Formaljuristisches Gedankenspiel: Klassenpflegschaft und Wahlen (NRW)

  • Hallo,


    wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):


    Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein. Auf den Klassenpflegschaften werden die Vertreter für Schulpflegschaft gewählt, die wiederum ihrerseits die Vertreter für die Schulkonferenz entsendet/ wählt, dem höchsten Mitwirkungsgremium an der Schule in NRW.


    Der Gedankengang ist jetzt folgender:

    - Die Klassenpflegschaft wurde nicht korrekt eingeladen (Lehrer statt Vorsitzende).

    - Damit liegt ein Formfehler vor, der auch die stattfindenden Wahlen betrifft.

    - D.h. dass in der Schulkonferenz Eltern sitzen, deren formale Legitimation nicht zweifelslos gegeben ist.


    Meine laienhafte Einschätzung wären:

    - Der Formfehler bei der Einladung ist nicht derart schwerwiegend, dass er die Wahlen ungültig machen würde.

    - Falls sich keiner beschwert, gilt der Fehler als geheilt, nicht im Sinne Kein Kläger - kein Richter sondern auch formal, beides evtl. SchulG §64.4.

    - Ich übersehe etwas.


    Über eine fachkundige Einschätzung würde ich mich freuen.



    PS:

    Praktische Frage:

    Wie regelt ihr (NRW) das mit den Einladungen zur Klassenpflegschaft nach den Sommerferien?

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Ich habe noch nie erlebt, dass tatsächlich der Vorsitzende eingeladen hat. Weder zu Schuljahresbeginn noch zum Halbjahr.

    Ich auch nicht.

    Ich habe als KL bis jetzt immer eingeladen.

  • Nach Absprache mit mir hat immer die Vorsitzende eingeladen.




    Die Einladungen gingen über Whatsapp oder per Einschreiben mit Rückschein.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Ich habe einige Jahre lang die "formaljuristisch" korrekte Version erlebt: Elternvertreter*in spricht mit mir die "gemeinsamen" TOPs ab und lädt dann ein. An meiner jetzigen Schule klappt das aus vielen Gründen nicht, da mache ich die Themen und die Einladung und muss auch "durch den Abend führen". Wenn wir das nicht machen würden, gäbe es keine Pflegschaftssitzungen an unsererr Schule.

  • Meine laienhafte Einschätzung wären:

    - Der Formfehler bei der Einladung ist nicht derart schwerwiegend, dass er die Wahlen ungültig machen würde.

    - Falls sich keiner beschwert, gilt der Fehler als geheilt, nicht im Sinne Kein Kläger - kein Richter sondern auch formal, beides evtl. SchulG §64.4.

    - Ich übersehe etwas.

    Der Formfehler ist nicht schwerwiegend. §63 SchulG normiert letztlich vor allem, wer das Recht hat, ein entsprechendes Gremium einzuberufen. Das heißt aber nicht, dass die Einladung durch eine andere Person zu einem Formfehler führt, der auf die eigentliche Sitzung Auswirkungen hätte. Entscheidend ist dann viel mehr, ob das zusammengetretene Gremium beschlussfähig ist und in seiner Zusammensetzung den entsprechenden Vorgaben entspricht. Eine beschlussfähige Klassenpflegschaft kann dann natürlich auch Wahlen gemäß §64 SchulG durchführen.

  • Aber ich führe dann durch den Abend und die Tagesordnung ist auch von mir. Ansonsten würde an dem Abend nicht viel stattfinden, wobei meine aktuelle Klassenpflegschaft das wahrscheinlich auch hinbekommen würde.

  • Nachdem ich einmal in meinem ersten Jahr vom Elternsprecher zurückgepfiffen wurde, weil ich eingeladen hatte, bin ich da auch konsequenter: Die Einladung erfolgt durch die Eltersprecher, Termin und Tagesordnung (soweit sie mich betrifft) werden aber mit mir abgesprochen. Ausnahme ist der jeweils erste Elternabend in den Jahrgängen 5, 7, 9 und 11, denn da lädt die Schule ein, da erst noch die Elternsprecher gewählt werden müssen.

    Bei der Durchführung habe ich schon alles erlebt, mal führen die Elternsprecher, mal die Klassenlehrer durch den Abend.


    À+

  • An unserer Schule laden auch immer die Eltern ein ( außer Anfang Kl1).

    Termin und Tagesordnung werden mit mir abgesprochen. Ich bin tatsächlich verwundert, dass das nicht überall so ist. Auch von den Schulen meiner Kinder kenne ich es so.

    Aber evtl. Ist das außerhalb von NRW anders...

    LG

  • An unserer Schule laden auch immer die Eltern ein ( außer Anfang Kl1).

    Termin und Tagesordnung werden mit mir abgesprochen. Ich bin tatsächlich verwundert, dass das nicht überall so ist. Auch von den Schulen meiner Kinder kenne ich es so.

    Aber evtl. Ist das außerhalb von NRW anders...

    LG

    An meiner Schule, auch NRW, aber Sozialstandort 7, gibt es so gut wie keine Eltern, die das überhaupt machen könnten, ehrlich gesagt. Wir haben als eben diesem Grund aktuell auch keinen Förderverein, es gibt niemanden, der sich darum kümmern könnte:(

  • Bei uns laden auch die Eltern ein (bis auf den allerersten) und führten bei der 2. Schule auch durch den Abend, bei meiner ersten und bei meiner jetzigen fast immer der Klassenlehrer. Natürlich wurde es vorher immer mit dem Klassenlehrer abgesprochen.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Bei uns gibt die Schule zentral die Termine vor. KL bzw. JL sprechen sich, wenn möglich, mit den Vorsitzenden des lezten Jahres ab. Ich frage immer, ob sie selbst durch den Abend führen wollen, noch nie hat da jemand ja gesagt. Also mache ich das immer. Wenn es jemand anders wollen würde, hätte ich kein Problem damit, unabhängig davon, dass es ja eigentlich auch anders vorgesehen ist.

    Bei meinter Tochter (GS) und meinem Mann (Gym, aber GANZ anderer Standort, als "mein" Gym) läuft es jeweils genauso.

    • Offizieller Beitrag

    Die eingangs geschilderte Problematik existiert in dieser Form eigentlich nicht. (Die JuristInnen in der Behörde haben mir bei solchen Gedankenspielen mitgeteilt, dass das nicht zielführend sei...).


    Die einzige Situation, in der das wirklich beanstandet würde, wäre eine, in der die Klassenleitung entweder die Pflegschaftsvorsitzenden bewusst überginge und beispielsweise diese nicht bei der Erstellung der Tagesordnung beteiligen würde. Das würde vermutlich spätestens am Pflegschaftsabend thematisiert - und auch dort wären noch Ergänzungen zur Tagesordnung möglich.


    Ansonsten kräht da kein Hahn nach, weil die Pflegschaftsvorsitzenden in der Regel froh sind, wenn sie das nicht auch noch machen müssen (wenn sich überhaupt jemand für dieses Mitwirkungsgremium findet - das ist auch nicht selbstverständlich.)


    In der Vergangenheit habe ich "meine" Pflegschaftsvorsitzenden gefragt, ob sie oder ob ich einladen soll und sie bei der TO beteiligt. In der Regel "durfte" ich dann einladen.


    (Irgendwie finde ich ein solches Gedankenspiel auch gerade nicht sonderlich zielführend. Ich kann mich aus den letzten 18 Jahren an keine Situation erinnern, in der eine Wahl eines Gremiums im Nachhinein beanstandet worden wäre.)

  • Ich habe es zweimal erlebt, aber aus anderen Gründen.


    Bei einem Kollegen wurde ein Vater gewählt und es stellte sich später heraus, dass er nur der Stiefvater war und nicht erziehungsberechtigt. Bei mir waren einmal nicht genug Eltern anwesend, das habe ich nicht bemerkt, weil von einigen Kindern beide Eltern (mit verschiedenen Namen) anwesend waren. Beide Male mussten Elternabend und Wahl wiederholt werden (und ich hoffte, dass beim 2. Mal mehr Eltern von verschiedenen Schülern anwesend sind, war zum Glück der Fall).


    Beides ist viele Jahre her.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Bei mir waren einmal nicht genug Eltern anwesend, das habe ich nicht bemerkt, weil von einigen Kindern beide Eltern (mit verschiedenen Namen) anwesend waren.

    Deshalb gilt in NRW: Das Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, solange nicht ausdrücklich in der Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. (§ 63 (5) SchulG).

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