Maßnahmen bei Hitze in der Sek II (NRW)

  • Dann zitiere ich auch noch den Anfang:

    "Die anhaltend hohen Temperaturen stellen derzeit viele Schulen vor besondere Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat das Schulministerium entschieden, den Schulen kurzfristig zusätzliche Handlungsmöglichkeiten für den Unterricht in der Sekundarstufe II, die bislang von den Regelungen zum Hitzefrei ausgenommen ist, zu eröffnen. Ziel ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler zu schützen und zugleich einen geordneten Unterrichtsbetrieb sicherzustellen.

    Soweit im Einzelfall keine wichtigen schulischen Gründe entgegenstehen, können die Schulen ab sofort zunächst bis zum Ende des Schuljahres auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II Kurzunterricht vorsehen, sofern die Voraussetzungen vorliegen."

    Kurzunterricht ist das hier genannte Mittel der Wahl, von einem bloßen Entfall von Stunden (wie in der Sek. I) ist nicht die Rede. Die Punkte 1 und 2 der neuen Regelung sprechen nur von Kurzunterricht, Nr. 3 erst lässt ggf. andere Möglichkeiten zu (wobei "insbesondere ... Kurzunterricht" erwähnt wird.)

  • Ja, eben. Es geht um entlastende Maßnahmen. Dazu gehört Hitzefrei, aber nicht nur, sondern auch Kurzunterricht. Und Nr. 3 nennt dann Hitzefrei für den Nachmittagsbereich, insbesondere, wenn der Unterricht durch Kurzunterricht vorgezogen wurde (wobei das ja im Grunde eine Nullnummer ist).

  • Die Frage hier ist doch jetzt, ob "Kurzstunden" quasi eine Teilmenge von "Hitzefrei" sind, also ob es "Hitzefrei" in verschiedenen Erscheinungsformen (mindestens zwei - Entfall und Kurzstunden) gibt. Dagegen spricht, dass der Begriff Hitzefrei im schon erwähnten Erlass ausdrücklich unter dem Punkt "Befreiung" genannt wird. Außerdem findet sich im aktuellen Erlass und den begleitenden Erläuterungen des Ministeriums[1] immer eine getrennte Nennung der beiden Maßnahmen; nirgendwo steht so etwas wie z.B. "Hitzefrei, etwa durch Kurzstunden" oder so.


    [1] "können die Schulen ... Kurzunterricht vorsehen ... Zudem kann ... Hitzefrei ... erteilt werden"
    https://www.schulministerium.nrw/en/node/26981

  • Ich glaube, meine Schule setzt den Erlass rechtswidrig um. Wir haben jetzt Kurzstunden ab 13:00 Uhr, vormittags ganz normaler Unterricht. Im Erlass steht aber unter Nr. 1:

    Aber da steht doch eindeutig eine "kann"-Bestimmung. Das ist keine soll- oder muss Formulierung.
    Daher sehe ich da keine rechtswidrige Umsetzung.

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