Bildungsgangleitung macht die Teilkonferenzen, aber sie hält sich natürlich an die Vorgaben der SL.
Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW
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Bildungsgangleitung macht die Teilkonferenzen, aber sie hält sich natürlich an die Vorgaben der SL.
Ist diese Person Mitglied der erweiterten SL?
Und ja: Sie hält sich an die Vorgaben, könnte aber auch noch mal das Gespräch mit der SL suchen.
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Ja, die Bildungsgangleitung gehört zur erweiterten Schulleitung.
Also kann ich wohl nichts machen. Im Gespräch habe ich meine Sicht schon dargelegt. Die Bildungsgangleitung zeigte Verständnis und es tut ihr wirklich leid, aber "wir sind nun mal an die Vorschriften gebunden".
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Meines Wissens kommt die Bezirksregierung erst bei der Entlassung der Schule ins Spiel. Dort wird dann die Verhältnsmäßigkeit auch streng geprüft. Weitgehend alle anderen Entscheidungen der TKs hat die BezReg mitgetragen, wenn Sie angehört oder in Kenntnis gesetzt wurden.
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Richtig, BR kommt erst ins Spiel, wenn die Entlassung ansteht oder der Schüler Widerspruch einlegt. Und vor dem eventuellen Widerspruch hat unsere SL Angst.
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Angst vor Widersprüchen ist in der Regel Unkenntnis des Verfahrens. Man muss keine Angst vor Widersprüchen haben. Man sollte viel eher sich darüber im Klaren sein, was man seiner Schule antut, wenn man Regeln und Disziplin nicht konsequent einfordert und bei entsprechenden Verstößen nicht handelt.
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Es gibt keine unterschiedlichen Rechtsvorschriften zwischen BRs. Das ist ein wildgewordener Sachbearbeiter, der Unfug redet. Und ne Schulleitung, die da nicht um Unterstützung seitens des schulfachlichen Dezernenten bittet.
Davon ab ist eine "Tilgung"/"Löschung" sowieso Unfug. Einmal protokollierte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen stehen für den Rest der Schullaufbahn in der Akte. Siehe dazu VO-DVI, Anlage 2 in Verbindung mit §9.
Nur bei einem Wechsel an eine neue Schule sollen diese Maßnahmen nicht der neuen Schule übergeben werden. Da geht es dann um einen Neuanfang.
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