Schulleitung im Homeoffice

  • Hallo liebe Community,

    meine Schulleiterin (Konrektorin, zurzeit kommissarisch, zwei kleine Kinder, längere Anfahrt zum Dienstort) verbringt seit einigen Monaten immer mal wieder spontan einen ganzen Tag im Homeoffice. Sie ist in Teilzeit in Schulleitung mit ein paar Stunden Unterrichtsverpflichtung. Darf sie selbst entscheiden, einen beliebigen Teil ihres Deputats als Schulleitung im Homeoffice zu arbeiten? Man verlässt sich ja als Kollegin eigentlich darauf, dass jemand zu bestimmten Zeiten vor Ort ist. Bisher waren Zeiten im Homeoffice doch getrennt von Präsenzzeiten festgelegt. Ich denke, das ist neu, dass Schulleitung ihre offiziellen Stunden im Homeoffice verbringen können. Und es ist nicht transparent für das Kollegium. Ich denke aber wohl, dass sie die Genehmigung vom Schulamt hat, es so zu handhaben.
    1. Seit wann gibt es diese Regelung für das Deputat der SL? (Es gibt ja sowieso die Arbeitszeiten im Homeoffice NEBEN dem Deputat vor Ort, also Lehrer können ihre Ermäßigungsstunden ja auch je nach Aufgabenbereich im Homeoffice verarbeiten, aber gilt das auch für SL? Lehrer können ja auch nicht einfach spontan Distanzunterricht durchführen, weil sie zu Hause nebenbei ihr krankes Kind hüten müssen. Und das ist ja nur eine Vermutung. Man weiß nicht, warum sie ihr Homeoffice macht. Vielleicht wollte sie auch einfach nur länger schlafen. Bei Frauen mit kleinen Kindern unterstellt man wohlwollend, es hat mit den Kindern zu tun. Aber man weiß es nicht. Es ist auch eine politische Frage, es suggeriert die Vereinbarkeit von Arbeit und Haushalt, aber faktisch ist es vom Schulsystem nicht vorgesehen. Eigentlich müsste sie sich krankmelden, oder? Ich finde das unfair!)
    2. Kann sie es täglich spontan selbst entscheiden, wann sie im Homeoffice arbeitet? Ich finde es intransparent, wenn es da gar keine Vereinbarung mit dem Kollegium gibt.
    3. Wie viele Stunden ihres Deputats darf die SL wöchentlich im Homeoffice verbringen?

    Danke für eure Rückmeldungen.

    „Um unersetzbar zu sein, muss man stets anders sein.“ (Coco Chanel)

    Einmal editiert, zuletzt von Lehrerin_GS_NRW_1977 (18. April 2026 11:38)

  • §30 ADO ist dein Freund und sagt, dass das ziemlich sicher nicht zulässig ist. Die Frage ist was du mit der Info machst.

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Das ist ein komplizierter Fall, da hier mehrere Dinge zusammenfallen.

    Betrachten wir dies zunächst aus der dienstrechtlichen Perspektive der Pflichten einer Schulleitung.
    Hier ist § 30 ADO einschlägig.

    § 30 Anwesenheit
    (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein. Ist sie oder er verhindert, muss die Vertretung sichergestellt sein. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.
    (2) Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.

    Daraus leitet sich auch ab, dass es während dieser Zeiten eigentlich kein Recht auf Homeoffice gibt. Das Ministerium hat das sogar hier noch einmal präzisiert:

    Vorschlag
    Für Schulleiterinnen und Schulleiter sollte Home-Office ermöglicht werden. Dies wäre neben allen Aufgaben in Präsenz gelegentlich sehr hilfreich, damit "die Arbeit nicht von der Arbeit abhält".

    Antwort

    Nach § 30 der Allgemeinen Dienstordnung müssen die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein. Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Werden diese Vorgaben eingehalten, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, wenn Schulleitungen teilweise auch Aufgaben von zuhause aus erledigen. Der Vorschlag ist damit bereits umgesetzt.
    Quelle: Home-Office für Schulleitung | Bildungsportal NRW

    Meine Einschätzung als Laie ist folgende:

    Gleichwohl gelten für Schulleitungen auch die Bestimmungen für Teilzeit bzw. die Sonderurlaubsregelungen bei erkrankten Kindern.

    Homeoffice - und hier insbesondere die direkte telefonische oder anderweitige Erreichbarkeit der Schulleitung - kann hier ein sinnvoller Kompromiss sein, um einerseits der Notwendigkeit, ein erkranktes Kind zu betreuen, nachzukommen UND für die Schule ansprechbar zu sein.

    Wir müssen hier ferner den Begriff "Deputat" und "Arbeitszeit" klar voneinander trennen. Deputat meint die Unterrichtsverpflichtung. Diese darf nicht - Ausnahme Distanzunterricht, für den aber gesonderte Regeln gelten - im Homeoffice abgeleistet werden.
    Das andere ist die so genannte Leitungszeit. Diese soll gemäß § 30 ASO eigentlich vor Ort abgeleistet werden - eine berechtigte Ausnahme könnte wie gesagt ein erkranktes Kind sein. Eine kommissarische Schulleiterin ohne weiteres Schulleitungsmitglied dürfte faktisch nahezu die gesamte Leitungszeit für sich beanspruchen und hätte damit fast gar keine Unterrichtsverpflichtung mehr, es sei denn, dass die Personaldecke dies erfordert.

    Somit also folgende direkte Antworten auf Deine drei Fragen:

    1) Wenn Deputat hier Arbeitszeit meint und dann insbesondere die Leitungszeit, kann das erlaubt sein im Rahmen der Vorgaben für Teilzeit und Sonderurlaub für das erkrankte Kind. Den müsste sie dann aber beantragen (=> Schulamt!). Tut sie das nicht und entscheidet das nach eigenem Gutdünken, ist das m.E. unzulässig.

    2) Nein, das kann sie außerhalb des Sonderurlaubs nach § 30 ADO zumindest im Vormittagsbereich definitiv nicht. (Ausnahmen wären z.B. externe Termine, Dienstbesprechungen etc.).

    3) Außerhalb der Vorgaben zu § 30 ADO kann sie beliebig viele Stunden im Rahmen ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • §30 ADO ist dein Freund und sagt, dass das ziemlich sicher nicht zulässig ist. Die Frage ist was du mit der Info machst.

    Wir haben uns überschnitten, weil ich noch etwas weiter ausgeholt habe. Ich bin gespannt, wie Du meine Ausführungen dazu siehst.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Eigene Krankheit oder Kind krank sind selbstverständlich weiter möglich, dann ist es ja sogar ein Entgegenkommen der Schulleitung, wenn sie weiterhin ansprechbar ist, auch wenn das (aus Mitarbeitervertretungssicht) ein schlechtes Beispiel für die Kollegen setzt was erwartet wird, wenn man krank ist.

    Wenn sie Teilzeit arbeitet, müsste für die (vorab bekannten) Tage an denen die Schulleitung nicht da ist, festgelegt sein, wer die Aufgaben vor Ort dann übernimmt.

    Außerhalb der Kernzeit (das dürfte an den meisten Grundschulen ja von 8 bis 13 Uhr sein, es geht ja nur um Unterricht, nicht um OGS) ist Home-Office problemlos möglich.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Eigene Krankheit oder Kind krank sind selbstverständlich weiter möglich, dann ist es ja sogar ein Entgegenkommen der Schulleitung, wenn sie weiterhin ansprechbar ist, auch wenn das (aus Mitarbeitervertretungssicht) ein schlechtes Beispiel für die Kollegen setzt was erwartet wird, wenn man krank ist.

    Das könnte man klar trennen und so kommunizieren, damit diese Erwartungshaltung gar nicht erst aufkommt. Letztlich würde sie ja wenn überhaupt wohl eher von der SL selbst gehegt. Das wäre dann in der Tat mehr als unglücklich.

    Wenn sie Teilzeit arbeitet, müsste für die (vorab bekannten) Tage an denen die Schulleitung nicht da ist, festgelegt sein, wer die Aufgaben vor Ort dann übernimmt.

    Außerhalb der Kernzeit (das dürfte an den meisten Grundschulen ja von 8 bis 13 Uhr sein, es geht ja nur um Unterricht, nicht um OGS) ist Home-Office problemlos möglich.

    Da sind wir uns dann einig.

    Ich habe den Eindruck, dass im Beitrag der TE womöglich Begriffe unscharf verwendet werden (Deputat, Leitungszeit, Arbeitszeit) und so ggf. der Eindruck entsteht, die SL würde sich die Rosinen herauspicken.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ich habe ganz andere Fragen:

    Warum muss die Kollegin anwesend sein? Welche Aufgaben muss sie dann zwingend in der Schule übernehmen? Wie ist es geregelt, wenn sie nicht anwesend sein kann, weil sie z.B. krank ist?

    Hat sie besondere Bedingungen erhalten, weil sie als Konrektorin die SL-Aufgaben übernommen hat?

    Hat jemand anderes die Aufgaben der Konrektorinnen-Stelle übertragen bekommen?

  • Die hiesige SL berichtete mal, dass über jede physische Abwesenheit an Unterrichtstagen - egal ob privat oder dienstlich bedingt, egal ob stundenweise oder ganztägig - immer vorher/direkt die Bezirksregierung informiert werden müsse, auch wenn die stv SL für diese Zeit da ist, und erst recht wenn beide ausfallen da dies automatisch eine notwendige Verfügungsbereitschaft des Dezernenten auslöse.

    Bei einer Grundschule dürfte das dann doch vermutlich analog gelten, nur halt mit Schulamt statt Bezirksregierung...?

  • Ich habe ganz andere Fragen:

    Warum muss die Kollegin anwesend sein? Welche Aufgaben muss sie dann zwingend in der Schule übernehmen? Wie ist es geregelt, wenn sie nicht anwesend sein kann, weil sie z.B. krank ist?

    Hat sie besondere Bedingungen erhalten, weil sie als Konrektorin die SL-Aufgaben übernommen hat?

    Hat jemand anderes die Aufgaben der Konrektorinnen-Stelle übertragen bekommen?

    Die Fragen stellen sich eigentlich nur auf der Grundsatzebene, nicht aber auf der schulrechtlichen Ebene. Die Vorgaben sind einschlägig und eindeutig. Die Schulleitung muss vor Ort sein als Letztverantwortliche für was auch immer anfällt. Zu den Aufgaben vgl. ADO NRW §§ 20 bis 32 und Schulgesetz NRW §§ 59 und 60.

    Besondere Bedingungen kann sie eigentlich nicht haben - kommissarische Schulleitungen haben alle Befugnisse, die auch eine "echte" Schulleitung hat, nur dass sie nicht entsprechend besoldet werden.

    Es ist denkbar, dass jemand anderes kommissarisch mit der Tätigkeit der stv. Schulleitung betraut wurde. Die Leitungszeit an Grundschulen ist jedoch so knapp bemessen, dass Stellvertretungen nur minimale Leitungszeit bzw. Entlastung erhalten und überwiegend unterrichten.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Die rechtliche Seite ist ziemlich eindeutig und der Rest mag von der konkreten Situation vor Ort abhängen. Ob man nun ausgerechnet die Person anpi**** mag, die kommissarisch als Schulleitung eingesprungen ist, obwohl sie davon keinen Benefit hat und die scheinbar auch in Situationen, in denen sich andere schlicht (kind)krank melden, versucht, erreichbar zu sein und zu arbeiten, muss man dann wohl selbst entscheiden.


    Es kann aber auch gut sein, dass diese Vorgehensweise mit unmittelbar Vorgesetzten oder/und mit einem engeren Team vor Ort abgesprochen ist. Es muss dabei nicht zwangsläufig mit jeder einzelnen Lehrkraft der Schule abgesprochen sein. Bei uns gibt es z.B. auch interne Absprachen der Schulleitungspräsenzen, sodass zwar immer jemand für besondere Situationen vor Ort ansprechbar ist, aber nicht zwingend die SL rund um die Uhr im Haus ist....schon gar nicht, wenn Umstände wie Krankheit dazukommen.

  • springt man ein oder "wird" man eingesprungen?

    Natürlich "wird man eingesprungen". Bis auf seltene Ausnahmefälle geschieht das aber eher nicht gegen den Willen der Einspringenden, sondern im Benehmen miteinander. Insofern ist auch "springt ein" durchaus richtig.

  • aber: es betont noch mehr, dass man vielleicht alle Perspektiven schauen sollte, bevor man auf dem Boden stampft, dass ich nicht jeden Tag meine SL allzeit zur Verfügung habe.
    Zumal ich aus dem ersten Beitrag nicht lese, dass die Abwesenheit zu Fehlleistungen oder Mehrarbeit bei Anderen führt.

    seit einigen Monaten immer mal wieder spontan einen ganzen Tag im Homeoffice.

    ist auch sehr dehnbar ...

    Aber ihr habt das sehr gut dargestellt, es gibt die schulrechtliche Seite und die menschliche Seite. und auch bei der schulrechtlichen Schule weiß wohl kaum jemand, ob es ein HO aus Nettigkeit ist (Krank/Kindkrank) oder aus Bequemlichkeit.
    Und das auch noch mit Teilzeit.

    Da wäre ich schneller aus der kommissarischen Aufgabe als man denken kann.

  • Also wenn es jetzt ein festgelegter, abgesprochener Wochentag wäre, könnte ich mir das eher vorstellen, aber so wie es sich liest, geschieht es hier nach Gusto, dass man im homeoffice bleibt oder nicht. Kann mir nicht vorstellen, dass das so möglich ist. Nirgends.

    Nicht jeder wird es verstehen, und das ist okay!

  • Also: meine SL hat sooo viele Termine, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass sie aus Spaß "einfach so spontan" zu Hause bleiben würde, wenn es nicht krasse Gründe dafür gibt (in ihrem Fall: krank) oder es eh geplant war. Sich einen termin- und unterrichtsfreien Tag freizuschaufeln (und das bei TZ), wird echt nicht einfach sein.

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