Gültigkeit von Ordnungsmaßnamen §53 Abs 3 Schulgesetz NRW

  • Bildungsgangleitung macht die Teilkonferenzen, aber sie hält sich natürlich an die Vorgaben der SL.

  • Bildungsgangleitung macht die Teilkonferenzen, aber sie hält sich natürlich an die Vorgaben der SL.

    Ist diese Person Mitglied der erweiterten SL?

    Und ja: Sie hält sich an die Vorgaben, könnte aber auch noch mal das Gespräch mit der SL suchen.

  • Ja, die Bildungsgangleitung gehört zur erweiterten Schulleitung.

    Also kann ich wohl nichts machen. Im Gespräch habe ich meine Sicht schon dargelegt. Die Bildungsgangleitung zeigte Verständnis und es tut ihr wirklich leid, aber "wir sind nun mal an die Vorschriften gebunden".

  • Meines Wissens kommt die Bezirksregierung erst bei der Entlassung der Schule ins Spiel. Dort wird dann die Verhältnsmäßigkeit auch streng geprüft. Weitgehend alle anderen Entscheidungen der TKs hat die BezReg mitgetragen, wenn Sie angehört oder in Kenntnis gesetzt wurden.

  • Richtig, BR kommt erst ins Spiel, wenn die Entlassung ansteht oder der Schüler Widerspruch einlegt. Und vor dem eventuellen Widerspruch hat unsere SL Angst.

  • Angst vor Widersprüchen ist in der Regel Unkenntnis des Verfahrens. Man muss keine Angst vor Widersprüchen haben. Man sollte viel eher sich darüber im Klaren sein, was man seiner Schule antut, wenn man Regeln und Disziplin nicht konsequent einfordert und bei entsprechenden Verstößen nicht handelt.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Es gibt keine unterschiedlichen Rechtsvorschriften zwischen BRs. Das ist ein wildgewordener Sachbearbeiter, der Unfug redet. Und ne Schulleitung, die da nicht um Unterstützung seitens des schulfachlichen Dezernenten bittet.

    Davon ab ist eine "Tilgung"/"Löschung" sowieso Unfug. Einmal protokollierte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen stehen für den Rest der Schullaufbahn in der Akte. Siehe dazu VO-DVI, Anlage 2 in Verbindung mit §9.

    Nur bei einem Wechsel an eine neue Schule sollen diese Maßnahmen nicht der neuen Schule übergeben werden. Da geht es dann um einen Neuanfang.

  • Das Schulministerium hat uns doch Neue Helfer zur Verfügung gestellt. Da ist auch eine KI speziell für Rechtsfragen dabei. Ob die was taugt, müsste man mal ausprobieren.

    Schöne Grüße,
    dzeneriffa


    Am Ende wird alles gut! Wenn´s noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende =)

  • Davon ab ist eine "Tilgung"/"Löschung" sowieso Unfug. Einmal protokollierte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen stehen für den Rest der Schullaufbahn in der Akte. Siehe dazu VO-DVI, Anlage 2 in Verbindung mit §9.

    In welcher Akte? Ich wüßte nicht, dass wir die Schülerdaten aus dem Schild unserer Zubringer-Schulen übernehmen könnten, in denen dann alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die in den 10 Schuljahren vorher gelaufen sind, aufgeführt sind.

  • Du solltest den Teil zum Schulwechsel mit zitieren.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Genau so verstehe ich es auch. Schulwechsel ist ein Neuanfang. Am BK kommt der Wechsel des Bildungsganges einem Schulwechsel gleich.

    Aber innerhalb eines Bildungsganges bleiben Ordnungsmaßnahmen über die Verweildauer erhalten und können entsprechend der Schwere des Vorfalls weiter beachtet werden.

  • Am BK kommt der Wechsel des Bildungsganges einem Schulwechsel gleich.

    Das sehe ich nicht so, weil übliche Bildungsgänge bei uns ja nur 1-2 Jahre dauern. Würde bei einem Bildungsgangwechsel alles gelöscht, bräuchten wir im 2. Halbjahr gar keine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß §53 Schulgesetz mehr durchzuführen, weil es ein knappes Halbjahr dauert, bis ein Schüler alle Eskalationsstufen durchlaufen hat. Wenn man bei jeder Stufe erst einmal Postlaufzeiten von 1-2 Wochen einplanen muß und dazu dann noch 3 Wochen, um dem Schüler Zeit zu geben sich zu bessern, dauert jede Eskalationsstufe 5-6 Schulwochen. Das Schulhalbjahr hat aber nur 20 Wochen.

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