An unserer Schule gibt es aktuell Diskussion über die Auslegung der „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (NRW) in Bezug auf Klassenfahrten. Wir planen eine Klassenfahrt auf Plattbodenschiffen, die von zwei Lehrkräften pro Boot/Klasse begleitet werden soll. Im Erlass steht dazu:
„8.5.1 Fachliche Voraussetzungen: Eine Lehrkraft, die eine Segelfahrt auf einem Plattbodenschiff begleitet oder leitet, muss über die allgemeine Rettungsfähigkeit für Schulen verfügen.“
Die Frage ist nun, ob das Wort „Eine“ zu Beginn als unbestimmter Artikel oder als Zahlwort zu verstehen ist, d.h. ob beide Lehrkräfte über die Rettungsfähigkeit verfügen müssen (unbestimmter Artikel) oder nur eine (Zahlwort).
Ganz allgemein vielleicht auch noch die Frage: kann eine Lehrkraft dazu verpflichtet werden an sportlichen Fahrten (Wassersport, Wintersport, Bergwanderung) teilzunehmen, wenn sie keine Befähigung dazu hat?