In RLP lautet die Antwort klar nein.
"Die Benutzung von PKW mit Schülern als Fahrer – allein oder mit Schülern als Mitfahrer – zu
schulischen Veranstaltungen am anderen Ort darf nur ein seltener Ausnahmefall sein (ultima
ratio) und sollte sich nur auf Fahrten in die nähere und bekannte Umgebung beschränken. [... ]
Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbussen
und Bussen, die von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, ist bei der
Durchführung der von dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Schulveranstaltungen [bezieht sich auf die VV Schulfahrten] grundsätzlich nicht statthaft. [...]"
https://studienseminar.rlp.de/fileadmin/user…die_Schulen.pdf