Leerlauf zwischen dem Unterrichten

  • Gefühlt ist das im Forum schon mehrfach geschrieben worden, aber eh sich die Diskussion wieder im Kreis dreht:

    In NRW gelten die Aussagen aus der Arbeitszeitverordnung ausdrücklich nicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Das Bundesarbeitszeitgesetz gilt ausdrücklich nur für Arbeiter und Angestellte.


    Ob das richtig ist, ist eine andere Frage.

    Als angestellter Lehrer bist du doch auch Angestellter. Die Arbeitszeitverordnung für Landesbeamte in NRW sieht auch eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Dienstende und Dienstbeginn vor.

  • Die Arbeitszeitverordnung für Landesbeamte in NRW sieht auch eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Dienstende und Dienstbeginn vor.

    Dann muss ich wohl doch zitieren:

    "(2) Diese Verordnung gilt nicht für

    1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,

    2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,

    3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,

    4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und

    5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 116 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz."

  • Sie ist aber im Rahmen der Fürsorgepflicht zu übertragen. Dies kam vom RP Stuttgart. Ist schon ein paar Jahre her, aber ich habe seitdem nichts gegenläufiges gelesen.

  • Anderes Bundesland, aber sicher dennoch hilfreich.

    Im Ernstfall würde ich das als Lehrer in NRW auch durchfechten, wenn mich das beträfe. Lehrer sind nich vogelfrei.

  • Die Verordnung hat sich nicht geändert.

    Das war damals eine Ergänzungsverfügung per Mail.

    Hintergrund war meines Wissens, dass ein Lehrer zusammengeklappt ist, nachdem er bis spät abends in der Schule war und morgens zur ersten Stunde wieder.

    Wenn der Kollege wegen mangelnder Ruhezeit zusammenklappt hat nämlich der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht ein Problem.

  • Wenn der Kollege wegen mangelnder Ruhezeit zusammenklappt hat nämlich der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht ein Problem.

    Das will ich auch nicht grundsätzlich abstreiten, wenngleich eine Verfügung des RP Stuttgart für den NRW-Fall natürlich nicht greift.
    Bei verpflichtender Anwesenheit (z. B. aufgrund des Stundenplans), wie von einem Forenmitglied geäußert, mag dies zutreffen, da auch der SL daran gelegen sein sollte, die eigenen MitarbeiterInnen nicht zu verheizen. Ich war nur etwas irritiert über die im Nachgang getätigten Äußerungen, die nahelegen, bei (nicht regelmäßig stattfindenden) abendlichen Schulveranstaltungen müssten die Lehrkräfte am Folgetag in der ersten Stunde freihaben.

    (Was übrigens bei Diskussionen von KollegInnnen auch gern vergessen wird: Die Fahrtzeit von und zur Dienststelle ist bei der Ruhezeit nicht mitzuberechnen. Ein Arbeitnehmer, der abends bis 21 Uhr tätig ist, darf am Folgetag ab 8 Uhr wieder eingesetzt werden.)

  • Also ich finde, hier sollte man mal etwas den Ball flach halten.


    Die Abendtermine halten sich ja doch in Grenzen, der Normalolehrer ist ggf. 1-2x im Jahr Abends an der Schule, bei Klassenpflegschaften. Wenn er in der Schulkonferenz ist, vielleicht noch 4x mehr. Da kann man natürlich jetzt ne Welle schieben, oder es einfach als lange planbaren Termin betrachten.


    Was anderes ist meines Erachtens nach hier so eine Geschichte mit Abends Unterricht und direkt wieder Morgens, das ist schon ne andere Sache.

  • Genau. Und bei uns gibt es Abendunterricht bis nach 21 Uhr.

    Bei Schulveranstaltungen während der Woche abends habe ich auch schon erlebt, dass ALLE am nächsten Tag später Schule hatten, auch die Schüler.

  • Letztendlich sind es immer dieselbe n Kolleginnen und Kollegen, die über viele Jahre betroffen sind.

    Eigentlich müsste es dafür eine übergeordnete verbindliche Regelung geben, so dass sich nicht jede Schule mit dem Problem beschäftigen muss.

  • Wir/Ich kenne(n) das Problem auch, Freiwillige für den Abend- und auch Samstagunterricht gibt es eher selten. Und wie anscheinend auch bei euch, bleibt es immer an einigen wenigen hängen. Natürlich hat das auch mit den Fächern zu tun (z.B. gibt es bei uns keinen Abendunterricht für Ethik oder Sport, dafür aber D,M, E etc., d.h. die Hauptfach- und Berufsrichtungslehrer sind betroffen, "Nebenfachlehrer" gar nicht), aber auch mit sozialen Kriterien. Es würde wohl sehr schwierig sein, das von übergeordneter Stelle regulieren zu lassen. Aber ich verstehe deinen Wunsch danach.

  • Bei Schulveranstaltungen während der Woche abends habe ich auch schon erlebt, dass ALLE am nächsten Tag später Schule hatten, auch die Schüler.

    Ich kann nur für NRW sprechen, aber da gibt es tatsächlich irgendwo den Passus (weiß auswendig leider gerade nicht, wo), dass für Schüler*innen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden sollen. Das sieht eine Ruhezeit von 12 Stunden vor, d. h., wenn ein Schüler oder eine Schülerin bis 22 Uhr Theater spielt auf einer Schulveranstaltung, dann beginnt deren Unterricht am Folgetag ab 10 Uhr. An meinen bisherigen Schulen wurde das auch so gehandhabt.

  • An meiner Schule wird schon darauf geachtet, dass "Abendveranstaltungen" wie die Schulvorstandssitzungen spätestens um 20:30 Uhr beendet sind. Dann passt es mit den elf Stunden Ruhezeit bis zum Beginn der ersten Stunde am folgenden Morgen.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Wir/Ich kenne(n) das Problem auch, Freiwillige für den Abend- und auch Samstagunterricht gibt es eher selten. Und wie anscheinend auch bei euch, bleibt es immer an einigen wenigen hängen. Natürlich hat das auch mit den Fächern zu tun (z.B. gibt es bei uns keinen Abendunterricht für Ethik oder Sport, dafür aber D,M, E etc., d.h. die Hauptfach- und Berufsrichtungslehrer sind betroffen, "Nebenfachlehrer" gar nicht), aber auch mit sozialen Kriterien. Es würde wohl sehr schwierig sein, das von übergeordneter Stelle regulieren zu lassen. Aber ich verstehe deinen Wunsch danach.

    Bleibt ja nicht aus, wenn der Abendunterricht jederzeit auf den Tagesunterricht draufgesetzt werden kann. Wenn dann für 4 Abendstunden irgendwo 4 Spring- oder Freistunden anfallen, ist die zusätzliche Belastung enorm.

    Einige Schulen geben Ausgleichsstunden für den Abendunterricht. Z.B. 0,15h je Abendschulstunde. Ich glaube irgendwo mal gelesen zu haben, dass an Abendrealschulen/-gymnasien Lehrer nur 22 statt 25,5h unterrichten.


    Zur Zeit handhabt das jede Schule wohl anders, genauso wie der Abendunterricht je nach Schule irgendwann zwischen 20.30 - 21.30 Uhr endet.

  • Bleibt ja nicht aus, wenn der Abendunterricht jederzeit auf den Tagesunterricht draufgesetzt werden kann. Wenn dann für 4 Abendstunden irgendwo 4 Spring- oder Freistunden anfallen, ist die zusätzliche Belastung enorm.

    Bei uns gilt die Regel: „Maximal fünf Einsätze pro Woche“, wobei ein Abendschuleinsatz als einzelner Einsatz gezählt wird. Wird man an einem Tag morgens und abends eingesetzt, hat man also an einem Tag zwei Einsätze absolviert und entsprechend Anspruch auf einen freien Vormittag. Gleiches gilt für Samstagseinsätze, da hat man dann an einem anderen Tag dafür frei. Das Blöde dabei: Man hat nicht unbedingt den freien Tag nach dem Abendschuleinsatz sondern an irgendeinem anderen Tag in der Woche.


    Für Behördengänge, Arztbesuche etc. ist der eine Vormittag echt gut. Aber wir brauchen unsere Einsatzpläne entsprechend schon Monate im Voraus, weil wir natürlich das komplette Privatleben drum herum planen. Sich vorab alle möglichen Einsatzzeiten bis einen Tag vor dem eventuellen Einsatz freizuhalten, geht einfach nicht, wenn man montags bis freitags von 7.30-21.00 Uhr und samstags von 7.30-16.00 Uhr eingesetzt werden kann.

  • Hallo, nein! Unseren Kuk ist das überhaupt nicht bewusst. Ich zeichne nun meine AZ seit Wochen auf und komme so auf 51-54 Stunden, wobei ich natürlich auch am Samstag und Sonntag arbeite. Überlege mich an das Gewerbeaufsichtsamt zu wenden, die die AZ überwachen. Das BAG Urteil gilt natürlich auch für Beamte, da sich ja auf den Gesundheitsschutz bezieht. Im Augenblick sind die Behörden recht unsicher, ich glaube aber, dass Ihnen bereits schwant, dass etwas Großes auf sie zukommt mit der Arbeitszeiterfassung. Bei uns im Norden sind mehrere Verfahren anhängig, in denen die Richter die Arbeitszeiterfassung fordern, um entsprechende Mehrarbeit durch Entlastung auszugleichen. Das EuGH Urteil aus 2019 gemeinsam mit dem BAG Urteil vom 13.09. scheint doch zu einer Veränderung bei den Kammern zu führen. LuL sind nicht vogelfrei, auch für sie gilt das Arbeitsschutzgesetz.

  • Wie kommen diese Arbeitszeiten bei dir zustande Angryvarier ? Welche Anteile sind davon tatsächlich gebunden (Unterricht/DBs...), welche nicht? Ich finde es so gar nicht natürlich, auch am Samstag oder Sonntag zu arbeiten und kann selbst beeinflussen, da alles liegenzulassen.

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