Eingestellte Ermittlungsverfahren und Verbeamtung

  • Liebes Forum,

    möglicherweise kann mir hier jemand mit folgendem Problem weiterhelfen, das ich bereits in einem anderen Forum gepostet habe (das nur als Disclaimer):


    Ich plane langfristig eine Verbeamtung als Gymnasiallehrkraft (ggf. ergibt sich die Verbeamtung an einer Universität, aber das nur am Rande) und habe eine Frage, die meine Karriereplanung maßgeblich beeinflusst.

    In meiner Jugend waren gegen mich mehrere Ermittlungsverfahren nach Jugendstrafrecht anhängig. Alle drei wurden eingestellt. Die Verfahren lägen bei der Einstellung voraussichtlich ca. 10–15 Jahre zurück, seitdem ist nichts hinzugekommen. (Erweitertes) Führungszeugnis und BZR sind sauber.

    Meine Fragen bzw. die Bitte nach Erfahrungsberichten: Muss ich eingestellte Ermittlungsverfahren im Einstellungsbogen angeben – können sich einige hier noch an ihre Einstellungsbögen/Formulare erinnern oder haben sogar regelmäßig damit zu tun?

    Die Vorwürfe an sich sind nicht besonders schlimm, und ich gehe davon aus, dass ich trotz der Vorwürfe verbeamtet werden kann. Nur muss ich mich auf ein längeres Einstellungsverfahren und enormen zusätzlichen Aufwand bzw. ggf. Unterstützung durch einen Anwalt*in einstellen, wenn ich im Einstellungsbogen aufgefordert werde, Angaben zu eingestellten Ermittlungsverfahren zu machen.

    Ich freue mich über Einschätzungen und bedanke mich für jede Hilfe.
    Vielen Dank!

  • Kurze Antwort: Nein, musst Du nicht. Spätestens mit Ablauf der Überliegefrist giltst Du als unbescholten aka unbestraft im Sinne aller möglichen StGB. Google hilft Dir, das zu verstehen.

    Frage an die Deutsch-LK: Ist "giltst" hier korrekt?

  • Klinger Die "Überliegefrist", die du meinst, ist eigentlich eine Tilgungsfrist und gilt m. W. nur für Verurteilungen in BZR oder den Führungszeugnissen, nicht aber für eingestellte Ermittlungsverfahren. Abgesehen von dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden eingestellte Ermittlungsverfahren nicht erfasst und können somit auch nicht getilgt werden. Das wäre meine Interpretation; ich bin aber offen für Belehrungen.

  • Kurze Antwort: Nein, musst Du nicht. Spätestens mit Ablauf der Überliegefrist giltst Du als unbescholten aka unbestraft im Sinne aller möglichen StGB. Google hilft Dir, das zu verstehen.

    Frage an die Deutsch-LK: Ist "giltst" hier korrekt?

    ja, ist korrekt. wird halt selten gebraucht. zweite person klingt oft komisch, z.b. "ihr saßt auf dem sofa." da tritt schnell semantische sättigung ein, wenn man das wort fokussiert. saßt saßt saßt giltst giltst giltst

  • Anhängige Ermittlungsverfahren (je nach Bundesland: mit Strafandrohung größer x Tagessätze) werden abgefragt, eingestellte Verfahren ergeben keinen Sinn, die sind ja üblicherweise begründet eingestellt worden.

    P.S.: Bundesland ist wichtiger als gedacht: in Bayern werden die letzten fünf Jahre (auch eingestellte Verfahren) abgefragt (Quelle).

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (23. Mai 2026 13:12)

  • Ich freue mich über Einschätzungen und bedanke mich für jede Hilfe.

    Wenn dich das derart umtreibt (denn am Ende kannst du ja nichts dran ändern), dann frage doch einfach einen Juristen. Und wenn dir das zu teuer ist: dann am besten gleich einer Gewerkschaft oder einem Verband beitreten, da gibt es spezialisierte Anwälte.

  • Wenn dich das derart umtreibt (denn am Ende kannst du ja nichts dran ändern), dann frage doch einfach einen Juristen. Und wenn dir das zu teuer ist: dann am besten gleich einer Gewerkschaft oder einem Verband beitreten, da gibt es spezialisierte Anwälte.

    Einem Juristen dürften nur leider nicht die Einstellungsbögen für Vorbereitungsdienst o. ä. vorliegen. Außerdem kann an der Situation indes etwas geändert werden, weil sich eine mangelnde charakterliche Eignung, die der Einstellung entgegensteht, nur vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lebenssituation der Person bewerten lässt.

  • Frag den Anwalt doch einfach, ob du die damaligen Ermittlungsverfahren eintragen musst. Was genau steht auf dem Bogen, das sollte doch eigentlich relativ selbsterklärend sein.

  • Frag den Anwalt doch einfach, ob du die damaligen Ermittlungsverfahren eintragen musst. Was genau steht auf dem Bogen, das sollte doch eigentlich relativ selbsterklärend sein.

    Das würde ich, wenn ich den Bogen bereits hätte. Aber wie sich meinem Ausgangspost (implizit) entnehmen lässt, habe ich das nicht: "Können sich einige hier noch an ihre Einstellungsbögen/Formulare erinnern?"

  • Verstehe. Ein Anwalt wüsste da womöglich trotzdem mehr, es handelt sich ja um offizielle Dokumente. Aber warte doch einfach mal ab anstatt dich jetzt schon völlig verrückt zu machen, ändern kannst du es ja eh nicht. Wird schon!

  • Um welches Bundesland handelt es sich? Die Bögen sind nicht überall gleich.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

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