Verhalten gegenüber Kollegen

  • Sorry für die Verwirrung….


    ich bin Fachlehrer des beurlaubten Schülers, bin aber auch Klassenlehrer in der Oberstufe und weiß wie ich mit Freistellungen umgehen muss und was ich freistellen kann…

  • Rein rechtlich ist die Schulleitung für die Befreiungen zuständig (§43 Absatz 4 SchulG und RdErl. vom 29.05.2015), diese Aufgabe wird aber für Befreiungen an einzelnen Tagen in der Regel delegiert (ansonsten wird die Schulleitung mit Terminen von Kieferorthopäden totgeschmissen). Aus den vagen Beschreibungen, kann ich jetzt nicht wirklich viel ziehen, daher ein paar Fragen:


    1.) Ist das bei euch delegiert oder geht jede Befreiung zur Schulleitung?

    2.) Wie genau ist der "verbale Angriff" abgelaufen und ist "kleinlich" die Beleidigung?

    3.) Wieso glaubst du, dass dein Test und die letzte Stunde vor einer Klassenarbeit so außergewöhnlich wichtig sind, dass der Schüler seinen Termin dafür verschieben sollte? Geht es um die Versetzung oder einen Schulabschluss?

    4.) Woher weißt du, dass es keine Rücksprache mit den Eltern gab? Für einzelne Tage regele ich sowas komplett per Mail, davon kriegen weder Schüler noch Kollegen in der Regel etwas mit.


    Das kann jetzt alles sein von "Der Kollege ist ein Idiot, hält sich nicht an schulinterne Absprachen und geht dich im Lehrerzimmer wild an" bis zu "Du nimmst dein Fach viel zu wichtig und untergräbst die Entscheidungen von Kollegen vor Schülern".

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Für nachträgliche Entschuldigungen (Krankheit, etc.) seitens der Eltern ja. Für Beurlaubungen, ärztliche Bescheinigungen, etc. nicht, weil sowieso nur der Klassenlehrer im Klassenbuch entschuldigt. In der Oberstufe wird alles auf einer Karte eingetragen, weil da die Fachlehrer mit ihren Kursbüchern sowieso keine Übersicht haben.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Letztendlich ist es mir egal, ob ein Kollege eine Beurlaubung ausspricht oder nicht.

    Ein Test ist ebenso wie eine Klausur oder verabredete Präsentation ein Leistungsnachweis.

    Ein Fehlen wird nur per Attest oder ähnliches entschuldigt. Ansonsten ist der Leistungsnachweis ungenügend.

    In der Regel bin ich kulant und akzeptiere weitere wichtige Gründe. Nur eine Beurlaubung reicht mir nicht.

  • Klar reicht die Beurlaubung. Wenn der Klassenlehrer den Schüler beurlaubt, fehlt der entschuldigt und das Fehlen war angekündigt. Der Grund (Bewerbungsgespräch, Fahrprüfung, Beerdigung der Oma, Einsetzen der festen Zahnspangen,...) ist sekundär.


    Zumindest in NRW müssen Tests nicht angekündigt werden und wer an dem Tag entschuldigt fehlt ist entschuldigt.

    Oder willst du jetzt sagen ein Test im Fach X, von dem weder der Beurlaubende, noch der Beurlaubte wusste, seinen wichtig, dass man deswegen präventiv nicht zur Beerdigung geht?

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Klar reicht die Beurlaubung.

    Eben. Allerdings bitte ich den Sonderfall zu beachten, indem die Schülerin den Test-Termin kannte, jedoch der Klassenlehrerin bei der Beantragung der Beurlaubung hierüber im Unklaren gelassen hat. Die Abwägung könnte dann ja anders ausfallen.


    Ansonsten meine ich, dass hier eine Kleinigkeit aufgeblasen wird. Von wem auch immer. Genau so, wie es legitim ist, dass die Klassenlehrerin jemanden beurlaubt, ist es auch legitim, dass die Fachlehrerin nachfragt, ob man den Termin nicht verschieben könne, weil Test. Damit müsste es erledigt sein.


    Keine Ahnung, wie das Gespräch dann abgelaufen ist. Aber dabei nach der Schulleitung zu rufen, kommt mir schon etwas viel vor. Das ist kein Rechtfertigung für eine Beleidigung, aber womöglich einer Erklärung.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • DAS wäre jetzt aber nicht schulrechts-konform. Denn der Fachlehrer kann meines Wissens nach nicht beurlauben. Das kann nur der Klassenlehrer.

    Nunja. Man kann sich aber eine Stellungnahme der Fachlehrerin einholen. Ich habe beurlaubungswillige Schülerinnen durchaus schon zu den Fachlehrerinnen geschickt, um zu klären, wie man die zu verpassenden Inhalte nachholen/vorarbeiten kann. Z. B. vor einer Klausur, im Leistungskurs, bei einem Fach, in dem die Betreffende schwach ist. So ab der Unterprima haben die Schülerinnen so etwas vorab selbst geklärt bzw. sich überlegt. Dann war die Beurlaubung kein Problem.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • @Chris88 scheint auch im Nachgang mit der Entscheidung der Kollegin nicht einverstanden zu sein. Das kann sie, es ändert aber nichts.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Letztendlich ist es mir egal, ob ein Kollege eine Beurlaubung ausspricht oder nicht.

    Ein Test ist ebenso wie eine Klausur oder verabredete Präsentation ein Leistungsnachweis.

    Ein Fehlen wird nur per Attest oder ähnliches entschuldigt. Ansonsten ist der Leistungsnachweis ungenügend.

    In der Regel bin ich kulant und akzeptiere weitere wichtige Gründe. Nur eine Beurlaubung reicht mir nicht.

    Gibt das denn euer Schulrecht her? Auch wenn die gelebte Praxis teilweise anders aussieht, wird das mit den Attesten schnell eng, wenn das nicht rechtlich (z.B. Klassenkonferenz, Schulkonferenz) abgesichert ist.


    Einem Schüler, der beurlaubt ist, mit ungenügend zu bewerten halte ich auch für schwierig. Ich glaube nicht, dass man damit durchkommt, wenn da jemand dagegen vorgeht.

  • Ich finde ehrlich gesagt dich in diesem Fall etwas kompliziert. Wenn jemand beurlaubt ist, ist er halt beurlaubt, fertig. Alles andere interessiert mich als Fachlehrer gar nicht und ob es clever ist, in der letzten Stunde vor Klausur zu fehlen, muss ein Oberstufenschüler auch selbst wissen (und ggf. mit den Konsequenzen leben).


    Ob rechtlich jetzt alles einwandfrei ist (bei fehlendem schriftlichen Antrag der Eltern) usw. kann man sicher diskutieren, ist aber eigentlich nicht deine Baustelle, sondern ggf. die des Kollegen und der Schulleitung.

  • Bei uns müssen Beurlaubungen für einzelne Stunden tatsächlich bei betroffenen Fachlehrer angefragt werden, der Klassenlehrer ist erst gefragt, wenn mindestens 2 Kollegen betroffenen sind, ab 3 Tage oder direkt vor oder nach Ferien die SL.


    Da hier nur der TE betroffen war, wäre bei uns tatsächlich nicht der Klassenlehrer zuständig. (Ich habe dies vor Jahren auch einmal als Fachlehrer erlebt (Doppelstunde am Nachmittag) und beim Kollegen protestiert. Normalerweise klappt es bei uns gut, die Schüler bzw. Eltern fragen den Richtigen, falls nicht, wird weiter geleitet.)

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Letztendlich ist es mir egal, ob ein Kollege eine Beurlaubung ausspricht oder nicht.

    Ein Test ist ebenso wie eine Klausur oder verabredete Präsentation ein Leistungsnachweis.

    Ein Fehlen wird nur per Attest oder ähnliches entschuldigt. Ansonsten ist der Leistungsnachweis ungenügend.

    In der Regel bin ich kulant und akzeptiere weitere wichtige Gründe. Nur eine Beurlaubung reicht mir nicht.

    Dir ist hoffentlich klar, dass das nicht einmal ansatzweise zu halten ist. Eine genehmigte Beurlaubung stellt den Schüler selbstverständlich entschuldigt frei. Die Bewertung von Leistungsnachweisen mit ungenügend wäre dann ein ziemlich klarer Formfehler, gegen den erfolgreich vorgegangen werden kann. Vielleicht besprecht ihr intern noch einmal das Beurlaubungsverfahren an sich (Wer ist zuständig, wie wird kommuniziert....).

  • Wenn es um rechtliche Dinge geht, dann kann sich ein minderjähriger Schüler auch nicht ohne Erklärung der Eltern beurlauben lassen …

    Ich wundere mich, dass Du das mehrfach betonst. Geht es vielleicht doch darum, dass Du die Entscheidung generell nicht gut findest? Ob die Erklärung der Eltern vorliegt oder nicht, ist für dich doch nicht relevant. Darum hat sich der Klassenlehrer zu kümmern. Vielleicht hat er bei den Eltern angerufen? Oder hat eine Vereinbarung mit den Eltern, dass der Schüler demnächst wegen XY noch einmal fehlen wird?


    Ich würde den Kollegen nett zu Seite nehmen und ihm sagen, dass Du Verständnis für ihn hast und seine Autorität nicht angreifen wolltest, aber die Art und Weise seiner Kritik nicht angemessen war.

  • Wenn ich meinen SuS sage, dass ich bei Leistungsnachweisen nur ärztliche Atteste akzeptiere, dann ist das eine feste Regel.

    Das ist aber eine Regel, die DU als einzelne Lehrkraft gar nicht festlegen darfst.

    Also ist es schon Aufgabe des Klassenlehrers, es durch Unterschrift dem Fachlehrer deutlich zu machen….

    Verstehe ich dich richtig: Du meinst, es sei Aufgabe der Klassenlehrkraft bei einem Freistellungswunsch einer Schülerin/eines Schülers von jeder "betoffenen" Fachlehrkraft eine Unterschrift einzuholen? Ähm, nein, das ist gewiss nicht meine Aufgabe. Bei uns an der Schule brauchen SuS mit einem Freistellungswunsch nur bei der Klassenlehrkraft vorstellig zu werden (bis zu drei Tagen; alles darüber läuft über die SL) und die trägt es dann ins Klassenbuch ein. Ich informiere aber nicht jede einzelne Fachlehrkraft darüber, es sei denn, die Rede kommt zufällig im Lehrerzimmer darauf. Falls zu dem betreffenden Termin schon eine Klausur/Klassenarbeit im Klassenbuch eingetragen ist, würde ich allerdings den Schüler/die Schülerin mit dem Freistellungswunsch darauf hinweisen und tatsächlich bitten, die entsprechende Fachlehrkraft darauf anzusprechen.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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  • Wenn ich meinen SuS sage, dass ich bei Leistungsnachweisen nur ärztliche Atteste akzeptiere, dann ist das eine feste Regel.

    Dann lehnst du dich bereits ohne erfolgte Beurlaubung durch den Klassenlehrer entschieden zu weit aus dem Fenster. Lediglich die Schulleitung kann bei längeren Erkrankungen, längerem Fernbleiben vom Unterricht oder in sonstigen besonders begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Eine pauschale "Attestpflicht" ist nicht zulässig, schon gar nicht durch eine Fachlehrkraft.


    (vgl.Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG)

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