Ja, so stellst du dir das vor, mit dem Hinweis, man müsste ja nur mal Nein sagen.
Das ist aber kein Beschluss der Schule, sondern Erlass des Bundeslandes.(Arbeit 8n der Ganztagsschule)
Zitat6.3 Die außerunterrichtlichen Angebote der Lehrkräfte werden arbeitszeitrechtlich wie Unterrichtsstunden gewertet (45 Minuten = eine Unterrichtsstunde). Abweichend hiervon werden den Lehrkräften jeweils zwei Stunden (zu 45 Minuten) außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule für die Beaufsichtigung in Zeiten freier Gestaltung nach den Nrn. 2.12 und 3.5 mit einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet