Zeugniswiderspruch bei fachfremd erteiltem Unterricht

  • Ein Widerspruch ist i.d.R. konkret zu begründen und kann ansonsten einfach als "unbegründet" zurückgewiesen werden. Dafür muss der beschriebene Aufwand überhaupt noch nicht gemacht werden. Wenn eure SL wirklich einen solchen Aufwand bereits bei unbegründetem Widerspruch einfordert, liegt das Problem und der Gesprächsbedarf wohl eher dort.

    'Das ist soweit nicht korrekt, ich beziehe mich hier mal auf die BR Münster:

    Zitat

    Eine besondere Begründung des Widerspruches ist nicht zwingend, sollte aber unter Fristsetzung (maximal drei Wochen) erbeten werden, da sich die Schule nur dann mit den Argumenten des Widerspruchsführers wirkungsvoll auseinandersetzen kann. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass anderenfalls nach Aktenlage entschieden wird.

    https://www.bezreg-muenster.de/themen/bildung…dersprueche-und

    Man kann einen Widerspruch demnach nicht einfach als unbegründet zurückweisen.

  • Richtig, aber man muss dann, meiner Meinung nach, nicht alles Haar klein aufdröseln, sondern nur sagen: In den schriftlichen Abreiten hatte er eine 5, 5 und 6. All diese Noten haben sie gesehen und nichts dagegen gesagt, also akzeptiert. Mündlich hatte er ... . Darauf wurden sie schon auf dem Elternsprechtag hingewiesen und auch das haben sie akzeptiert. ...

    Ich hatte vor kurzen einen Vater, der am Tag der Zeugnisausgabe mir geschrieben hatte: "Auf dem Elternsprechtag [Also vor über 3 Monaten!] hatte ich von meiner Frau erfahren, dass mein Sohn 5 steht. Ich wollte mal wissen wie sie das begründen.". Da habe ich dann eben auch nur 5 Sätze zurückgeschrieben und dann hat der sich nie mehr gemeldet. Ich weiß echt nicht, was sich Eltern so manchmal denken. Er hätte mich jederzeit nach dem Elternsprechtag anschreiben können und macht das dann erst mit dem Zeugnis? Ist mir unverständlich. Die Noten kommen i.d.R. nicht besonders überraschend sondern zeichnen sich schon vorher oft ab.

  • Ich verschicke aus dem Grund auch lieber einen Blauen Brief mehr als zu wenig. Manche brauchen Dinge erst schriftlich! Bzw. damit es sicher bei den Eltern auch ankommt.

  • Beitrag von Karl-Dieter (2. Mai 2026 00:29)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor aus folgendem Grund gelöscht: neu anfangen (2. Mai 2026 00:30).
  • Richtig, aber man muss dann, meiner Meinung nach, nicht alles Haar klein aufdröseln, sondern nur sagen: In den schriftlichen Abreiten hatte er eine 5, 5 und 6. All diese Noten haben sie gesehen und nichts dagegen gesagt, also akzeptiert. Mündlich hatte er ... . Darauf wurden sie schon auf dem Elternsprechtag hingewiesen und auch das haben sie akzeptiert. ...

    Ja, das ist aber schon was anderes. Ich kann einen Widerspruch nicht einfach zurückgeben als "unbegründet" und nicht bearbeiten. Ansonsten muss hier aber auch einmal erst die Zeugniskonferenz als Widerspruchskonferenz wieder zusammenkommen. Und wenn man dem Widerspruch nicht Abhilfe schaffen kann, muss man den ganzen Papierkram zur BR schicken.

    Wenn Seph den schwarzen Peter hier der Schulleitung zuschiebt "das Problem liegt dort", nur weil sie nicht rechtswidrig handelt, dann ist das nicht korrekt.


    Btw: Eine Argumentation mit "mündlichen" Noten würde ich unterlassen, es sind die sonstigen Leistungen, da zählt auch z.B. die Mappe oder so mit rein.

  • 'Das ist soweit nicht korrekt, ich beziehe mich hier mal auf die BR Münster:

    https://www.bezreg-muenster.de/themen/bildung…dersprueche-und

    Man kann einen Widerspruch demnach nicht einfach als unbegründet zurückweisen.

    Man werfe hier einfach mal einen Blick in die VwGO, die Abhilfe bei Widersprüchen genau dann vorsieht, wenn die zuständige Behörde diesen für begründet hält. Zwar stimmt es, dass ein Widerspruch für seine Wirksamkeit (und den fristgemäßen Eingang) zunächst nicht begründet sein muss, eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten kann aber letztlich nur erfolgen, wenn solche auf vorgebracht werden. Ansonsten wird halt nach Aktenlage so entschieden, wie bereits entschieden wurde. Und dabei kann durchaus darauf abgestellt werden, dass keine stichhaltigen Argumente für eine zuvor angeblich fehlerhafte Entscheidung vorliegen.

    Mir ging es um die Suggestion, jeder Widerspruch löse enorm viel Zusatzarbeit aus. Dem ist nicht so.

  • Btw: Eine Argumentation mit "mündlichen" Noten würde ich unterlassen, es sind die sonstigen Leistungen, da zählt auch z.B. die Mappe oder so mit rein.

    Die drei Punkte sollten eine Ellipse darstellen um zu zeigen, dass der Text noch nicht zu Ende ist, sondern weitergeht.

  • Man werfe hier einfach mal einen Blick in die VwGO, die Abhilfe bei Widersprüchen genau dann vorsieht, wenn die zuständige Behörde diesen für begründet hält. Zwar stimmt es, dass ein Widerspruch für seine Wirksamkeit (und den fristgemäßen Eingang) zunächst nicht begründet sein muss, eine sinnvolle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten kann aber letztlich nur erfolgen, wenn solche auf vorgebracht werden.

    Genau, Abhilfe heißt beispielsweise: Note wird geändert, Versetzung ist doch möglich.

    Ist keine Abhilfe möglich, geht das Dingen immer zur Schulaufsicht. Und dann sind eben die o.g. Unterlagen beizufügen. (Also in NRW)


    Es ist nicht möglich, dass man sagt "Ihr habt keine Argumente geliefert, wir haben also nach Aktenlage entschieden, damit bleibt die Note und fertig"

  • Das ist leider falsch. Gemäß §73 VwGO entscheidet die nächsthöhere Behörde. Du hast zwar Recht, dass sie nach Aktenlage entscheidet, aber welche Akten sie dafür haben will, ist ihre Entscheidung und sie kann auch bei offensichtlich unbegründeten Widersprüchen alle Unterlagen anfordern, einfach weil sie kann. (Sinn dahingestellt)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

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