• Ich halte Erziehungsmaßnahmen auch überwiegend für wirkungslosen Quatsch, formell müssen sie einer Ordnungsmaßnahme aber nunmal vorgelagert sein, wenn der Beschluss widerspruchsfest sein soll.

    Nein, müssen sie nicht. Es gibt keine Notwendigkeit, das in einer bestimmten Rangfolge zu durchlaufen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen nur schlicht verhältnismäßig zum Vorfall sein. Mal als Extrembeispiele:

    1. Schüler kaut entgegen der Schulordnung Kaugummi. -> das ist wohl eher ein Fall für ein passendes Erziehungsmittel und keine Ordnungsmaßnahme

    2. Schüler prügelt auf einen anderen Schüler ein -> hier ist ein reines Erziehungsmittel daneben, das kann man auch direkt mit einer passenden Ordnungsmaßnahme beantworten (mind. vorübergehende Suspendierung)

  • PS: Unabhängig von Einzelereignissen ist es natürlich dennoch sinnvoll, den Verlauf notwendiger Interventionen bei einem Schüler gut zu dokumentieren. Und es stimmt schon, dass auch eine Vielzahl geringer sanktionierter Vorfälle bei guter Dokumentation auch mal eine härtere Sanktion als für den einzelnen Vorfall angemessen wäre, begründen kann.

  • Die Erfahrung, dass Schulleitung die Teilkonferenz ablehnt, habe ich im Umfeld (wenn auch nicht an meiner Schule) auch gemacht. Unsere Schulleitung geht zum Glück konsequent nach Notfallordner vor und berücksichtigt insbesondere auch die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzpflichten für die restliche Schulgemeinschaft. Bleibt dann im Zweifelsfalle nur der Rückgriff auf unsere Remonstrationspflicht - Liebe KuK, wenn ihr seht, dass etwas schief läuft, dann sprecht es bitte ganz offen an und verweist auf mögliche Haftungspflichten, die auch durch das Unterlassen von gebotenen Schutzmaßnahmen entstehen können! Danke, für euren Mut! Oder wie es die Fairplayer aus Berlin so treffend formulieren: Hinschauen kostet Mut - Wegschauen Würde!

  • LehrerinNRW

    Mir ist in diesem Thread nicht so ganz klar, was Deine Agenda hier ist.

    Das von Dir verlinkte Urteil ist meiner Lesart nach keine Rückendeckung für die KollegInnen. Das kann es auch nicht sein, da die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtmäßig war und laut Gericht zurecht mit Widerspruch angefochten wurde.
    Es geht hier um einen gerichtlich entschiedenen letztlich erfolgreichen Widerspruch gegen einen Vollzug von § 54 SchulG, weil zuvor andere Maßnahmen nach § 53 SchulG hätten ergriffen werden können.
    Die Schule hatte hier mittels § 54 mit Verweis auf eine allgemeine Gesundheitsgefahr den Schüler vom Unterricht ausgeschlossen. Nach Lektüre des § 54 hätte ich hier auch meine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme gehabt und mich gefragt, wieso man nicht nach § 53 SchulG vorgegangen ist.

    Darüber hinaus reden wir hier über einen Fall aus dem Jahr 2017.

    Dass es Schutzmaßnahmen gibt, die sowohl § 53 mittelbar und § 54 ausdrücklich vorsehen, ist zu begrüßen. Dass eine Schulleitung sich hier offenbar ein Eigentor geschossen hat, leider nicht.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Nein, müssen sie nicht. Es gibt keine Notwendigkeit, das in einer bestimmten Rangfolge zu durchlaufen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen nur schlicht verhältnismäßig zum Vorfall sein. Mal als Extrembeispiele:

    1. Schüler kaut entgegen der Schulordnung Kaugummi. -> das ist wohl eher ein Fall für ein passendes Erziehungsmittel und keine Ordnungsmaßnahme

    2. Schüler prügelt auf einen anderen Schüler ein -> hier ist ein reines Erziehungsmittel daneben, das kann man auch direkt mit einer passenden Ordnungsmaßnahme beantworten (mind. vorübergehende Suspendierung)

    Bei "ausreichend schweren" Taten kann man Erziehungsmaßnahmen sicherlich überspringen. Bei Gewalt gibts bei uns auch sofort Teilkonferenzen und deutliche Konsequenzen.

    An einer vorherigen Schule wurde nach Besuch einer entsprechenden Fortbildung aber explizit auf die Notwendigkeit der zuvor dokumentierten Erziehungsmaßnahmen hingewiesen, um Ordnungsmaßnahmen für Standardfälle rechtlich abzusichern. Störendes Verhalten direkt mit Suspendierung oder temporärer Überweisung in die Parallelklassen zu sanktionieren oder dergleichen ist bei Widerspruch schwierig, wenn vorher nichts dokumentiert wurde.

  • Und welche pädagogischen Zielen sollen mit einer derart kurzen Überweisung erreicht werden? Davon abgesehen, dass ich mich aus der Bildungsperspektive heraus frage, ob das sinnvoll ist, da Parallelklassen selten den Stoff im Gleichschritt lernen und so für diese 1-2 Wochen realistisch betrachtet kein Lernzuwachs erzielt werden kann.

  • Keine Ahnung, ich habs damals nur zur Kenntnis genommen. Lernfortschritt ist egal, den gibts bei einer Suspendierung auch nicht. Wir hatten auch so lustige Maßnahmen wie "Schüler muss 2 Wochen mit der Klassenleitung durch alle Lerngruppen tingeln, Fachlehrer stellen Material, an dem währenddessen dann gearbeitet werden kann".

    (für die betroffene Klassenlehrkraft übrigens auch extrem "schön")

  • Der temporäre Verweis in eine Parallelklasse ist möglich und findet bei uns häufiger Anwendung. Meist fehlt den Personen, die das betreffen, ihr "Publikum" und es ist eine klare Warnung, dass sie bei der nächsten Sache ganz aus ihrer Klasse fliegen. Es ist auch ein klares Signal an alle Schüler: "Es passiert was."

    Am Ende hängt es natürlich immer von der Einzelperson ab und wenn der Unterricht in dem Jahrgang in mehreren Fächern eh schon in Kursen im Jahrgang erfolgt, verpufft diese Wirkung dann auch.

    Erziehungsmaßnahmen halte ich für zentral und bei Schülern, die noch nicht völlig abgestumpft sind, auch für wirkungsvoll. Ich kontaktiere auch sehr zügig die Eltern, wenn etwas schief läuft. Man muss sich nicht wundern, wenn Eltern ablehnend reagieren, wenn Kollegen den Elternkontakt scheuen und urplötzlich hören die Eltern nach einem Vorfall, dass ihr Kind seit Monaten gegen alle Regeln verstößt.

    Ich finde es mittlerweile einfach nur noch erschreckend, wie viel Energie man als Lehrer aufwenden muss, damit "der Laden läuft". Ich muss eigentlich jede Woche erzieherisch eingreifen und auch Eltern kontaktieren. Es sorgt dafür, dass ich "normal" unterrichten kann ohne permanente Störungen, aber es steckt unglaublich viel Arbeit dahinter, diesen Punkt zu erreichen.

    Deshalb mach ich mir auch keine Gedanken, ob jetzt ein Schüler bei vorübergehendem Aufenthalt in einer parallelen Lerngruppe womöglich etwas verpasst. Das ist einfach nicht unser Schwerpunkt. Ziel Nummer 1 ist erst einmal, Unterricht zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass die, die sich an die Regeln halten, geschützt werden vor denen, die es nicht tun.

  • Meines Wissens ist die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine Parallelklasse nicht als befristete Lösung möglich sondern nur dauerhaft...?

    Ist richtig. Die OM „Verweis im parallele lerngruppe“ ist dauerhaft. Zumindest in der BR Münster ist die Auffassung der Rechtsabteilung allerdings, dass man eine befristete Lösung bis Max. 2 Wochen über die OM „Ausschluss vom Unterricht“ und als Abmilderung dann „Besucht in der Zeit die Lermgruppe xy“ machen kann.

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