Ermäßigungsstunden ab 60 Jahren (Angestellte)

  • Hallo,

    ich werde am 01.08. 60 Jahre alt. Ab 60 gibt es für angestellte Lehrer 3 Ermäßigungsstunden. Meine Schulleitung und ich haben unterschiedliches im Netz gefunden.

    Meiner Meinung nach : Mein 60. Lebensjahr endet am 31.7. um 23:59 , 59 Sekunden. Am 01. 08. beginnt das neue Schuljahr und ich starte ins 61 Lebensjahr. Deswegen sind die 3 Stunden zu gewähren.

    Ich bin angestellter Lehrer in NRW. Bitte nur schreiben, wenn jemand den Sachverhalt zu 100 % kennt.

    LG

  • Hallo,

    ich werde am 01.08. 60 Jahre alt. Ab 60 gibt es für angestellte Lehrer 3 Ermäßigungsstunden. Meine Schulleitung und ich haben unterschiedliches im Netz gefunden.

    Meiner Meinung nach : Mein 60. Lebensjahr endet am 31.7. um 23:59 , 59 Sekunden. Am 01. 08. beginnt das neue Schuljahr und ich starte ins 61 Lebensjahr. Deswegen sind die 3 Stunden zu gewähren.

    Ich bin angestellter Lehrer in NRW. Bitte nur schreiben, wenn jemand den Sachverhalt zu 100 % kennt.

    LG

    Du schreibst deine Sicht der Dinge. Wie sieht denn deine Schulleitung die Sache?

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Wie war es denn bei dir vor 5 Jahren, als du das Problem mit dem 55 Lebensjahr hattest? Die damalige Lösung sollte jetzt doch auch gelten.

    Die KI sgt mir:

    "Für eine am 01.08.1966 geborene Person gelten in NRW folgende Termine für das Greifen der Altersentlastung:

    • Entlastung ab 55 Jahren: Greift seit dem 01.08.2022.
    • Entlastung ab 60 Jahren: Greift ab dem 01.08.2027.

    Der rechtliche Hintergrund zur Berechnung

    Nach der Verordnung zur Ausführung des Schulgesetzes NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) wird die Entlastung ab dem Schuljahr gewährt, das auf die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres folgt. [1, 2]

    Da das Schuljahr in NRW rechtlich am 31. Juli endet und am 1. August beginnt, vollenden Sie Ihr Lebensjahr genau am letzten Tag des alten Schuljahres. Der darauffolgende Tag (Ihr Geburtstag) ist gleichzeitig der Beginn des neuen Schuljahres. [1, 2]

    • Mit 55 Jahren: Sie haben Ihr 55. Lebensjahr am 31.07.2021 vollendet. Das darauf folgende Schuljahr begann am 01.08.2022 (Zuweisung von 1 Pflichtstunde weniger bei Vollzeit). [1]
    • Mit 60 Jahren: Sie vollenden Ihr 60. Lebensjahr am 31.07.2026. Das darauf folgende Schuljahr beginnt am 01.08.2027 (Zuweisung von insgesamt 3 Pflichtstunden weniger bei Vollzeit). [1]"

    Notfalls musst du remostrieren und das von oben abklären lassen.

  • Wäre sonst auch ein Fall für die Gewerkschaft. Habt ihr da keine aktiven Leute an der Schule?

  • Hier geht es zwar um Bayern, ist aber vielleicht dennoch eine hilfreiche Quelle. Immerhin ist eine, wenn auch etwas ältere, Entscheidung des BVerwG explizit angegeben.

    "Mit 60 Jahren: Sie vollenden Ihr 60. Lebensjahr am 31.07.2026. Das darauf folgende Schuljahr beginnt am 01.08.2027 (Zuweisung von insgesamt 3 Pflichtstunden weniger bei Vollzeit)." (KI)

    Das ist meiner Ansicht nach falsch. Das Schuljahr, das auf den 31.07. folgt, ist dasjenige, das am 01.08. beginnt. Meiner Ansicht nach sollte der Anspruch ab dem 01.08.2026 bestehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Schmidt (24. Juni 2026 16:33)

  • Das habe ich auch per KI gefunden.

    Vielleicht ist ja eine Schulleitung online, die damit Erfahrung hat, sonst werde ich den Personalrat kontaktieren

    Aber in der obigen Angabe steht ja auch 2027. Besteht seine Schulleitung auf 2028?

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Hier geht es zwar um Bayern, ist aber vielleicht dennoch eine hilfreiche Quelle. Immerhin ist eine, wenn auch etwas ältere, Entscheidung des BVerwG explizit angegeben.

    Das ist direkt anwendbar, da sich die Fristberechnung direkt auf das BGB stützt. Die SL möge mal darlegen, wie sie auf ein anderes Ergebnis kommt. Entscheidend ist hier, dass es für die Anrechnung der Ermäßigungsstunden um die Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht um den Beginn des 61. Lebensjahres geht. Solche Formulierungen findet man z.B. bei Eintritt der Volljährigkeit, die wirklich erst zum 18. Geburtstag eintritt. Das 18. Lebensjahr allerdings ist bereits am Vortag vollendet.

  • Das ist direkt anwendbar, da sich die Fristberechnung direkt auf das BGB stützt. Die SL möge mal darlegen, wie sie auf ein anderes Ergebnis kommt. Entscheidend ist hier, dass es für die Anrechnung der Ermäßigungsstunden um die Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht um den Beginn des 61. Lebensjahres geht. Solche Formulierungen findet man z.B. bei Eintritt der Volljährigkeit, die wirklich erst zum 18. Geburtstag eintritt. Das 18. Lebensjahr allerdings ist bereits am Vortag vollendet.

    Hier wird Beamtenrecht zitiert, ich bin angestellter Lehrer in NRW, ich habe das an den Personalrat weitergegeben, es wird nun geprüft, es ist bisher noch kein Konflikt entstanden, sondern es war nur ein Vorgespräch über das nächste Schuljahr.

  • Hier wird Beamtenrecht zitiert, ich bin angestellter Lehrer in NRW, ich habe das an den Personalrat weitergegeben, es wird nun geprüft, es ist bisher noch kein Konflikt entstanden, sondern es war nur ein Vorgespräch über das nächste Schuljahr.

    Das BGB gilt auch für Angestellte. Es geht ja nicht um deinen Status als Angestellter, sondern um die Berechnung von Fristen.

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