Veranstaltung mit Eltern

  • Dann wissen Sie ja nix von der Einladung.

    Für das Mündliche sind die andren Eltern Zeugen.

    Sie haben es von ihren Kindern gehört, Frau x geht mit uns wandern. Und mündlich direkt vor dem Ausflug ist unwichtig, wenn sie nicht dabei sind, sie haben es ja nicht gehört.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Ich sehe den Zusammenhang zum Schwimmunterricht nicht.

    Dr.Rakete lädt nicht zur Fahrrad-Tour ein, er wurde eingeladen. Ich finde den Hinweis von Chili gut, die Eltern noch mal zu informieren und damit hat sichs m.E.

    Aber wenn noch irgendwer eine rechtliche Grundlage oder gar ein vergngenes Urteil finden sollte, so möge er es mit uns teilen.

  • Ich suche dir jetzt nur ein Urteil raus, weil mir nicht langweilig genug dafür ist, aber der Grundsatz bei solchen Veranstaltungen ist: man hat die Aufsicht für das was man übernimmt, nicht für alles. Wenn du mit zehn Kindern alleine vorfährst ohne die Eltern, dann hast du die Aufsicht übernommen. Wenn du einfach mit der Gruppe fährst und mit irgendwelchen Eltern quatscht, dann nicht. In Rheinland-Pfalz ist der Begriff der Schulveranstaltung übrigens etwas weiter gefasst, wie man dem Volltext entnehmen kann.

    OLG Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 1 U 1654/96

    Zitat

    Kinder, die wie der Kläger nicht am Spielprogramm teilnahmen, standen unter der Obhut und Beaufsichtigung der sie begleitenden und primär verantwortlichen Erziehungsberechtigten. Angesichts des Umstands, dass die einzige anwesende Lehrerin mit den von ihr betreuten Kindern Völkerball spielte, konnte die Mutter des Klägers nicht damit rechnen, dass „irgendjemand der Anwesenden” sich um ihren Sohn kümmern würde, wenn sie ihn unbeaufsichtigt spielen ließ. Der Unfall hat sich in ihrer Aufsichtssphäre ereignet.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Schriftlich (in schoolfox) und mündlich (am Treffpunkt, vor Beginn der Wanderung) teilte sie mit, dass dies keine Schulveranstaltung sei und die Aufsichtspflicht bei den Eltern läge.

    So würde ich das auch handhaben.

    So ähnlich machen wir das auch bei ähnlichen Veranstaltungen, auch bei Klassenfesten am Waldrand. Funktioniert nicht gut. Die Eltern quatschen, stoßen an und wir behalten das Geschehen dann wieder doch unbemerkt im Blick und schreiten notfalls ein.

    Nicht jeder wird es verstehen, und das ist okay!

  • So ähnlich machen wir das auch bei ähnlichen Veranstaltungen, auch bei Klassenfesten am Waldrand. Funktioniert nicht gut. Die Eltern quatschen, stoßen an und wir behalten das Geschehen dann wieder doch unbemerkt im Blick und schreiten notfalls ein.

    Wenn das so ist, wäre das meine erste und meine letzte Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Erst recht, wenn Alkohol fließt.

  • Wenn man "dann doch" die Aufsicht übernimmt, ist man auch in der Haftung. In dem Fall ist ein netter Hinweis an die Eltern angebracht ansonsten wäre ich zeitnah weg.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Ich möchte Kris Warnung auch keinen Glauben schenken, kann mir aber leider durchaus vorstellen, dass ein Gericht einer solchen Argumentation folgen könnte. Vor Gericht und auf hoher See usw.

    LG DFU

  • Danke, Valerianus , ich meinte vor allem: wer umgekehrt schon mal davon gehört/gelesen hat, dass eine Lehrperson haftbar gemacht wurde, die auf Elterneinladung hin mitfuhr, kann das gerne teilen. Bislang scheint mir diese Sorge jedenfalls unbegründet und ich sorge mich sonst sehr gern.

  • Wenn das so ist, wäre das meine erste und meine letzte Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Erst recht, wenn Alkohol fließt.

    Darauf wäre ich allerdings auch nicht gekommen, weder als Mutter noch als Lehrerin.

    Ich würde aber als Lehrerin auch nicht auf so eine Veranstaltung mitgehen, ich sehe die Kinder oft genug. Wenn ich Eltern (vormittags) bei etwas dabei haben möchte, lade ich sie ein und bestimme dann die Bedingungen, zu denen in dem Fall auch meine Aufsicht gehört.

  • Wenn das so ist, wäre das meine erste und meine letzte Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Erst recht, wenn Alkohol fließt.

    Aha und was ist mit den leuchtenden Elternaugen?

    Entropy is a bitch, embrace her.

  • Ich würde das am Wochenende auch nicht mitmachen.

    Auch von Nachmittagsveranstaltungen, zum Spaß von den Eltern organisiert, bin ich kein Fan, lasse mich aber blicken. Meist handelt es sich dann um irgendwelche Abschiede nach zwei Schuljahren. Ich bespreche mit den Elternsprechern eigentlich immer vorher, dass sie die Einladung dahingehend formulieren, dass drinsteht, es ist keine Schulveranstaltung, es ist freiwillig, und die Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern. Ich komme kurz und verabschiede mich dann auch zeitnah wieder.

    Bei Veranstaltungen im Schulhaus, an denen die Eltern teilnehmen, zum Beispiel Weihnachtsfrühstück oder so, habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Eltern ganz oft eigentlich nur miteinander ratschen wollen, während man selbst die Kinder in Schach hält (sehe ich ein, ist meine Arbeitszeit) und im schlechtesten Fall mitgebrachte Geschwisterkinder gleich dazu. Deshalb mache ich diese Frühstücke auch lieber ohne die Eltern. Da bleibt der Rahmen strukturierter, ich muss nur auf meine Klasse aufpassen und die Verantwortlichkeiten sind klar.

  • Wenn man gerne auf die Veranstaltung gehen möchte, gut. Wenn nicht, dann eben nicht.

    Aber aufgrund von Haftungsfragen an so einer Veranstaltung nicht teilzunehmen, wenn man sonst eigentlich gerne teilgenommen hätte, wirkt doch auch reichlich übertrieben und ist auch ein sehr deutsches Phänomen.

    In kaum einem Land ist man so abgesichert wie hier.

    Zunächst einmal müsste nachgewiesen werden, dass man verpflichtet war, Aufsicht zu führen. Sagen wir mal, das wäre der Fall. Wenn man irgendwo mit Kindern unterwegs ist als Erwachsener, ist man immer auch ein Stück weit in der Verantwortung, auch wenn es keine Schulveranstaltung ist.

    Folgende Fragen müsste man sich stellen:
    War man verpflichtet in dem jeweiligen Fall Aufsicht zu führen?

    Falls ja: Hat man die Aufsichtspflicht verletzt? Allein das ist schon eine beträchtliche Hürde. Nur, weil etwas passiert, hat man noch längst nicht die Aufsichtspflicht verletzt und haftet. Dann können wir die Kinder auch direkt alle einsperren.

    Sagen wir mal, es wäre tatsächlich so. Man hätte die Aufsichtspflicht verletzt und es lässt sich zudem auch klar nachweisen. Und das muss erstmal erreicht werden, gerade, wenn es noch mehrere Erwachsene gibt - zudem auch noch Eltern.

    Bei Fahrlässigkeit zahlen Haftpflichtversicherungen für entstandene Schäden. Das Land übernimmt die Kosten bei Schulveranstaltungen. Erst ab grober Fahrlässigkeit folgt eine Regressnahme... und dafür gibt es Diensthaftpflichtversicherungen. Es droht also auch kein großes finanzielles Fiasko.

    Die Hürde zur strafrechtlichen Relevanz ist hoch. Es gibt keine riesige Anzahl an verurteilten Lehrern, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Und in den Fällen, die medial thematisiert wurden, wurden schwere Fehler gemacht mit schwerwiegenden Konsequenzen (Tod / Schwerbehinderung).

    In dem bekannten Fall der Londoner Klassenfahrt, bei der eine Schülerin mit Diabetes Typ I verstorben ist, wurden zwei Lehrerinnen angeklagt und verurteilt. Alle anderen Lehrer nicht, weil die Beweislage hierfür nicht ausgereicht hat. Und in dem Fall wurden wirklich massive Fehler begangen, die wirklich nur bei unglaublicher Unfähigkeit passieren können.

    Also... was soll denn jetzt wirklich passieren? Das Leben ist voller Risiken. Es gibt nunmal ein allgemeines Lebensrisiko, das uns stets begleitet.

    Man kann sich ja vorab unterschreiben lassen, dass es keine Schulveranstaltung ist und die Eltern die Aufsicht führen. Das stärkt ggf. nochmal die Position. Aber selbst wenn... dafür ist man abgesichert und versichert. Und solange man niemanden schwer verletzt am Straßenrand liegen lässt, muss man auch nicht befürchten, von einem Gericht verurteilt zu werden.

  • Letzteres wäre unterlassene Hilfeleistung, die ist immer strafbar.

    Ist m.E. für die Grundsatzfrage, ob hier Aufsichtspflicht vorliegt, nicht entscheidend. Es geht, denke ich, nicht darum, zu beruhigen à la "wird schon schiefgehen", sondern darum, eine begründete Entscheidung zu treffen, mit der man sich abgesichert fühlt.

  • In Rheinland-Pfalz ist der Begriff der Schulveranstaltung übrigens etwas weiter gefasst, wie man dem Volltext entnehmen kann.

    Das wäre hier in NRW allerdings auch eine Schulveranstaltung.


    Zitat

    Die Zeugin B. hatte als Mitveranstalterin und -organisatorin die Amtspflicht, Teilnehmer und Gäste vor Schaden durch das Fest zu bewahren. Der schulische Charakter der Veranstaltung folgt daraus, dass diese bei einem Elternabend (§ 34 SchulG) mit Zustimmung der Klassenlehrerin als Klassenfest der Klasse l d der Grundschule beschlossen und als solches öffentlich angekündigt wurde.

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