Lehrer im ersten Beförderungsamt/ Amtszulage / A13 für alle

  • Nein, du interpretierst das nach wie vor falsch. Keine der Aufgaben ist fest an die Beförderung gebunden. Andersherum wird ein Schuh daraus: Lehrkräfte können befördert werden, im Sinne der Bestenauslese kommen dafür regelmäßig besonders leistungsfähige Lehrkräfte in Frage. Insbesondere von beförderten Lehrkräften wird die Übernahme bestimmter Aufgaben erwartet und dass sie dafür leistungsfähig genug sind, um diese auch ohne besondere Entlastung übernehmen zu können, haben sie vorher gerade nachgewiesen.

    Damit beschreibst du das Konzept und den Ablauf ganz exakt.

    Und ich kritisiere an der Stelle - nicht dich, sondern das System! - dass die Aufgaben von bspw. Abteilungsleitungen trotz allerhöchster Leistungsfähigkeit eigentlich nicht im Rahmen der definierten Arbeitszeit geleistet werden können. Und damit wird bewusst in Kauf genommen bzw. vorausgesetzt, dass Funktionsträger und -innen in der Regel unbezahlte Mehrarbeit leisten.

    Und das kritisiere ich an dem System und erhoffe mir für die Funktionsträger/innen, dass dies durch eine AZ-Erfassung verbessert wird.

    Tim Finnegan liv’d in Walkin Street
    A gentle Irishman mighty odd.

    Einmal editiert, zuletzt von Finnegans Wake (5. März 2026 20:53)

  • Guten Abend,

    Ich verstehe die Situation leider ähnlich wie Bromme.

    Kollege A hat nun seit etwa zehn Jahren bei der Erstellung des Stundenplans mitgearbeitet und erstellt zudem zweimal pro Woche morgens den Vertretungsplan. Bisher wurde diese Arbeit zumindest teilweise durch das A13-Beförderungsamt abgegolten – auch wenn das angesichts der unzähligen Stunden, die er dafür aufgewendet hat, ohnehin schon eher symbolisch war.

    Ab dem 1.8. werden nun jedoch alle Lehrkräfte A13 erhalten.

    Die Schulleitung sagt ihm nun sinngemäß: Danke für die jahrelange gute Arbeit – du führst diese Aufgaben einfach weiterhin aus. Entlastungsstunden kann es dafür nicht geben, der entsprechende Topf sei leer.

    Der Kollege hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Aufgaben unter diesen Bedingungen nicht weiter übernehmen möchte. Daraufhin wurde ihm gesagt, dass die Schulleitung die Tätigkeit dann eben anordnen werde.

    Was soll der Kollege in einer solchen Situation tun? Eine Überlastungsanzeige bringt faktisch oft wenig. Diese landen bei der Bezirksregierung in einem Ordner, und der Alltag läuft weiter. Die Schulleitung wird vielleicht angewiesen, auf Entlastung zu achten – effektiv ändert sich aber häufig nichts. Ich habe von genügend Fällen gehört, in denen es genau so abgelaufen ist.

    Die entscheidende Frage wäre daher: Was passiert, wenn der Kollege diese Beförderungsstelle „kündigt“, also noch vor dem 1.8. von der Funktion zurücktritt? Wäre er damit aus der Verantwortung heraus, oder könnte die Schulleitung ihm die Aufgabe trotzdem weiterhin anordnen?

  • Keine der Aufgaben ist fest an die Beförderung gebunden.

    Du argumentierst jedes Mal so,

    aber einerseits gibt es genug Schulen, in denen viele Kolleg:innen viele dieser Aufgaben übernehmen und sehr belastungsfähig sind, aber nie befördert werden

    und andererseits brauchen die Leistungsfähigen ja keine Beförderung, denn nach deiner Argumentation hat ja jede und jeder von uns außerunterrichtliche Aufgaben zu erledigen, das können die Belastungsfähigen ja auch tun und diese besondere Eigenschaft ihrem Dienstherren zur Verfügung stellen.

    So, wie du argumentierst, kann man die Beförderungen auch einkassieren.
    Und wenn es dumm läuft, macht das Land NRW gerade genau das.

  • "Insbesondere von beförderten Lehrkräften wird die Übernahme bestimmter Aufgaben erwartet"

    Das ist, was du sagst. Das steht aber leider nicht im Ausschreibungstext. Die Bedingungen der Beförderung sind dort sehr klar definiert:
    "Mit der ausgeschriebenen Stelle ist die Übernahme einer Aufgabe an der Schule verbunden."
    Diese Aufgabe wird dann im Folgenden eindeutig benannt und die hast du ohne Befristung.

    Natürlich sind Aufgabenrochaden im Kollegium möglich, aber darum geht es hier nicht. Es geht darum, dass ein beförderter A13er kein Recht darauf hat, seine Beförderungsaufgabe irgendwann ersatzlos abgeben zu können oder dafür Entlastung zu erhalten.

  • Die Schulleitung sagt ihm nun sinngemäß: Danke für die jahrelange gute Arbeit – du führst diese Aufgaben einfach weiterhin aus. Entlastungsstunden kann es dafür nicht geben, der entsprechende Topf sei leer.

    Auch wenn der Topf voll, ist kann der Kollege keine Entlastung erhalten, denn:
    "Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt."

    Auch hieran sieht man nochmal, dass sich zugewiesene Aufgaben direkt aus einem Beförderungsamt herleiten und mit ihm verbunden sind.

  • Auch wenn der Topf voll, ist kann der Kollege keine Entlastung erhalten, denn:
    "Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt."

    Auch hieran sieht man nochmal, dass sich zugewiesenen Aufgaben direkt aus einem Beförderungsamt herleiten und mit ihm verbunden sind.

    Danke dir, woher hast du das Zitat?

    Das würde ja praktisch wirklich bedeuten das alle Beförderungsstelleninhaber ihre Aufgabe weiter machen müssten, ohne jegliche "Ausgleich", sei es nun finanzieller oder zeitlicher Natur?

    Das wäre ja noch viel schlimmer als ich es bislang verstanden habe.

  • Danke dir, woher hast du das Zitat?

    Das würde ja praktisch wirklich bedeuten das alle Beförderungsstelleninhaber ihre Aufgabe weiter machen müssten, ohne jegliche "Ausgleich", sei es nun finanzieller oder zeitlicher Natur?

    Das wäre ja noch viel schlimmer als ich es bislang verstanden habe.

    Genau das bedeutet es. Ich versuche es hier schon länger zu erklären.
    Das Zitat ist aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
    Darin ist geregelt, wie mit Anrechnungsstunden umzugehen ist.
    https://bass.schule.nrw/6218.htm

  • Genau das bedeutet es. Ich versuche es hier schon länger zu erklären.
    Das Zitat ist aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
    Darin ist geregelt, wie mit Anrechnungsstunden umzugehen ist.
    https://bass.schule.nrw/6218.htm

    Danke dir,


    Zwei Fragen bleiben für mich weiterhin offen.

    Ist ab dem 1.8 dieses Beförderungsamt nicht nichtig? Dann wäre die Ermöglichung von Ermäßigungsstunden wieder offen, oder?


    Was passiert wenn jemand diese Beförderungsstelle heute kündigt? Ist er dann komplett raus aus diesem, in meinen Augen, Dilemma? Die Schulleitung kann da aktuell ja auch nichts dazu, dass seitens der Landesregierung so etwas beschlossen wurde.

  • Bei den Grundschulen muss sich was tun - ansonsten finden sie demnächst gar keine Konrektoren und Schulleiter mehr. Befürchte ich.

    Und nu meinst nicht, dass dann letztlich die Bezirksregierung einfach anordnet, dass der dienstälteste Lehrer komissarisch die Stelle des Schulleiters einnehmen muss? Wir haben hier in der Diskussion doch gelernt, dass der weisungsbefugte Dienstvorgesetzte einfach anordnen kann, dass bestimmte Aufgaben übernommen werden. Wenn der Schulleiter dies gegenüber dem normalen Lehrer tun kann, kann die Bezirksregierung dies erst recht.

  • Beides nicht so einfach.

    Das Beförderungsamt ist ab 1.8. de facto nichtig, da es keinen Vorteil mehr bietet gegenüber nichtbeförderten Kollegen. De jure besteht es aber weiter.

    Das Verfahren wie man eine Beförderungsstelle "kündigen" soll ist mit nicht bekannt. Hier wird abwechselnd von "vom Amt zurücktreten", die "Beförderung zurückgeben" oder ähnlichem gesprochen. Wie das in der Realität ablaufen soll, weiß ich nicht und habe ich auch nich nie mitbekommen.

    Das kann aber auch nicht der Weg sein, der jetzt massenhaft begangen werden soll.
    Es scheint mir der einfachere Weg zu sein, dass das Ministerium zum 1.8. Beförderten das Recht einräumt die Beförderungsaufgabe nach 3/5/7/10? Jahren abgeben zu dürfen oder eben Entlastung dafür erhalten zu dürfen.
    Das kostet das Land noch nicht mal was.

  • Beides nicht so einfach.

    Das Beförderungsamt ist ab 1.8. de facto nichtig, da es keinen Vorteil mehr bietet gegenüber nichtbeförderten Kollegen. De jure besteht es aber weiter.

    Das Verfahren wie man eine Beförderungsstelle "kündigen" soll ist mit nicht bekannt. Hier wird abwechselnd von "vom Amt zurücktreten", die "Beförderung zurückgeben" oder ähnlichem gesprochen. Wie das in der Realität ablaufen soll, weiß ich nicht und habe ich auch nich nie mitbekommen.

    Das ganze nennt sich Entpflichtung und geschieht auf Antrag.

    Ich frage mich schon die ganze Zeit aus welcher Quelle du ableitest, dass es ab 1.8. de jure noch Beförderte im 1. Amt gibt?

  • Ich frage mich schon die ganze Zeit aus welcher Quelle du ableitest, dass es ab 1.8. de jure noch Beförderte im 1. Amt gibt?

    Man bräuchte eher eine Quelle dafür, dass das erste Beförderungsamt zum 1.8. abgeschafft wird. Ich habe dazu nichts gelesen.

  • Das sagte Herr Baals diese Woche im ASB. Es bleibt abzuwarten, was im Gesetzestext, der ja im Herbst kommen soll, stehen wird. Bis dahin ist das hier alles nur Kaffeesatzlesen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Das sagte Herr Baals diese Woche im ASB. Es bleibt abzuwarten, was im Gesetzestext, der ja im Herbst kommen soll, stehen wird. Bis dahin ist das hier alles nur Kaffeesatzlesen.

    Okay, demnach geht man also davon aus, dass alle Betroffenen ihre Aufgaben, die sie bislang im Rahmen des Beförderungsamtes übernommen haben, ab dem 1.8. zunächst weiterhin „umsonst“ ausführen, bis im Herbst ein offizieller Gesetzestext vorliegt?

    Mir fehlt in der gesamten Situation ehrlich gesagt die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Der Personalrat konnte mir dazu bisher auch keine wirkliche Auskunft oder konkrete Hilfe geben. Der Hinweis lautete lediglich: Dann gebt die Beförderungsstelle doch jetzt auf.

    Wenn die Schulleitung anschließend jedoch per Anordnung verlangt, genau diese Aufgaben weiterhin zu übernehmen, dreht man sich letztlich im Kreis. Man hat dann den Eindruck, dass man seine Rechte praktisch gar nicht durchsetzen kann.

  • Wenn die Schulleitung anschließend jedoch per Anordnung verlangt, genau diese Aufgaben weiterhin zu übernehmen, dreht man sich letztlich im Kreis. Man hat dann den Eindruck, dass man seine Rechte praktisch gar nicht durchsetzen kann.

    Ich hatte es an anerer Stelle schon mal gesagt:
    Die Schulleitung müsste schon ein erhebiches Maß an Zynismus mitbringen, eine dann vakante Aufgabe just dem Kollegen zu geben, der sich bereits über Jahre in diesem Bereich eingebracht hat. Mit etwas Verstand wird sie die Aufgabe einem Kollegen übertragen, der bis jetzt wenige oder gar keine Aufgaben hatte. Manchmal sind das junge Kollegen (keine Berufseinsteiger natürlich).
    Aber leider geht es auch so, wie du geschrieben hast.

  • Ich verstehe nur nicht, warum das Zynismus ist.

    Es sind jetzt alle besoldungstechnisch gleich gestellt - und dann macht es

    a) Sinn, dem Kollegen die Aufgabe zu geben, der sie schon längere Zeit macht und eingearbeitet ist

    b) gibt es keinen Grund, warum man die Aufgaben dem Kollegen nicht geben solle (weil er ja keine Besoldungserhöhung dafür bekommt) aber einem anderen Kollegen (der auch keine Besoldungserhöhung dafür bekommt).

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • Die Argumentation zur Entpflichtung ist einfach schwierig, wenn der Grund nicht eine Überlastung durch die Aufgaben ist, z.B weil sich die persönliche Situation durch eine Erkrankung verändert hat, sondern das Gefühl fehlender Fairness und Wertschätzung.

    Ich sehe das genannte Problem auch, aber grundsätzlich werden die Arbeitsbedingungen der Personen im Beförderungsamt nicht schlechter, nur weil sich die finanziellen Bedingungen derjenigen ohne Beförderungsamt verbessern. Auch wenn der Ärger, dass sich die eigene finanzielle Situation nicht gleichermaßen verbessert, verständlich ist.

  • Wenn man es auf die Spitze treiben möchte. Ich habe in der Vergangenheit immer wieder Kollegen erlebt, die aus Belastungsgründen ihr Beförderungsamt zurück abgewickelt haben. Das war wohl immer möglich. War natürlich damit verbunden wieder auf A12 zu kommen. Was hindert mich daran, auch jetzt mein Beförderungsamt zurück zu geben. Dann werde ich auf A13 nicht Beförderungsamt zurückgestuft, dass ist dann ohne Zusatzaufgabe.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

    Einmal editiert, zuletzt von chemikus08 (6. März 2026 10:04)

  • Oder ich drücke es mal anders aus, wenn das Finanzministerium derzeit argumentiert, es seien nunmehr alle Lehrer auf A13 und dementsprechend gäbe es kein Beförderungsamt mehr, dann gibt es nach dieser Logik auch keine damit verbundenen Zusatzaufgaben mehr. Ansonsten eben wie oben beschrieben, von A 13 Beförderungsamt zurückabwickeln auf A 13 nicht Beförderungsamt.

    Ein möglicher Rechtsnachteil dadurch wäre jedoch folgender. Falls die Regierung tatsächlich sich auf dieses Argumentationsmuster einlässt, dann wird die GEW auf jeden Fall klagen. Sollte dann irgendwann in fünf Jahren doch ein Gericht beschließen, dass eine Zulage oder sonstiges gewährt werden muss, dann ist der Zug natürlich abgefahren. Diejenigen die das Amt nicht zurück geben profitieren in dem Fall vom Urteil. Cést la vie.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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