Fehlen bei Tests (Attest)

  • Hallo,


    ich habe meinen SuS letzte Woche angeboten, dass sie mit einem Test die mündliche Note aufbessern können. Diesen haben wir heute geschrieben. Eine Schülerin hat sich krankgemeldet. Daraufhin habe ich ihr mitgeteilt, dass ich bei Versäumnissen angekündigter Leistungsnachweise ein ärtzliches Attest verlange. Das wissen die SuS aber auch. (Niedersachsen)


    Daraufhin schrieb mir ihr Erziehungsberechtigter, dass es keine Klausur ist und daher ein Arztbesuch heute nicht notwendig ist.


    Gibt es für solche Fälle eine Grundlage in der Verordnung? Ich kann doch bei Nachweisen ein Attest verlangen oder?


    Danke!

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Wie das genau ist, weiß ich nicht (und bezweifle es, oft ist es alleine bei den richtigen Klausuren zweifelhaft, ob eine Beschwerde / Klage dagegen durchkäme...), aber: wenn der Test eh nur da ist, die mündliche Note aufzubessern, wo ist das Problem? Die Schülerin hatte ja keinen Vorteil, dem Test fernzubleiben, weil es schließlich keinen Einfluss hätte, wenn sie eine 6 hätte, oder? Oder war es eine Lehrerlüge und doch ein ganz normaler Test? (Sorry, ich hasse diese Formulierung von "zum Aufbessern", oft von SuS gefordert, weil KuK das auch machen. Eigentlich mit Referaten, aber auch mal mit was auch immer. Meine Korrektur- und Arbeitszeit sind wertvoll. Ich korrigiere nicht, damit sich die SuS dann heraussuchen, ob sie lernen oder nicht. (und natürlich gibt es viele unbenotete, angstfreie Lernprozessmöglichkeiten in meinem Unterricht. Aber WENN ich einen Test schreibe, dann weil ich mir etwas dabei gedacht habe. Eine Note von 10 zu streichen, das mache ich gerne, aber einen "wenn ihr wollt, kommt und schreibt" ist absolut unfair, wenn man sich dann wundert, dass einige nicht gelernt haben. (und sie dann bestraft werden)

    • Offizieller Beitrag


    Liebe(r) Chris88,


    dann schau doch mal in die für Dein Bundesland geltenden Verordnungen und Gesetzestexte. Aus meiner Sicht ist für eine Lehrkraft nichts so peinlich, wie möglicherweise durch Aktionen wie der Deinen darzulegen, dass Du wahlweise geltendes Recht nicht kennst oder aber womöglich Deine eigenen Regeln aufstellst. Sollte Deine Vorgehensweise durch niedersächsisches Schulrecht gedeckt sein, kannst Du Dich zurücklehnen. Falls nicht, wirst Du Deinen Fehler einräumen und korrigieren müssen.

  • Du kannst in Niedersachsen bei einem Test kein Attest verlagen und bei Klassenarbeiten/ Klausuren haben die Schulen, an denen ich in Niedersachsen beschäftigt war, nur für die Oberstufe eine Attestpflicht mit den Schülern vereinbart.


    Viele Grüße

    Seepferdchen

  • Chilipaprika, volle Zustimmung!


    Darüber hinaus: Die Arztpraxen freuen sich ein Loch in den Bauch, wenn sie jetzt neben der ganzen Impforga auch noch Atteste für "hatte gestern Bauchschmerzen" ausstellen müssen... Wenn es um eine fest verankerte SII- oder Abi-Klausur ginge, wäre das klar. Aber für einen Aufbesserungstest? ...halt ma Ball flach...8)

  • Da hätte man aber eine Menge Rennerei, wenn man als L jedes Mal nach einem Test diversen Attesten hinterher rennen muss. Irgendwer fehlt doch immer?! Eng wird es nur, wenn man deswegen vor dem Zeugnis nur 1 Note oder gar keine von dem S hätte. Aber auch das hat erst mal nichts mit einem Attest zu tun.

  • Du kannst in Niedersachsen bei einem Test kein Attest verlagen und bei Klassenarbeiten/ Klausuren haben die Schulen, an denen ich in Niedersachsen beschäftigt war, nur für die Oberstufe eine Attestpflicht mit den Schülern vereinbart.


    Viele Grüße

    Seepferdchen

    Wir als niedersächsische BBS (und das kenne ich auch von anderen BBSn so) haben in der Fehlzeitenregelung - die natürlich für alle unsere Bildungsgänge gilt - vermerkt, dass die SuS im Falle eines Fehlens bei Klassenarbeiten i. d. R. eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Die Schule bezieht sich rechtlich dabei u. a. auf einen Erlass "Die Stellung des Schülers in der Schule", in dem es unter dem Punkt "Schulpflicht und Teilnahmepflicht" heißt: "Die aufgeführten Gründe zwingen dazu, Ausnahmen von der Pflicht der Schüler zur Teilnahme am Unterricht auf die Fälle zu beschränken, die sich aus der Erkrankung von Schülern oder aus anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ergeben."

    Ähnliche Fehlzeitenregelungen kenne ich auch von den abgebenden Schulen, also denjenigen, von denen die SuS zu uns kommen (Haupt-, Real-, Ober- und Gesamtschulen sowie z. T. Gymnasien).


    Was das Schulrecht in NDS angeht, kennt sich aber Seph m. E. gut aus!


    @Chris88 : Was sagt denn die Fehlzeitenregelung deiner Schule dazu? Wenn es dort ähnlich geregelt ist wie bei uns, fallen Tests nicht unter die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Da ich schon angesprochen wurde: Als einzelne Lehrkraft kannst du ohnehin kein Attest von SchülerInnen verlangen, auch eine pauschale Attestpflicht für alle SchülerInnen bei Klausuren ist eigentlich nicht vorgesehen, wird aber an vielen Schulen dennoch so praktiziert.


    Die Schulleitung (!) kann entsprechend der "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht - hier: §§58 bis 59a, §§63 bis 67 und §70 NSchG" bei längerer Erkrankungen, bei längerem Fernbleiben oder in sonstigen begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, bei Kombination der letzten beiden Fälle auch eine amtsärztliche Bescheinigung. Das Auferlegen einer "Attestpflicht" (eigentlich: Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) wird demnach individuell in entsprechenden Fällen durch die SL auferlegt.

    Die o.g. ergänzenden Bestimmungen regeln im Übrigen auch das Vorgehen bei unentschuldigten bzw. ungeklärte Fehlzeiten. Hierauf ist jeweils sofort zu reagieren. Im konkreten Fall sind die Erziehungsberechtigten ja offenbar bereits informiert, daher würde ich den Ball auch erst einmal flach halten und der Schülerin einfach unmittelbar bei Wiederantritt des Unterrichts die Gelegenheit geben, ihre Fachkompetenzen sichtbar zu machen. Sollte es hier um Wiederholungsfälle gehen, geht man halt die nächsten Schritte.

  • Stimme den anderen zu...

    Gibt es für solche Fälle eine Grundlage in der Verordnung?

    Bei uns gibt's die definitiv: Schulbesuchsordnung in Sachsen und Attest darf man hier ab drittem Krankheitstag verlangen. Also ja, unbedingt nachlesen und im Zweifel für die Schülerin und "sorry" sagen.

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