Denk einfach mal an den Straßenverkehr. Dort hast du stets mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren (vgl. eigene Gefährdungsbeurteilung der Lehrkraft). Trotzdem gibt es Tempolimits, die überall ausgeschildert sind als absolute staatliche Vorgabe ab welcher Geschwindigkeit das Fahren als nicht mehr als „angepasst“ angesehen werden kann (vgl. staatliche Vorgabe für den Betreuungsschlüssel im Schwimmunterricht ).
Also wenn es festgelegt ist. Sagen wir es sind 6 Nichtschwimmer pro Lehrkraft. Also es sind 6 Kinder im Wasser und es stirbt dann jemand. War alles nach der Norm durchgeführt. Dann ist man auch nicht fein raus. Es hilft nur bedingt und wenn was passiert. Eigentlich hilft es nur der SL hier nicht belangt zu werden.
Auch diese liegen bereits vor. Das entlastet aber Lehrkräfte nicht pauschal von den zugehörigen Sorgfaltspflichten.
Davon ist man niemals entbunden. Egal wie haarklein die Angelegenheit geregelt ist. Diese Verhandlung wäre genauso ausgegangen.