Zulässigkeit (Anzahl etc.) Vertretungsstunden?

  • Vollzeit bedeutet hier bei uns drei Bereitschaften pro Woche. (Manche, ich auch, haben freiwillig mehr, um auf diese Weise Springstunden hin und wieder wenigstens bezahlt zu bekommen.) Im Monatsdurchschnitt wird etwa die Hälfte der Bereitschaften tatsächlich abgerufen.

    Die Vergütung richtet sich nach der Schulform und liegt für die meisten zwischen 30 und 42 EUR brutto. Wenn mehr als drei Mehrarbeitsstunden im Monat geleistet werden, werden alle vergütet (also auch die ersten drei), bei bis zu drei gibt es nichts. Wenn Mehrarbeit mit Minusstunden verrechnet wird, werden allerdings auch ein bis drei Stunden vergütet sobald vor der Verrechnung mindestens vier geleistet wurden.

  • also: mein "Doch!" bezieht sich auf die Lesart, dass alle VBs abgerufen werden und man tatsächlich unterrichtet / vertritt.
    Aber die Tatsache, dass sie im Stundenplan liegen und man da sein muss, wird nicht vergütet. (Ist aber dem Kollegium lieber als "jederzeit auf Abruf", das haben wir vor vielen Jahren beschlossen.)

    Ja stimmt. Da habt ihr Recht, sorry, war ungenau.

  • Wenn Mehrarbeit mit Minusstunden verrechnet wird, werden allerdings auch ein bis drei Stunden vergütet sobald vor der Verrechnung mindestens vier geleistet wurden.

    Kannst Du das noch etwas genauer erläutern.

    Ich habe vier Stunden zusätzlich geleistet, allerdings fällt eine Stunde aus, dann bekomme ich das Geld für drei?

  • Den Satz finde ich auch interessant. Ich hatte z.B. 5 Vertretungen, 2 wurden mit Minusstunden verrechnet und somit stand auf meinem Zettel "3 anrechnungsfähige Vertretungsstunden = unterhalb Bagatellgrenze".

    Bei euch wären die 3 Stunden vergütet worden Tingelteacher ?

  • Den Satz finde ich auch interessant. Ich hatte z.B. 5 Vertretungen, 2 wurden mit Minusstunden verrechnet und somit stand auf meinem Zettel "3 anrechnungsfähige Vertretungsstunden = unterhalb Bagatellgrenze".

    Bei euch wären die 3 Stunden vergütet worden Tingelteacher ?

    Das Vorgehen ist falsch.
    Es steht in den offiziellen Dokumenten. Das von Tingelteacher beschriebene Verfahren ist das richtige. Es ist zu vergüten, auch wenn eine Minusstunde verrechnet wird.

  • Bei euch wären die 3 Stunden vergütet worden Tingelteacher ?

    Ja, korrekt. Die BASS sagt:

    Zitat

    5.1 Nach § 3 i.V. mit § 5 MVergV ist Mehrarbeitsunterricht nicht vergütbar, wenn die Zahl der Unterrichtsstunden im Kalendermonat weniger als 4 und soweit sie mehr als 288 im Kalenderjahr beträgt. Für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung ist die Zahl der wöchentlich geleisteten Mehrarbeits-Unterrichtsstunden ohne Belang. Erteilt ein Lehrer im Monat mindestens 4 Mehrarbeitsstunden, so wird der Mehrarbeitsunterricht von der ersten Stunde an vergütet.

    5.2 Nach Nr. 2.2.3 VwV i.V. mit Nr. 3 Satz 3 VwV zu § 3 MVergV ist Mehrarbeitsunterricht unter 4 Stunden im Kalendermonat auch dann vergütbar, wenn die Mindeststundenzahl wegen Verrechnung mit Arbeitsausfall unterschritten wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise einem Lehrer, der in einem Kalendermonat 4 Mehrarbeitsstunden geleistet hat und bei dem 2 Pflichtstunden ausgefallen sind, nach der Gegenüberstellung der Ist- und Sollstunden die verbleibenden 2 Mehrarbeitsstunden gleichwohl vergütet werden.

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