Schulleitung lässt sich regelmäßig im Unterricht vertreten

  • Wo steht das schon wieder, unser Schulleiter hat im Moment gar keinen Unterricht und das ist mit der Schulrätin so abgesprochen.

    a) verschiedene Bundesländer = verschiedene Regelungen

    b) Absprache mit Dienstaufsicht = intern = durchaus legitim = nicht unbedingt im Gesetz so vorgesehen

  • a) verschiedene Bundesländer = verschiedene Regelungen

    b) Absprache mit Dienstaufsicht = intern = durchaus legitim = nicht unbedingt im Gesetz so vorgesehen

    Ich kann dazu nichts finden. Es gibt keine Pflicht überhaupt zu unterrichten. Die Schulleitung kann beschließen, dass der Schulleiter entsprechend viel Anrechnungsstunden bekommt.

  • Ich kann dazu nichts finden. Es gibt keine Pflicht überhaupt zu unterrichten. Die Schulleitung kann beschließen, dass der Schulleiter entsprechend viel Anrechnungsstunden bekommt.

    Bei uns in B wird Derartiges von der Gesamtkonferenz beschlossen ...

  • Grundsätzlich kann auch die Situation auftreten, dass die SL durch andere vorrangige Dienstaufgaben so belastet ist, dass sie die Stunden nicht geben kann. Auch das wäre rechtlich zulässig.
    Ob das konkret der Fall ist, kann man natürlich nur im Einzelfall entscheiden. Eine mögliche Konstellation wäre ein Ausfall anderer Mitglieder der SL, die die Schulleitung kompensieren muss.

  • In Baden-Württemberg gilt, ich zitiere

    "(3) An Unterricht sind mindestens zu erteilen

    1.

    vom Schulleiter: vier Wochenstunden,

    2.

    vom ständigen Vertreter: acht Wochenstunden,

    3.

    von anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften: 14 Wochenstunden."

    Bei Teilzeit entsprechend weniger.


    Meine SL unterrichtet immer eine Deutschklasse in der Mittelstufe, hat bei großen Ausfall auch schon eine 2. zeitweise übernommen. Mein früherer SL hat mindestens 3 Chemieklassen mit je 2 Stunden übernommen, kleineres Gymnasium vermutlich nicht ganz so viele Ermäßigungsstunden. Auch die anderen drücken sich nicht, die anderen Termine werden entsprechend gelegt.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Ich weiß nicht, wie die Bestimmungen in anderen Bundesländern sind. Hier in Berlin hat die Schulleiterin / der Schulleiter 9 Stunden wöchentlich Unterrichtsverpflichtung.

    In NRW hat der Schulleiter eines Berufskollegs eine Unterrichtsverpflichtung von 3 Wochenstunden. Aber er ist es auch, der über die Verteilung der Ermäßigungsstunden entscheidet. Wenn er sich selber da jetzt 3 Ermäßigungsstunden genehmigt, unterrichtet er gar nicht mehr.

  • In NRW hat der Schulleiter eines Berufskollegs eine Unterrichtsverpflichtung von 3 Wochenstunden. Aber er ist es auch, der über die Verteilung der Ermäßigungsstunden entscheidet. Wenn er sich selber da jetzt 3 Ermäßigungsstunden genehmigt, unterrichtet er gar nicht mehr.

    Die Frage ist halt, ob es bei einer Schulleitung rechtlich sauber ist, dass sie (die Schulleitung) sich selbst Ermäßigungsstunden gönnt. Aber es wird natürlich keiner fragen Sag mal, Chef, darfst Du das eigentlich ... ?

    Bei uns muss es von der Gesamtkonferenz abgesegnet werden. Aber auch da hebt natürlich keiner den Finger bei nein - maximal bei Enthaltung ...

    :/

  • Es würde mich wundern, wenn das irgendwo dezidiert aufgeführt würde, weil das einen Widerspruch zur letztlich dynamischen Leitungszeit nach VO zu §93 Abs. 2 SchulG darstellen würde (vgl. https://bass.schule.nrw/6218.htm).

    Die Leitungszeit liegt faktisch immer unter dem addierten Deputat von SL und stv. SL. In sehr großen Systemen mag das anders sein, aber da erhalten die AL in der Regel dann auch Leitungszeit. Wenn die SL gar nicht mehr unterrichten wollen würde, müsste sie

    a) die meiste Leitungszeit für sich beanspruchen und
    b) dafür alle anderen mit Leitungsaufgaben betrauten Personen mehr unterrichten lassen und

    c) darauf hoffen, dass das im Einvernehmen erfolgt oder die erweiterte Schulleitung keine Ahnung von der entsprechenden Verordnung hat und somit die Schulaufsicht außen vor bleibt.

    Kann man als SL machen - aber ob man sich damit Freunde macht?

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Mich auch. Deswegen frage ich.

    Ich könnte mir das nur so erklären, dass das ein wirklich großes System ist mit einer sehr großen Zahl an Lehrkräften, so dass sich daraus eine Leitungszeit ergibt, die die Deputate von SL und stv. SL überschreiten. Das beißt sich dennoch mit dem Passus der ADO, dass die Erteilung von Unterricht auch zu den Aufgaben von Schulleitung gehört.

    Temporär mag ich mir eine solche Konstellation - also dass eine SL gar nicht unterrichtet - vorstellen. Aber dauerhaft sehen die ADO und die Vorgaben der erwähnten VO dann doch etwas anderes vor.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • In NRW hat der Schulleiter eines Berufskollegs eine Unterrichtsverpflichtung von 3 Wochenstunden. Aber er ist es auch, der über die Verteilung der Ermäßigungsstunden entscheidet. Wenn er sich selber da jetzt 3 Ermäßigungsstunden genehmigt, unterrichtet er gar nicht mehr.

    Wenn er mindestens 3 Stunden unterrichten muss, dann hat er sich bereits alle 22 Abminderungen (oder was immer euer volles Deputat ist) zugeteilt. Kann mir nicht vorstellen, dass ein Bundesland es ermöglicht, gar nicht mehr zu unterrichten und das ist auch gut, Bodenhaftung und so.

  • In Niedersachsen ist das inzwischen rechtlich zulässig.
    Der Schulleiter kann sich selber Entlastungsstunden für bestimmte zusätzliche Aufgaben oder Belastungen zuweisen, so dass er bei der Unterrichtsverpflichtung bei 0 landet. Er muss das nur transparent rechtlich einwandfrei machen, das ist im eingangs vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

    Wo nimmst du das her? Die Arbeitszeitverordnung legt die Mindestunterrichtsverpflichtung von Schulleitern (auch nach Anwendung von weiteren Entlastungsstunden) auf mindestens 2 Stunden/Woche fest:

    Zitat von Nds.ArbZVO-Schule

    §23 Abs. 3 Sätze 1 und 2

    1Vollzeitbeschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter haben eine Mindestunterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. 2Ergibt sich aus der Anlage 2 eine geringere Unterrichtsverpflichtung als die Mindestunterrichtsverpflichtung, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden.

    (...)

    Abs. 5

    In dem Umfang, in dem Anrechnungsstunden, die nach § 12 Abs. 5 gewährt werden können, nicht gewährt werden, vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters; Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

    Der Absatz 5 regelt gerade die Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben der eigenverantwortlichen Schule. Diese kommen zwar dem Schulleiter zugute, sofern sie nicht anderen Lehrkräften übertragen werden, aber auch dann kann die Mindestunterrichtsverpflichtung nicht unter 2 Stunden/Woche gedrückt werden.

  • Pro-Tipp: prüfe sehr gründlich, bevor du davon ausgehst, dass der Personalrat von denselben originären Aufgaben ausgeht.

    Ja, da hast du vermutlich recht.
    Sollte eigentlich nicht so sein, ich gehe davon aus, dass es in allen Bundesländern ein Personalvertretungsgesetz gibt, das die Aufgaben eigentlich ziemlich genau darstellen sollte.

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