Einführung der Bagatellgrenze bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften

  • Und würde man nach dem TVL gehen, so verweist dieser in § 44 auf das Beamtenrecht. Damit gäbe es eine Bagatellgrenze. Genau diese hat aber ein Grundsatzurteil bei Tarifbeschäftigten verneint, weshalb man dann es für alle Lehrer so festgesetzt hatte, dass Teilzeitlehrkräfte bis Erreichung des vollen Deputats von der ersten Stunde an bezahlt werden. Dieses Urteil kann man auch nicht aushebeln. Bevor also SL in vorauseilendem Gehorsam den § 61 umsetzen, können sie mit Fug und Recht erwarten, dass es hierzu eine Weisung aus dem Ministerium gibt. Dieses aber scheint selbst nicht zu wissen wie man damit umgeht, da die Verbände ja bereits nachgefragt haben und keine Antwort bislang erhalten haben.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Beitrag von chemikus08 (11. Januar 2026 15:51)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (11. Januar 2026 15:51).
  • Die Bagatellregelung führt dazu (bei einem Deputat von 28 LWS), dass eine Teilzeitlehrkraft mit 25 WS die drei LWS Mehrarbeit macht weniger verdient (in dem entsprechenden Monat) als die Vollzeitkraft obwohl beide die gleiche Stundenzahl gearbeitet haben. Genau das ist unzulässig.

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