Einführung der Bagatellgrenze bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften

  • Und würde man nach dem TVL gehen, so verweist dieser in § 44 auf das Beamtenrecht. Damit gäbe es eine Bagatellgrenze. Genau diese hat aber ein Grundsatzurteil bei Tarifbeschäftigten verneint, weshalb man dann es für alle Lehrer so festgesetzt hatte, dass Teilzeitlehrkräfte bis Erreichung des vollen Deputats von der ersten Stunde an bezahlt werden. Dieses Urteil kann man auch nicht aushebeln. Bevor also SL in vorauseilendem Gehorsam den § 61 umsetzen, können sie mit Fug und Recht erwarten, dass es hierzu eine Weisung aus dem Ministerium gibt. Dieses aber scheint selbst nicht zu wissen wie man damit umgeht, da die Verbände ja bereits nachgefragt haben und keine Antwort bislang erhalten haben.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Beitrag von chemikus08 (11. Januar 2026 15:51)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (11. Januar 2026 15:51).
  • Die Bagatellregelung führt dazu (bei einem Deputat von 28 LWS), dass eine Teilzeitlehrkraft mit 25 WS die drei LWS Mehrarbeit macht weniger verdient (in dem entsprechenden Monat) als die Vollzeitkraft obwohl beide die gleiche Stundenzahl gearbeitet haben. Genau das ist unzulässig.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Bisher war es ja so, dass man als Vollzeitler alle Stunden bezahlt bekommen hat, wenn man über der Bagatellgrenze war (also für 1.-3. nix, ab 4. Stunde auch die 1.-3. Stunde bezahlt).

    Weiß jemand, wie diese Regelung angepasst werden soll? Mehr als eine Vertretungsstunde pro Monat schaffen bei uns eigentlich alle TZ, und damit würde die neue Regelung ja sinnlos. (Abgesehen von vielleicht ein paar seltenen Fällen)

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Ich frage mich auch:

    die Rechnung meiner BezReg enthält für meinen Deputatsumfang beispielhaft die Rechnung für 70%. Dort kann ich lesen, dass 1,8 Stunden = 2 Stunden unter der Bagatellgrenze liegen. Lehrkräfte mit 50% oder 75% kommen demnach alle auf einen Wert zwischen 1,5 und 2 Stunden. Dies ist ja dann irgendwie auch nicht mehr "anteilig angepasst", falls einfach aufgerundet wird. Mache ich also immer 0,2 Stunden "Rundungsverlust" pro Monat, bin ich doch VZ-Kräften gegenüber benachteiligt?

    Und wird bis 1,49 Stunden abgerundet? Wo lässt sich das dem Gesetz entnehmen ?Oder gilt einfach für alle bis 75% = 2 Bagatellstunden? Geht Runden überhaupt oder ist das rechtlich anfechtbar? Fragen über Fragen ...

    Für mich sowies reine Theorie: unsere Personalsituation ist so schlecht, dass einfach niemand unter der Bagatellgrenze bleibt ...

  • Wie steht es denn tatsächlich in der Verordnung?

    Bei uns an der Schule (BW) wird es nämlich genau anders herum gehandhabt: wenn bei einer Teilzeitkraft nur 1,8 h unter der Bagatellgrenze liegen, liegen 2h darüber. Sie kann also ab der zweiten Vertretungsstunde Bezahlung beantragen, wenn es keinen Entfall zum Gegenrichtung gibt.

  • Ja, du hast recht, so liest es sich in unserer Verordnung auch. Aber das heißt, dass du mit 55%, 60% und 75% ab der 2. Stunde abrechnen kannst und dann kann ja von Gleichbehandlung keine Rede sein, wenn einfach alle auf 2 gerundet werden.

  • So, heute kam auch die Nachricht vom Bezirkspersonalrat über den Schulleiter. Dort steht ausdrücklich drin:

    Zitat

    Der Mehrarbeitserlass stellt klar, dass die Regelung gemäß § 61 LBG NRW auch für Tarifbeschäftigte gilt (vgl. BASS 21-22 Nr. 21 sowie § 44 TV-L).

    Absolute Frechheit, wobei die Schuld dafür auch bei der AN-Seite liegt. Wer einem Tarifvertrag zustimmt, in dem im Endeffekt drin steht "Darüber entscheidet der Arbeitgeber allein", ist nicht ganz sauber.

    Es werden auch Beispiele durchgerechnet. Wer 17,5 von 25,5 Unterrichtsstunden hat, hat eine anteilige Bagatellgrenze von 2,1 Unterrichtsstunden. Da man nur ganze Stunden mehrarbeiten kann, liegt die wahre Grenze natürlich bei drei Unterrichtsstunden, eine Auszahlung erfolgt also erst bei der vierten Stunde, dann aber für alle Stunden.

    NRW ist damit meines Wissens nach das einzige Land, dass die Bagatellgrenze für Tarifbeschäftigte eingeführt hat. Auf Klagen bin ich gespannt.

  • So, heute kam auch die Nachricht vom Bezirkspersonalrat über den Schulleiter. Dort steht ausdrücklich drin:

    Absolute Frechheit, wobei die Schuld dafür auch bei der AN-Seite liegt. Wer einem Tarifvertrag zustimmt, in dem im Endeffekt drin steht "Darüber entscheidet der Arbeitgeber allein", ist nicht ganz sauber.

    Kannst du die Nachricht hier veröffentlichen?

  • Teilzeit

    Teilzeitquote

    Bagatellgrenze

    Vergütung ab

    24,5 von 25,5

    96,08%

    2,9->3 Stunden

    4.Stunde

    17,5 von 25,5

    68,63%

    2,1-> 3 Stunden

    4. Stunde

    17 von 25,5

    66,67%

    2,0-> 2 Stunden

    3. Stunde

    9 von 25,5

    35,29%

    1,1-> 2 Stunde

    3. Stunde

    8,5 von 25,5

    33,33%

    1,0 -> 1 Stunde

    2. Stunde

  • Also die Spalte "Vergütung ab" ist für mich nicht nachvollziehbar. Es ist für mich selbstverständlich, dass wenn die konsequente Aufrundung (z.B. bei 9h Teilzeit von 1,1 auf 2) immer zum Nachteil der Lehrkräfte ist, dann keine weitere Benachteiligung erfolgen darf.

    Meine SL hat das auch so kommuniziert. Da bin ich mal gespannt, wie es sich zukünftig in der Praxis verhalten wird.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Seltsame Interpretation.

    Wenn 2,1 Unterrichtsstunden die Bagatellgrenze ist, dann ist man ab 2,2 Unterrichtstunden über der Bagatellgrenze und müsste nach meinem Verständnis zumindest ab der dritten Vertretungsstunde für alles bezahlt werden.

    Und das gilt auch, wenn die prozentuale Grenze bei 2,6 oder 2,9 Unterrichtsstunden liegt. Das lernen schon unsere Kleinen in Mathematik, dass Wasser für 2,9 Tage eben nicht für 3 Tage reicht. Auch nicht, wenn man es rundet.

  • Seltsame Interpretation.

    Wenn 2,1 Unterrichtsstunden die Bagatellgrenze ist, dann ist man ab 2,2 Unterrichtstunden über der Bagatellgrenze und müsste nach meinem Verständnis zumindest ab der dritten Vertretungsstunde für alles bezahlt werden.

    Und das gilt auch, wenn die prozentuale Grenze bei 2,6 oder 2,9 Unterrichtsstunden liegt. Das lernen schon unsere Kleinen in Mathematik, dass Wasser für 2,9 Tage eben nicht für 3 Tage reicht. Auch nicht, wenn man es rundet.

    Ja, definitiv. Mindestens das wird dem Land als Arbeitgeber auf die Füße fallen. Aber bis das gerichtlich geklärt ist, spart man sich erstmal Geld.

  • Also die Spalte "Vergütung ab" ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Diese Anzahl Stunden muss mindestens geleistet werden, um eine Vergütung für alle geleisteten Stunden (ggfs. nach Anrechnung in derselben Woche angefallener Minusstunden?) freizuschalten. Andernfalls erfolgt die Bezahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Landesverfassung per Gotteslohn.

  • Begeistert mich auch nicht, gleichzeitig war für mich allerdings auch nie nachvollziehbar, wieso hier überhaupt ein Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit gemacht wird - fairer ist es so, wie es jetzt geregelt ist.

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