Lehrer im ersten Beförderungsamt/ Amtszulage / A13 für alle

  • Und wenn dann einer geklagt hat,...

    Das ist momentan eines unserer größten Probleme innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Jeder Präzedenzfall wurde zum Anlass genommen, Gesetze zu erlassen und Dokumentationspflichten zu verhälten, nur um sicher zu gehen, dass keiner mehr klagen und im Zweifelsfall Recht bekommen könnte.

    Was in einzelnen Fällen vielleicht sinnig erschien, führte auf der Makroebene zu einem Bürokratieübermaß, das zum Zweck der Rechtssicherheit öffentliches und privatwirtschaftliches Handeln zunehmend erschwert.

  • Kurzfassung aus dem Schulausschuss

    MSB: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dok…/MMV18-4841.pdf

    Finanzministerium: Wenn alle auf A13 sind, gibt es an diesen Schulformen (G, HRS, Ge Sek1) keine "funktionslosen Beförderungsämter" mehr. Und wenn diese nicht existieren, gibt es keine Ungleichheit und keine rechtlich zu wahrenden Abstände. Ob noch irgendwer wie weit "profitiert", das wird bis zum Ende eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens geprüft, das bis zum Herbst gelaufen sein soll.

    Versuchen, auf die bereits Beförderten einzugehen, wird ausgewichen.

  • Zur Ergänzung noch das, was Herr Baals, Abteilungsleiter 2 des MSB ausführt:

    Künftig gebe es für die KonrektorInnen im Primarbereich A13Z und für die Schulleitungen A14. Man könne über den konkreten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen diskutieren, aber es sei falsch, diesen in Abrede zu stellen. Das Abstandsgebot sei also mit der Überleitung aller A12-Stellen nach A13 nicht aufgehoben. (Zum Vergleich: An Realschulen bekommen KonrektorInnen A14(Z) und Schulleitungen A15, an Hauptschulen A13(Z) und A14.)

    Das ist eine "interessante" Auffassung, die mit Sicherheit viele KollegInnen dazu ermuntern wird, KonrektorInnenpositionen anzustreben.
    (OK, das ist am Gymnasium so gesehen Jammern auf hohem Niveau, aber von A15 zu A15Z ist es auch nicht sooo weit...)

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Künftig gebe es für die KonrektorInnen im Primarbereich A13Z und für die Schulleitungen A14.

    Ist mit dem "künftig" ein "künftig ab jetzt" gemeint? Ich frage nur, weil die Konrektor:innen ja jetzt schon A13Z bekommen und die Schuleitungen A14 (in der Grundschule).

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • "Finanzministerium: Wenn alle auf A13 sind, gibt es an diesen Schulformen (G, HRS, Ge Sek1) keine "funktionslosen Beförderungsämter" mehr. Und wenn diese nicht existieren, gibt es keine Ungleichheit"

    Sorry, ich habe wirklich mehrfach gelesen und nachgedacht. Ich verstehe nicht.

    Wie ist das Argument zu verstehen?

    Warum gibt es keine Ungleichheit?

    Beförderte A13er machen eine Aufgabe auf Lebenszeit, für die sie nicht entlastet werden dürfen. Neue A13er müssen keine Aufgabe haben. Oder sie können für jede Aufgabe, die sie übernehmen, Entlastung erhalten.

  • Ich fürchte, viel mehr zur Aufklärung kann ich auch nicht beitragen, denn der Herr ist nicht weiter auf diese Frage eingegangen, sondern hat genau diese ausweichende Halberklärung gegeben.

    Für die Beförderten und alle anderen lautet die Aussage letztlich wieder nur: Wird geprüft.

    Ist mit dem "künftig" ein "künftig ab jetzt" gemeint? Ich frage nur, weil die Konrektor:innen ja jetzt schon A13Z bekommen und die Schuleitungen A14 (in der Grundschule).

    Diesen Abschnitt des Gesprächs (hier und im ASB) verstehe ich auch nicht. Diese Struktur (Konrektor:in A13z, Rektor:in A14) besteht schon länger (seit 2018 bzw 2017).

  • Beförderte A13er machen eine Aufgabe auf Lebenszeit, für die sie nicht entlastet werden dürfen. Neue A13er müssen keine Aufgabe haben. Oder sie können für jede Aufgabe, die sie übernehmen, Entlastung erhalten.

    Sie erhalten aber nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung. Es haben dann halt schlicht alle A13 und es ist bei allen möglich, in angemessenem Umfang Aufgaben zu übertragen. Ich sehe da keine Ungleichheit. Du gehst vermutlich noch immer von der Fehlannahme aus, dass Personen im Einstiegsamt keinerlei außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen haben und bei freiwilliger Übernahme solcher Aufgaben grundsätzlich zu entlasten wären. Dem ist aber nicht so.

  • Du gehst vermutlich noch immer von der Fehlannahme aus, dass Personen im Einstiegsamt keinerlei außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen haben und bei freiwilliger Übernahme solcher Aufgaben grundsätzlich zu entlasten wären. Dem ist aber nicht so.

    Einmal das hier.

    Beförderte A13er machen eine Aufgabe auf Lebenszeit, für die sie nicht entlastet werden dürfen. Neue A13er müssen keine Aufgabe haben. Oder sie können für jede Aufgabe, die sie übernehmen, Entlastung erhalten.

    Es gibt keine Aufgaben, die man auf Lebenszeit hat. Auch wenn man für eine Beförderung für eine bestimmt Aufgabe bekommen hat, klebt die nicht bis zum Ruhestand an dir. Diese kann verändert, verlagert oder auch nicht mehr gemacht werden.

  • Ist mit dem "künftig" ein "künftig ab jetzt" gemeint? Ich frage nur, weil die Konrektor:innen ja jetzt schon A13Z bekommen und die Schuleitungen A14 (in der Grundschule).

    Streich das "künftig". Das war wohl die Darstellung des Ist-Zustands und damit auch die Legitimation desselben.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • "Sie erhalten aber nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung."

    "Du gehst vermutlich noch immer von der Fehlannahme aus, dass Personen im Einstiegsamt keinerlei außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen haben und bei freiwilliger Übernahme solcher Aufgaben grundsätzlich zu entlasten wären."

    Selbstverständlich erhalten sie nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung. Das habe ich auch gar nicht behauptet. Aber es besteht die Möglichkeit, dass sie für die Aufgaben, die ihnen übertragen werden, Entlastung erhalten. Diese Möglichkeit besteht für beförderte A13er nicht. Die entsprechende Verordnung verbietet das.

    Deine Vermutung ist falsch. Ich weiß, dass man auch ohne Beförderung Aufgaben übernehmen muss und auch dass man dafür nicht grundsätzlich Entlastung erhält.

  • Einmal das hier.

    Es gibt keine Aufgaben, die man auf Lebenszeit hat. Auch wenn man für eine Beförderung für eine bestimmt Aufgabe bekommen hat, klebt die nicht bis zum Ruhestand an dir. Diese kann verändert, verlagert oder auch nicht mehr gemacht werden.

    Das Widerspricht der Aussage des Personalrats der Bezirksregierung. Auch findet sich keine Regelung, die deine Ansicht stützt.
    In NRW gibt es keine zeitliche Befristung für Aufgaben, die man für ein Beförderungsamt übernommen hat. Anders ist das in BW. Da hat man sinnvollerweise geregelt, dass man eine Aufgabe 5 Jahre nach der Beförderung ersatzlos abgeben kann.
    (Dass Schulleitungen jederzeit Aufgaben zuweisen können, ist ein anderer Punkt!)
    Falls du belastbare Informationen zu NRW hast, wäre ich ernsthaft sehr dankbar dafür.

  • Bromme

    Aus meiner Sicht der Dinge war dies mit den A13 Stellen und den verbundenen Aufgaben nichts anderes als ein fauler Deal. Mir sagten langjährige Kollegen, dass es eine Zeit gab, wo diese Beförderungsstellen gänzlich ohne Aufgaben vergeben wurden.

    Dies führte aber dazu, dass sich Kollegen bei der Ausschreibung von meinetwegen 130 Beförderungsstellen auf nahezu alle Stellen gleichzeitig beworben haben. Spaghetti Methode, schmeißt Du eine handvoll Spaghetti an die Wand fallen fiele runter aber vielleicht bleiben auch welche hängen. Wurde die Kollegin/ der Kollege dann in einem Fall ausgewählt und ein Mitbewerber hat Widerspruch eingelegt, dann führte das zwangläufig dazu, dass alle 119 andere Verfahren wo die Person sich beworben hat, erst weiter verfolgt werden konnten, wenn das strittige Verfahren abgeschlossen war. Um das etwas zu entzerren hat man die Ausschreibung mit einer Zusatzaufgabe verbunden. In der Hoffnung, dass sich jetzt auch nur die Kollegen drauf bewerben, die sich für diese Zusatzaufgabe besonders berufen fühlen. Hierdurch haben sich dann tatsüchlich auch die Mehrfachbewerbungen deutlich reduziert.

    Eine rechtliche Verbindlichkeit hat es für die Übernahme dieser Zusatzaufgabe jedoch nie gegeben. Denn es hat sich durchweg um Aufgaben gehandelt die dem Grunde nach zum Aufgabenspektrum von Lehrkräften gehören und die möglicherweise auch in anderen Schulen von A12 bewältigt werden. Haben sich diese Menschen versetzen lassen, dann ist die Funktion auch nicht mitgewandert. Das Gleiche war der Fall, wenn diese Menschen in die Elternschaft gegangen sind. Vielfach hat dann die nächste beförderte Kraft diese Aufgabe gekriegt. Und wenn man dann aus der Elternschaft zurück kam, dann gab es selbstverständlich weiterhin A13, obgleich die ursprüngliche Aufgabe mittlerweile durch eine andere A13 Kraft wahrgenommen wurde.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • In NRW gibt es keine zeitliche Befristung für Aufgaben, die man für ein Beförderungsamt übernommen hat.

    richtig, eine Befristung gibt es nicht. Der Geschäftsverteilungsplan der Schule kann aber geändert werden, sodass Aufgaben anders verteilt werden können.

  • richtig, eine Befristung gibt es nicht. Der Geschäftsverteilungsplan der Schule kann aber geändert werden, sodass Aufgaben anders verteilt werden können.

    Ja. Leider nur "kann" und "können". Wenn die SL aber sagt, du machst deine Aufgabe, für die ich dich vor 10 Jahren befördert habe, bitte weiter, dann hat man keine Handhabe.
    Und da hilft es einem selbst dann auch nichts, dass andere Schulleitunegn an anderen Schulen das anders handhaben oder andere Lehrerräte sich besser durchsetzen können..
    Man steht dann da mit seiner Aufgabe, die man nicht los wird und schaut wie der "neue" A13er keine Aufgabe hat oder für seine Aufgabe(n) Entlastungsstunden bekommt.
    Da braucht man schon Phantasie um das nicht ungerecht zu finden.

  • Bromme

    Wenn Du allerdings überproportional, also in einem größeren zeitlichen Umfang als der Durchschnitt des Kollegiums belastet bist würde ich eine Überlastungsanzeige stellen.

    Als Ausweg bietest Du der SL an, dass man Dir entweder zusätzliche Entlassungsstunden zur Verfügung stellt oder Dich auf andere Art entlastet.

    Kann dem nicht abgeholfen werden geht das Ding zur Dienststelle. Indem Fall unbedingt den zuständigen Personalrat beteiligen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Bromme

    Eine rechtliche Verbindlichkeit hat es für die Übernahme dieser Zusatzaufgabe jedoch nie gegeben.

    Die Formulierung in den entsprechenden Stellenausschreibungen lautet: "Mit der ausgeschriebenen Stelle ist die Übernahme einer Aufgabe an der Schule verbunden."
    Für mich klingt das sehr nach rechtlicher Verbindlichkeit; für Schulleiter allemal.

  • Bromme

    Wenn Du allerdings überproportional, also in einem größeren zeitlichen Umfang als der Durchschnitt des Kollegiums belastet bist würde ich eine Überlastungsanzeige stellen.

    Als Ausweg bietest Du der SL an, dass man Dir entweder zusätzliche Entlassungsstunden zur Verfügung stellt oder Dich auf andere Art entlastet.

    Kann dem nicht abgeholfen werden geht das Ding zur Dienststelle. Indem Fall unbedingt den zuständigen Personalrat beteiligen.

    Ich wiederhole: Für Aufgaben, die für eine Befördung übernommen werden mussten, dürfen keine Entlastungsstunden eingeräumt werden. Der Gegenwert war die höhere Besoldung.

  • Die werden einige Ämter erhöhen.
    Anders geht es nicht. Früher oder später.
    Klar versucht die Regierung das solange hinauszuzögern wie es geht. Und es läuft für sie alles nach Plan. Der Stundenplan war schon geschickt. Es wird kurz vor der Wahl noch ein paar Geschenke geben.
    Ich denke mal zum 01.01.2027 gibt es mindestens eine Erhöhung für Schulleitungen ab 360 SuS. Es ist in der SEK 1 einfach gesetzwidrig. Ein Schulleiter bekommt an einer Realschule A15 und an einer Hauptschule A14 dazu kann man sich keine Begründung ausdenken. Bei den Grundschulen wird sich wahrscheinlich etwas tun, da dort der Druck sehr groß ist. Nur bei den Beförderungsstellen könnte es schwierig werden. Da man da keine rechtliche Grundlage für hat.

  • Die Formulierung in den entsprechenden Stellenausschreibungen lautet: "Mit der ausgeschriebenen Stelle ist die Übernahme einer Aufgabe an der Schule verbunden."
    Für mich klingt das sehr nach rechtlicher Verbindlichkeit; für Schulleiter allemal.

    Ich wiederhole: Für Aufgaben, die für eine Befördung übernommen werden mussten, dürfen keine Entlastungsstunden eingeräumt werden. Der Gegenwert war die höhere Besoldung.

    Nein, du interpretierst das nach wie vor falsch. Keine der Aufgaben ist fest an die Beförderung gebunden. Andersherum wird ein Schuh daraus: Lehrkräfte können befördert werden, im Sinne der Bestenauslese kommen dafür regelmäßig besonders leistungsfähige Lehrkräfte in Frage. Insbesondere von beförderten Lehrkräften wird die Übernahme bestimmter Aufgaben erwartet und dass sie dafür leistungsfähig genug sind, um diese auch ohne besondere Entlastung übernehmen zu können, haben sie vorher gerade nachgewiesen.


    Das bedeutet aber weder, dass Aufgabe X zwingend an die Beförderung von Kollege A gebunden wäre, noch dass diese nicht auch von Kollege B wahrgenommen werden kann oder Kollege A stattdessen Aufgabe Y erhalten kann.

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