestellten Leistungen im zulässigen Notenschema festzulegen.

  • Seph

    Die Rechtsabteilung des Regionales Landesamtes für Schule und Bildung hat dieses Vorgehen jedoch als zulässig bezeichnet. Ob man das nun persönlich als gut oder schlecht bewertet, steht auf einem anderen Blatt.

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