Einführung der Bagatellgrenze bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften

  • Und würde man nach dem TVL gehen, so verweist dieser in § 44 auf das Beamtenrecht. Damit gäbe es eine Bagatellgrenze. Genau diese hat aber ein Grundsatzurteil bei Tarifbeschäftigten verneint, weshalb man dann es für alle Lehrer so festgesetzt hatte, dass Teilzeitlehrkräfte bis Erreichung des vollen Deputats von der ersten Stunde an bezahlt werden. Dieses Urteil kann man auch nicht aushebeln. Bevor also SL in vorauseilendem Gehorsam den § 61 umsetzen, können sie mit Fug und Recht erwarten, dass es hierzu eine Weisung aus dem Ministerium gibt. Dieses aber scheint selbst nicht zu wissen wie man damit umgeht, da die Verbände ja bereits nachgefragt haben und keine Antwort bislang erhalten haben.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Beitrag von chemikus08 (11. Januar 2026 15:51)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (11. Januar 2026 15:51).
  • Die Bagatellregelung führt dazu (bei einem Deputat von 28 LWS), dass eine Teilzeitlehrkraft mit 25 WS die drei LWS Mehrarbeit macht weniger verdient (in dem entsprechenden Monat) als die Vollzeitkraft obwohl beide die gleiche Stundenzahl gearbeitet haben. Genau das ist unzulässig.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Bisher war es ja so, dass man als Vollzeitler alle Stunden bezahlt bekommen hat, wenn man über der Bagatellgrenze war (also für 1.-3. nix, ab 4. Stunde auch die 1.-3. Stunde bezahlt).

    Weiß jemand, wie diese Regelung angepasst werden soll? Mehr als eine Vertretungsstunde pro Monat schaffen bei uns eigentlich alle TZ, und damit würde die neue Regelung ja sinnlos. (Abgesehen von vielleicht ein paar seltenen Fällen)

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • Ich frage mich auch:

    die Rechnung meiner BezReg enthält für meinen Deputatsumfang beispielhaft die Rechnung für 70%. Dort kann ich lesen, dass 1,8 Stunden = 2 Stunden unter der Bagatellgrenze liegen. Lehrkräfte mit 50% oder 75% kommen demnach alle auf einen Wert zwischen 1,5 und 2 Stunden. Dies ist ja dann irgendwie auch nicht mehr "anteilig angepasst", falls einfach aufgerundet wird. Mache ich also immer 0,2 Stunden "Rundungsverlust" pro Monat, bin ich doch VZ-Kräften gegenüber benachteiligt?

    Und wird bis 1,49 Stunden abgerundet? Wo lässt sich das dem Gesetz entnehmen ?Oder gilt einfach für alle bis 75% = 2 Bagatellstunden? Geht Runden überhaupt oder ist das rechtlich anfechtbar? Fragen über Fragen ...

    Für mich sowies reine Theorie: unsere Personalsituation ist so schlecht, dass einfach niemand unter der Bagatellgrenze bleibt ...

  • Wie steht es denn tatsächlich in der Verordnung?

    Bei uns an der Schule (BW) wird es nämlich genau anders herum gehandhabt: wenn bei einer Teilzeitkraft nur 1,8 h unter der Bagatellgrenze liegen, liegen 2h darüber. Sie kann also ab der zweiten Vertretungsstunde Bezahlung beantragen, wenn es keinen Entfall zum Gegenrichtung gibt.

  • Ja, du hast recht, so liest es sich in unserer Verordnung auch. Aber das heißt, dass du mit 55%, 60% und 75% ab der 2. Stunde abrechnen kannst und dann kann ja von Gleichbehandlung keine Rede sein, wenn einfach alle auf 2 gerundet werden.

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