Ich habe mal die KI befragt, wie es bei Arbeitnehmern aussieht, wenn der Chef kurzfristig eine Verlängerung des Dienstes ansetzt. Da kam unter anderem raus, was auch meinem Gefühl entspricht:
„Nein, das dürfen Arbeitgeber von heute auf morgen grundsätzlich nicht. Eine solche spontane Verlängerung der Arbeitszeit bricht in der Regel das arbeitsrechtliche Gebot des „billigen Ermessens“ (§ 106 GewO). [1, 2]
Damit eine kurzfristige Anweisung, länger zu bleiben, rechtens ist, müssen sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Ankündigungsfrist (Der Regelfall)
Gerichte orientieren sich im Arbeitsrecht an einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen. Diese Frist wird analog aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 12 TzBfG) für die Arbeit auf Abruf hergeleitet und gilt im Allgemeinen auch für reguläre Schicht- und Dienstplanänderungen. Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, ihr Privatleben und ihre Freizeit verlässlich zu planen.
2. Vertragliche Grundlage für Überstunden
Aus dem bloßen Direktionsrecht des Chefs lässt sich keine Pflicht zu Überstunden ableiten. Damit überhaupt Mehrarbeit verlangt werden kann, muss eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankert sein. Fehlt eine solche Vereinbarung gänzlich, gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit als bindend.
Hinweis: Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Anordnung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG). Der Chef darf Überstunden dann ohnehin nicht einseitig "per Order von oben" bestimmen. [1]
3. Die große Ausnahme: Echte Notfälle
Von der viertägigen Ankündigungsfrist darf der Arbeitgeber nur in unvorhersehbaren, existenzbedrohenden Notfällen und Katastrophen abweichen.
- Was als Notfall gilt: Eine Naturkatastrophe (z. B. eine Überschwemmung im Lager), ein plötzlicher, gravierender Serverausfall, der den gesamten Betrieb lahmlegt, oder eine extreme, kurzfristige Krankheitswelle, die die Grundversorgung (z. B. in der Pflege) gefährdet. [1]
Was KEIN Notfall ist: Ein unerwartet hoher Auftragseingang, schlechte Personalplanung, chronischer Personalmangel oder der "übliche" termingebundene Frust im Tagesgeschäft. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und darf es nicht spontan auf den Feierabend der Mitarbeiter abwälzen.“
Warum sollte es dann bei Lehrern möglich sein… weil dann die „Grundversorgung“ im Sinne der Schulpflicht gefährdet ist?
Oder weil das Ganze nur für Arbeitnehmer gilt und nicht für Beamte?