Da muss mal einer klagen. Aber Beamte trauen sich nicht, weil deren Angst vor Risiko größer ist als die Aussicht auf Erfolg.
Ggf. Einbestellung zum Amtsarzt!
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§50 SäBG regelt die bzw. erwähnt die begrenzte Dienstfähigkeit. Also gibt es diese Regelung natürlich auch in Sachsen.
Bloß weil Lehrkräfte vorher nicht beamtet waren, gab es doch trotzdem Landesbeamte.
Ich saß bei der GEW deswegen, die hatten davon noch nie gehört.
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Das ist Mal wieder peinlich, zwar nicht mein Landesverband aber dennoch.
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Ich saß bei der GEW deswegen, die hatten davon noch nie gehört.
Die sind auch nicht allwissend. Aber schon traurig, dass hier nicht richtig beraten wird. Ich würde das bei Bedarf nochmal richtig klären lassen.
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Natürlich ist niemand allwissend. Nur das ist das was ich den Neuen bei uns immer sage.
Wenn ihr es nicht genau wisst, sagt dass ihr euch erkundigt und zurück ruft.
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