Corona Sonderzahlung

  • Ich habe eine Rückfrage an euch.


    Eigentlich wäre ich bis Februar komplett in EZ gewesen. Da die Schule Personalnot hatte, haben sie mich gefragt, ob ich ab September wenigstens für 2 Stunden kommen könnte. Das habe ich gemacht. Mein Coronabonus kam nun anteilig mit ca. 100€.


    Verstehe ich euch richtig, dass wenn ich mich nicht selbst in EZ vertreten hätte, ich jetzt 1800€ auf dem Konto hätte?

  • Ich habe eine Rückfrage an euch.


    Eigentlich wäre ich bis Februar komplett in EZ gewesen. Da die Schule Personalnot hatte, haben sie mich gefragt, ob ich ab September wenigstens für 2 Stunden kommen könnte. Das habe ich gemacht. Mein Coronabonus kam nun anteilig mit ca. 100€.


    Verstehe ich euch richtig, dass wenn ich mich nicht selbst in EZ vertreten hätte, ich jetzt 1800€ auf dem Konto hätte?

    Nein, Teilzeit bleibt Teilzeit. Das bekommst du immer nur anteilig. Die 1.300 bekommst du nur, wenn du auch volle Stundenzahl arbeitest.

  • Nein, Teilzeit bleibt Teilzeit. Das bekommst du immer nur anteilig. Die 1.300 bekommst du nur, wenn du auch volle Stundenzahl arbeitest.

    Sie hat vermutlich vor der EZ mehr als 2 Stunden gearbeitet (1/13 Deputat). (Darüber wurde hier im Thread viel diskutiert.) Und 1300 statt 100 ist schon extrem ärgerlich.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:


  • Es gibt für die Coronazahlung 2 Anspruchsvoraussetzung:

    1. Anspruch auf Entgelt für mind. 1 Tag zwischen dem 1.01.2021 bis 29.11.2021.

    2. Bestehen des Arbeitsverhältsnisses am 29.11.2021


    Daher wer nach dem 1. Januar in Elternzeit gegangen ist hat Anspruch, wenn er noch Angestellt ist. Wer zum 28.November sein Arbeitsverhältnis beendet hat, hat Pech.

    Ich verlinke Beiträge der 1. Seite.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Ich habe eine Rückfrage an euch.


    Eigentlich wäre ich bis Februar komplett in EZ gewesen. Da die Schule Personalnot hatte, haben sie mich gefragt, ob ich ab September wenigstens für 2 Stunden kommen könnte. Das habe ich gemacht. Mein Coronabonus kam nun anteilig mit ca. 100€.


    Verstehe ich euch richtig, dass wenn ich mich nicht selbst in EZ vertreten hätte, ich jetzt 1800€ auf dem Konto hätte?

    Genau das. Hättest du die zwei Stunden nicht gemacht, wären es 1300.

  • Ich habe eine Rückfrage an euch.


    Eigentlich wäre ich bis Februar komplett in EZ gewesen. Da die Schule Personalnot hatte, haben sie mich gefragt, ob ich ab September wenigstens für 2 Stunden kommen könnte. Das habe ich gemacht. Mein Coronabonus kam nun anteilig mit ca. 100€.


    Verstehe ich euch richtig, dass wenn ich mich nicht selbst in EZ vertreten hätte, ich jetzt 1800€ auf dem Konto hätte?

    Ich zitiere mich mal selbst.

    Teilzeit in Elternzeit ist vertragliche Teilzeit und daher ein Reduktionsgrund nach § 24 II TV-L.

    Und auf den wird nunmal leider im Corona-Sonderzahlungstarifvertrag Bezug genommen. Insofern war da bei dir im Ergebnis wohl finanziell eher nachteilige Teilzeit.

  • Ich zitiere mich mal selbst.


    Teilzeit in Elternzeit ist vertragliche Teilzeit und daher ein Reduktionsgrund nach § 24 II TV-L.


    Und auf den wird nunmal leider im Corona-Sonderzahlungstarifvertrag Bezug genommen. Insofern war da bei dir im Ergebnis wohl finanziell eher nachteilige Teilzeit.

    Und ich weise noch einmal darauf hin, dass diese Aussage in dieser Form falsch ist. Die Tätigkeit von *Jazzy* ist gerade eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Sinne des §20 TV-L. Liegt diese Beschäftigung im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, so ist für die Berechnung der Jahressonderzahlung als fiktives Gehalt der Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit zugrunde zu legen.


    (vgl. hierzu auch juristische Kommentare, u.a. unter folgenden Links, die sich zwar auf den TVöD statt den TV-L beziehen, die entsprechenden Regelungen sind aber de facto wortgleich)



    https://www.haufe.de/oeffentli…sk_PI13994_HI3538549.html


    https://www.rehm-verlag.de/eLi…line_id%3D%27tvoedm%27%5D


    Ich kann dir *Jazzy* daher nur empfehlen, auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, falls deine Teilzeittätigkeit im Geburtsjahr aufgenommen wurde. Sollte diese jedoch erst im Jahr nach der Geburt aufgenommen worden sein, so greift die von mir angesprochene Regelung leider nicht.

  • Sie hat vermutlich vor der EZ mehr als 2 Stunden gearbeitet (1/13 Deputat). (Darüber wurde hier im Thread viel diskutiert.) Und 1300 statt 100 ist schon extrem ärgerlich.

    Aber in der Elternzeit darf sie ja gar nicht Vollzeit arbeiten, das heißt, die vollen 1.300 hätte sie nie bekommen, selbst, wenn sie sich selbst in Elternzeit vertreten hätte mit mehr Stunden. Dann wären es zwar mehr als 100 gewesen, aber eben auch keine 1.300.

  • Ich dachte eigentlich, wir würden es nicht nochmal aufrollen aber: § 20 TV-L ist eine Sonderregelung und hier irrelevant, da der Corona-Sonderzahlugstarifvertrag diesen nicht einbezieht. Wenn dann bitte juristisch sauber arbeiten: § 24 ist der Grundsatz und § 20 hier eine Ausnahme, die sich nur auf die (Jahres) Sonderzahlung nach § 20 bezieht. Die Corona Sonderzahlung ist aber keine Sonderzahlung nach § 20 TV-L. Insofern ist die Aussage im Bezug auf die Corona Sonderzahlung richtig.


    Im übrigen sage ich die ganze Zeit: Teilzeit ist erstmal Teilzeit, dann gibt es verschiedene Sonderregelungen, deren Anwendbarkeit zu jeweils gesondert zu prüfen ist. Verzeih mir bitte, dass ich bei einer allgemeinen Regelung nicht auf hier nicht relevante Ausnahmen eingehe. Wobei ich durchaus von einem Verständnis ausgegangen bin, dass es zu einem (juristischen) Grundsatz auch immer Ausnahmen gibt. Zumal ist § 20 auch noch als Beleg für § 24 auf Elternteilzeit angegeben habe, da ohne die Reduktion in § 24 die Ausnahme in § 20 nicht notwendig wäre.


    Aber trotzdem schön, dass ihr endlich mal (mittelbar) mit § 4 TzBfG einen tatsächlichen Einwand gegen 24 TV-L vorbringt. Aber der hilft beim Entgelt nicht weiter:


    Abs. 1 Satz. 2: Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.



  • Aber in der Elternzeit darf sie ja gar nicht Vollzeit arbeiten, das heißt, die vollen 1.300 hätte sie nie bekommen, selbst, wenn sie sich selbst in Elternzeit vertreten hätte mit mehr Stunden. Dann wären es zwar mehr als 100 gewesen, aber eben auch keine 1.300.

    Doch, genau darum geht es ja, dass eben im Jahr der Geburt des Kindes dann die so gezahlt werden müsste, als ob sie eben nicht in Elternzeit ist (also nach dem, wie sie davor gearbeitet hat und das kann auch Vollzeit sein!)

  • Doch, genau darum geht es ja, dass eben im Jahr der Geburt des Kindes dann die so gezahlt werden müsste, als ob sie eben nicht in Elternzeit ist (also nach dem, wie sie davor gearbeitet hat und das kann auch Vollzeit sein!)

    Du machst den selben Fehler, den du mir vorwirfst.

    Nein, genau das ist eben falsch und hat uns viel Theater mit der Personalstelle eingebracht.

    Teilzeit in Elternzeit ist eben nicht nach dem TVL, sondern nach dem BEEG und hat damit klar anderen Bedingungen und Folgen.


    Bitte nicht durcheinander werfen!

    Du wirfst Dinge durcheinander. Du wirfst Jahressonderzahlung und Coronasonderzahlung durcheinander. bzw. setzt sie gleich.


    § 20 ist kein Teil des Coronasonderzahlungstarifvertrages, § 24 allerdings schon.

  • Pakart, ich diskutiere dies mit dir nicht weiter. Du möchtest bei deiner Meinung bleiben, wir sehen dies anders. Eine Teilzeit nach dem BEEG wird NIE eine Teilzeit nach dem TVL!


    Wir lesen dies anders als du und darauf beziehe ich mich bei der Antwort.

  • Pakart, ich diskutiere dies mit dir nicht weiter. Du möchtest bei deiner Meinung bleiben, wir sehen dies anders.

    Wir lesen dies anders als du und darauf beziehe ich mich bei der Antwort.

    Du hast deinen Weg immer noch nicht erklärt. Wie kriegst du die Regelung in den Sonderzahlungstarifvertrag?


    Zeige mir den Weg einfach und ich bin Still. Aber ich habe dir sogar gezeigt, dass sogar die TdL § 24 in Elternzeit anrechnet. Habe erklärt, das § 20 eine Sonderregelung für die JSZ enthält.


    Ich möchte nicht bei einer (falschen) Meinung bleiben, daher bitte ich dich ja schon lange, zeige mir den richtigen Weg.

  • Dann gibt es aktuell keine Rechtsgrundlage, wie diese an Kollegen in Elternzeit zu zahlen ist.

    Doch, Anspruchsgrundlage ist Abs. 2 Satz 4 des Coronasonderzahlungstarifvertrages:


    Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich


    Einfach mal den Vertrag lesen. Hast du das mal gemacht?


    Da das unser relevanter Absatz ist, hier mal Komplett:


    (2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Buchst. a 1.300 Euro, im Übrigen 650 Euro. 2§ 24 Absatz 2 TVL gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. 4Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich

  • Du hast deinen Weg immer noch nicht erklärt. Wie kriegst du die Regelung in den Sonderzahlungstarifvertrag?


    Zeige mir den Weg einfach und ich bin Still. Aber ich habe dir sogar gezeigt, dass sogar die TdL § 24 in Elternzeit anrechnet. Habe erklärt, das § 20 eine Sonderregelung für die JSZ enthält.


    Ich möchte nicht bei einer (falschen) Meinung bleiben, daher bitte ich dich ja schon lange, zeige mir den richtigen Weg.

    Das ist dir hier von anderen lang und breit erklärt worden, das muss ich nicht wiederholen und still bist du ja eindeutig trotzdem nicht!

  • Das ist dir hier von anderen lang und breit erklärt worden, das muss ich nicht wiederholen und still bist du ja eindeutig trotzdem nicht!

    Was wurde erklärt? Argumente von euch waren: §20 TV-L ==> Sonderregelung und Keine Vertragliche Teilzeit (Warum dann 20?). Aber wenn es so eindeutig war, fasse es doch einfach zusammen.

    Andere? Seph, sonst kann ich mich an nicht viel erinnern. Du hattest dich nach deinem oben auf dieser Seite zu findenden Posting vornehm rausgehalten. Heute kam von Seph in den Kommentaren mal § 4 TzBfG auf. Aber darauf bin ich auch schon eingegangen. Auf meine Argumente wird dagegen meist nur zum Teil eingegangen.


    So hast du z.B. Abs. 2 Satz 4 des Coronasonderzahlungstarifvertrages gerade auch wieder als RGL für die Zahlung an in Elternzeitbefindliche ignoriert. Falls als Argument kommt, ja es ruht ja nicht, hier einmal kurz die Definition vom ruhenden Arbeitsverhältnis:


    Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entfallen die Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer verrichtet seine Leistung nicht mehr und der Arbeitgeber überweist keinen Lohn mehr. Der Mindesturlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz bleibt bei ruhenden Arbeitsverhältnisses erhalten.

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