BR-Wechsel durch erstes Beförderungsamt nicht mehr möglich?

  • Liebe Kolleginnen und Kolllegen,


    seit einigen Monaten erst sehe ich, dass die Bezirksregierungen in NRW die Beförderungsstellen für das erste Beförderungsamt im Gy/Ge-Bereich (A14) teilweise mit dem Zusatz vermerken, dass sich nur Lehrkräfte bewerben können, die bereits im ausschreibenden Regierungsbezirk beschäftigt sind, z.B. bei dieser Ausschreibung der Bezirksregierung Köln:


    "Bewerben können sich ausschließlich Lehrkräfte der Laufbahngruppe 2.2 LBesO (ehem. A 13 - höherer Dienst) des Regierungsbezirks Köln mit einer der folgenden Lehrbefähigungen [...]"


    Einer meiner Pläne, nach erfolgreich absolvierter Probezeit endlich mal näher an den Wohnort zu kommen, war es, den langwierigen Weg eines Versetzungsantrages durch Bewerbung auf eine Beförderungsstelle in Wohnortnähe zu umgehen. Ich habe diese Einschränkung bei früheren Sichtungen der Ausschreibungen wirklich nie wahrgenommen und bin deshalb immer davon ausgegangen, dass dies problemlos möglich sein sollte... Bis jetzt.


    Meine Fragen:


    - Habe ich das tatsächlich nur übersehen und das ist schon immer so gewesen, oder ist das - wie von mir vermutet - eine neue Praxis? Tatsächlich machen das (noch) nicht alle Bezirksregierungen bzw. bei den Ausschreibungen gibt es auch innerhalb einer BR Unterschiede, etwa zwischen GyGe und BK, ob dieser Zusatz gemacht wird oder nicht.


    - Ist diese Regelung, wenn sie denn neu ist, überhaupt rechtlich zulässig? Was ist die Grundlage dafür, berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten resp. das Prinzip der Bestenauslese derart einzuschränken?


    - Sollte man sich vielleicht einfach trotzdem bewerben und es mal drauf ankommen lassen, wenn eine vom Profil her passende Stelle ausgeschrieben ist?


    - Hat jemand persönliche Erfahrungen mit diesem Thema gemacht?


    Danke für eure Einschätzungen!

    • Offizieller Beitrag

    Diese Einschränkung bei den Ausschreibungen habe ich auch bemerkt; soweit ich mich erinnere, war das nicht immer schon so.

    Ob das so zulässig ist, kann ich nicht zweifelsfrei sagen. Der dafür geltende Erlass macht dazu keine Aussagen. Vor diesem Hintergrund würde ich das als unzulässige Einschränkung einstufen - ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die BRen hier vorsätzlich rechtswidrig handeln.


    Ich würde mich hier nicht einfach bewerben sondern die im Ausschreibungstext angeführte Sachbearbeitung anrufen und gezielt nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt.

  • Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass regionale Diskriminierung zulässig ist. Falls man deswegen abgelehnt wird, würde ich das vor dem Verwaltungsgericht klären lassen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde mich freuen, wenn jemand das bitte rechtlich prüfen lässt (mit einer Bewerbung und Widerspruch?)

    Diese Regelung gibt es aber bei uns im Norden seit mindestens 5 Jahren immer wieder regelmäßig (ich wohne an einer Grenze, die fast nächsten Schulen sind in einem anderen RB)

  • Ich bin Laie, aber da ergeben sich für mich gleich mehrere Einwände. In BaWü werden alle A14-Stellen so ausgeschrieben, dass JEDER und JEDE sich bewerben kann. Wäre ja absurd, wenn ein besserer Bewerber nicht ausgewählt werden darf für eine Beförderung, weil er im anderen Regierungsbezirk wohnt...

  • Vielen Dank für eure Einschätzungen.

    Inzwischen habe ich eine juristische Einordnung erhalten. Es gibt genau zu dieser Frage zwei Urteile des OVG NRW, die die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung des Bewerberkreises bestätigen (OVG NRW 6 B 575/12 sowie 6 B 408/1). In einem Fall hatte ein Realschullehrer geklagt, in einem anderen Fall eine Studienrätin. Beide sind gescheitert.

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für eure Einschätzungen.

    Inzwischen habe ich eine juristische Einordnung erhalten. Es gibt genau zu dieser Frage zwei Urteile des OVG NRW, die die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung des Bewerberkreises bestätigen (OVG NRW 6 B 575/12 sowie 6 B 408/1). In einem Fall hatte ein Realschullehrer geklagt, in einem anderen Fall eine Studienrätin. Beide sind gescheitert.

    Interessant. Das erstinstanzliche VG-Urteil las sich anders. Mir ist der inhaltliche Zusammenhang zwischen dem VG-Urteil und dem OVG-Urteil nicht ganz klar.

  • - Habe ich das tatsächlich nur übersehen und das ist schon immer so gewesen, oder ist das - wie von mir vermutet - eine neue Praxis? T

    Das ist halbwegs neu. Ich meine seit 3-4 Jahren gibt es das in einigen Regierungsbezirken. Haben wir hier auch schon einmal diskutiert. Finde den Thread aber auf die Schnelle nicht. Vermutlicher Hintergrund war irgendwas mit der Aufstiegsstellenzuweisung, wenn ich mich richtig erinnere.

  • Kurze Gegenfrage: Wäre klassisches Klinken putzen zur Versetzung nicht vielversprechender? Ehrlich gesagt werden Stellen im 1. Beförderungsamt doch eher intern als extern besetzt.

    Ohne das Urteil zu kennen, wird sicher unser Beamtenstatus Teil der Begründung sein. Für uns gelten eben andere Regeln.

  • Kurze Gegenfrage: Wäre klassisches Klinken putzen zur Versetzung nicht vielversprechender?

    Weil es mir eben nicht nur um eine Versetzung, sondern auch um eine Beförderung geht.


    Ehrlich gesagt werden Stellen im 1. Beförderungsamt doch eher intern als extern besetzt.

    Nur weil es gängige Praxis ist, dass diese Stellen in der Regel für interne Bewerber vorgesehen sind, heißt das doch nicht, dass man sich nicht auch als Externer bewerben dürfte, v.a. mit einer erfolgsversprechenden Dienstlichen Beurteilung oder?!

  • Zunächst einmal hast du in deinem ersten Post nicht davon geschrieben, dass du befördert lassen willst um der Beförderung willen sondern um dich versetzen zu lassen.


    Das wird mMn nach nicht so schnell klappen, wie wenn du Klinken putzen gehst an Schulen, die dich aufnehmen können.


    Ich habe auch nicht davon geschrieben, dass du nicht bewerben kannst, sondern davon das du defacto chancenlos bist.

    Die ausschreibende Schule wird von deiner Bewerbung informiert werden. Dann wird sie in der Benotung des vorgesehene*n Bewerber*in so hoch gehen wie möglich (du wirst nicht höher sein können) und dann schlägt dich am Ende das Laufbahnprinzip.

  • Hallo zusammen!


    Meine Frage passt nicht zu 100% zu diesem Thema (wenngleich mir der hier erwähnte Zusatz in Stellenausschreibungen auch aufgefallen ist), dennoch stelle ich sie hier mal – ich hoffe, das ist in Ordnung.


    Ich habe mich auf eine Beförderungsstelle (1. Beförderungsamt A13 in der Sek. I in NRW) an einer anderen Schule beworben. Die dienstliche Beurteilung wurde in den letzten Tagen erfolgreich abgeschlossen. Was bedeutet nun bei „Zeitpunkt der Besetzung“ die Angabe „sofort“? Gibt es da Erfahrungswerte? Kann der Schulwechsel noch in diesem Schuljahr stattfinden? Die Meinungen gingen bisher weit auseinander: Von wenigen Wochen bis zu einem Jahr war alles dabei.

  • Kann der Schulwechsel noch in diesem Schuljahr stattfinden?

    Wir haben durch eine Beförderung an eine andere Schule mal eine Kollegin verloren. Der Schulwechsel fand 2 Wochen nach den Herbstferien, also mitten im Schuljahr mit einer Woche Vorlauf statt.

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben durch eine Beförderung an eine andere Schule mal eine Kollegin verloren. Der Schulwechsel fand 2 Wochen nach den Herbstferien, also mitten im Schuljahr mit einer Woche Vorlauf statt.

    Das ist natürlich wenig schulfreundliches Timing und stellt die Schule vor unnötige organisatorische Probleme.

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