Es gibt noch Lehrer, die kein Dienstgerät haben?
Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?
Es gibt noch Lehrer, die kein Dienstgerät haben?
Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?
Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?
Mein Dienstgerät ist ein iPad das nicht mehr updaten kann weil sich dafür nicht genug Speicherplatz freiräumen lässt.
Also habe ich mit meinen Convertible wirklich Glück gehabt
Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?
Mein Convertible von 2022 funktioniert bis auf den Akku noch ganz gut, mein Tablet von 2016 reicht als Lösungsbuchanzeige für mich.
Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?
Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.
Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.
Wir warten auf Digitalpakt 2.0 ...
Vermutung noch 2 Jahre, bisher konnten defekte Geräte auch ausgetauscht werden, jetzt gibt es wohl keine übrigen mehr. Die Stadt ist pleite, Haushaktssperre.
Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist - schon gar nicht, wenn man die Fotos nach erfolgreichem Lernen wieder löscht.
(Es freilich völlig sinnfrei, Claude eine Primitiv-App für diesen Zweck programmieren zu lassen, wo es zahlreiche leicht bedienbare, kostenlose Apps für eben diesen Zweck gibt, die mit Sicherheit ausgereifter sind, z.B. kann man mit Anki den Sitzplan ganz ohne Fotos im Karteikartensystem auswendig lernen (Namen im Bild werden überdeckt und der abgefragte Name nach Lösungseingabe aufgedeckt, die Karten werden mit sehr wenig Aufwand automatisch erzeugt).
Gemäß DSGVO ist hauptsächlich das Veröffentlichen von Fotos und nur in viel geringerem Maße das Fotografieren reguliert:
Das Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum ist für den reinen Privatgebrauch (z. B. Erinnerungsfotos im Urlaub oder in der Stadt) lgrundsätzlich erlaubt, solange keine Sonderfälle vorliegen. Die DSGVO gilt zudem meist nicht, wenn die Bilder ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten genutzt werden (sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
Es handelt sich um eine berufliche Nutzung. Ob hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Wenn es verboten ist, liegt es daran, dass die Schulverordnungen da kein berechtigtes Interesse sehen.
Da ich auch nicht mehr jung bin und das Gedächnis mit dem Alter nicht besser wird, bin ich geneigt, da sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu vertreten und einzufordern.
Unserer Schulischer Datenschutzverantwortlicher hat während der Maskentragezeit von Corona erklärt, dass Sitzplätze mit Schülerfotos dienstlich notwendig sind und man nicht extra fragen muss, weil die Zuordnung von Name und halben Gesicht so schwierig ist.
Inzwischen wird erwartet, dass es i der Regel ohne Fotos klappt. Wer trotzdem Fotos braucht, weil er die Klasse nur einmal in der Woche sieht oder ohne feste Sitzordnung fragt um Erlaubnis.
Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist
Verboten? Weiß ich nicht. Aber Bilder sind personenbezogene Daten. Die haben a priori mal nichts auf Privatgeräten zu suchen, auch nicht temporär.
Wesentlich sinnvoller wäre es, wenn die jungen Menschen zentral fotographiert würden und die Bilder in den offiziellen Datenbanken den Kolleginnen zur Verfügung gestellt würden. dann kümmerte sich die Schulleitung und die Rechtslage, die Technik und die Organisation. Aber machen werden nur glücklich, wenn jede individuell wurschtelt.
Wenn „die Schule“ die Fotos macht, ist die Schule datenverarbeitende Stelle. Wenn eine Kollegin auf eigene Initiative Fotos auf dem Privatgerät macht, ist sie selbst womöglich die datenverarbeitende Stelle.
für den reinen Privatgebrauch
Der Fall ist hier wohl offensichtlich nicht relevant.
Wesentlich sinnvoller wäre es, wenn die jungen Menschen zentral fotographiert würden und die Bilder in den offiziellen Datenbanken den Kolleginnen zur Verfügung gestellt würden. dann kümmerte sich die Schulleitung und die Rechtslage, die Technik und die Organisation. Aber machen werden nur glücklich, wenn jede individuell wurschtelt.
So ist es bei uns seit einigen Jahren, ich bin mal wieder dankbar für Edupage.
Ist das mit WebUntis nicht möglich?
Ist das mit WebUntis nicht möglich?
Doch, doch. Das ist aber nicht relevant, so lange man keine Schulleiterin hat, die sich um irgendetwas kümmern möchte.
Das Fotografieren ist gemeinhin in der DSGVO ungeregelt. Nur wer von Euch kauft noch Filme und lässt entwickeln?. Ach Ihr habt Digitalkameras ? Das fotografieren ist nicht erfasst, jedoch die entstandene Fotodatei gehört nun zu digital erfassten persönlichen Daten. Nachdem mir das vor zehn Jahren schon bewusst wurde, habe ich das private fotografieren mit meiner persönlichen Ausstattung bei Schulveranstaltungen schlichtweg sein gelassen. Schade drum , aber...
Es handelt sich um eine berufliche Nutzung. Ob hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Wenn es verboten ist, liegt es daran, dass die Schulverordnungen da kein berechtigtes Interesse sehen.
Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist - schon gar nicht, wenn man die Fotos nach erfolgreichem Lernen wieder löscht.
Man kann sich ja mal den Spaß machen, Art. 6 Abs. 1 DSGVO durchzuarbeiten. Und ja, chemikus08 , diese ist auch für das Fotografieren anzuwenden. Sie beschränkt sich auch nicht nur auf digitale Datenverarbeitung.
ZitatDie Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
Hierin sehe ich die einzige Möglichkeit, wie wir im folgenden sehen werden. Die (schriftliche) Einwilligung darf im Übrigen explizit nicht pauschal eingeholt werden, sondern muss genau zweckgebunden erfolgen, bei Minderjährigen auch durch die Eltern bestätigt, freiwillig und jederzeit widerrufbar sein.
Zitatb) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
Verträge spielen hier keine Rolle.
Zitatc) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt
Nein, dafür wird kein Foto benötigt.
Zitatd) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen
Lebenswichtige Interessen sind hier auch nicht berührt.
Zitate) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
Naja, im öffentlichen Interesse liegt das auch nicht unbedingt, dass Lehrkraft x nur mit Fotos Namen lernen kann....erforderlich ist es jedenfalls nicht.
Zitatf) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Die persönliche Befindlichkeit der Lehrkraft, zum Namen Lernen unbedingt Fotos seiner Schützlinge nutzen zu müssen, ist wohl kaum eine notwendige Wahrung der berechtigten Interessen.
Ich kenne eine Kollegin, die die Eltern der SuS fotografierte, um sie zu "lernen".
Ich kenne eine Kollegin, die die Eltern der SuS fotografierte, um sie zu "lernen".
Nun, man muss halt wissen, wem man im Aldi besser ausweicht...
Ich kenne eine Kollegin, die die Eltern der SuS fotografierte, um sie zu "lernen".
Die sind vermutlich wenigstens in der Lage, dem auch wirklich freiwillig zuzustimmen.
Werbung