Und würde man nach dem TVL gehen, so verweist dieser in § 44 auf das Beamtenrecht. Damit gäbe es eine Bagatellgrenze. Genau diese hat aber ein Grundsatzurteil bei Tarifbeschäftigten verneint, weshalb man dann es für alle Lehrer so festgesetzt hatte, dass Teilzeitlehrkräfte bis Erreichung des vollen Deputats von der ersten Stunde an bezahlt werden. Dieses Urteil kann man auch nicht aushebeln. Bevor also SL in vorauseilendem Gehorsam den § 61 umsetzen, können sie mit Fug und Recht erwarten, dass es hierzu eine Weisung aus dem Ministerium gibt. Dieses aber scheint selbst nicht zu wissen wie man damit umgeht, da die Verbände ja bereits nachgefragt haben und keine Antwort bislang erhalten haben.
Einführung der Bagatellgrenze bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
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Dann wird es ja tatsächlich spannend
Seph Jetzt wäre das Urteil tatsächlich spannend zu lesen, um zu wissen wie es damals begründet wurde. -
Beitrag von chemikus08 (
11. Januar 2026 15:51 )Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (11. Januar 2026 15:51 ). -
8 AZR 370/20 - Das Bundesarbeitsgericht https://share.google/rDBk4UlcbPQVtJugB
So jetzt ist es richtig
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Die Bagatellregelung führt dazu (bei einem Deputat von 28 LWS), dass eine Teilzeitlehrkraft mit 25 WS die drei LWS Mehrarbeit macht weniger verdient (in dem entsprechenden Monat) als die Vollzeitkraft obwohl beide die gleiche Stundenzahl gearbeitet haben. Genau das ist unzulässig.
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8 AZR 370/20 - Das Bundesarbeitsgericht https://share.google/rDBk4UlcbPQVtJugB
So jetzt ist es richtig
Jetzt ist es weg, das Urteil
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Seit 1.Januar wurde das Landesbeamtengesetz angepasst.
Eigentlich ist das schon seit Juni 25 der Fall.
Unabhängig davon: Aktuell sind Veranstaltungen vom LBV zur MAV, und da war noch keine Rede von.
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Bisher war es ja so, dass man als Vollzeitler alle Stunden bezahlt bekommen hat, wenn man über der Bagatellgrenze war (also für 1.-3. nix, ab 4. Stunde auch die 1.-3. Stunde bezahlt).
Weiß jemand, wie diese Regelung angepasst werden soll? Mehr als eine Vertretungsstunde pro Monat schaffen bei uns eigentlich alle TZ, und damit würde die neue Regelung ja sinnlos. (Abgesehen von vielleicht ein paar seltenen Fällen)
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Ich frage mich auch:
die Rechnung meiner BezReg enthält für meinen Deputatsumfang beispielhaft die Rechnung für 70%. Dort kann ich lesen, dass 1,8 Stunden = 2 Stunden unter der Bagatellgrenze liegen. Lehrkräfte mit 50% oder 75% kommen demnach alle auf einen Wert zwischen 1,5 und 2 Stunden. Dies ist ja dann irgendwie auch nicht mehr "anteilig angepasst", falls einfach aufgerundet wird. Mache ich also immer 0,2 Stunden "Rundungsverlust" pro Monat, bin ich doch VZ-Kräften gegenüber benachteiligt?
Und wird bis 1,49 Stunden abgerundet? Wo lässt sich das dem Gesetz entnehmen ?Oder gilt einfach für alle bis 75% = 2 Bagatellstunden? Geht Runden überhaupt oder ist das rechtlich anfechtbar? Fragen über Fragen ...
Für mich sowies reine Theorie: unsere Personalsituation ist so schlecht, dass einfach niemand unter der Bagatellgrenze bleibt ...
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Wie steht es denn tatsächlich in der Verordnung?
Bei uns an der Schule (BW) wird es nämlich genau anders herum gehandhabt: wenn bei einer Teilzeitkraft nur 1,8 h unter der Bagatellgrenze liegen, liegen 2h darüber. Sie kann also ab der zweiten Vertretungsstunde Bezahlung beantragen, wenn es keinen Entfall zum Gegenrichtung gibt.
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Ja, du hast recht, so liest es sich in unserer Verordnung auch. Aber das heißt, dass du mit 55%, 60% und 75% ab der 2. Stunde abrechnen kannst und dann kann ja von Gleichbehandlung keine Rede sein, wenn einfach alle auf 2 gerundet werden.
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So, heute kam auch die Nachricht vom Bezirkspersonalrat über den Schulleiter. Dort steht ausdrücklich drin:
ZitatDer Mehrarbeitserlass stellt klar, dass die Regelung gemäß § 61 LBG NRW auch für Tarifbeschäftigte gilt (vgl. BASS 21-22 Nr. 21 sowie § 44 TV-L).
Absolute Frechheit, wobei die Schuld dafür auch bei der AN-Seite liegt. Wer einem Tarifvertrag zustimmt, in dem im Endeffekt drin steht "Darüber entscheidet der Arbeitgeber allein", ist nicht ganz sauber.
Es werden auch Beispiele durchgerechnet. Wer 17,5 von 25,5 Unterrichtsstunden hat, hat eine anteilige Bagatellgrenze von 2,1 Unterrichtsstunden. Da man nur ganze Stunden mehrarbeiten kann, liegt die wahre Grenze natürlich bei drei Unterrichtsstunden, eine Auszahlung erfolgt also erst bei der vierten Stunde, dann aber für alle Stunden.
NRW ist damit meines Wissens nach das einzige Land, dass die Bagatellgrenze für Tarifbeschäftigte eingeführt hat. Auf Klagen bin ich gespannt.
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So, heute kam auch die Nachricht vom Bezirkspersonalrat über den Schulleiter. Dort steht ausdrücklich drin:
Absolute Frechheit, wobei die Schuld dafür auch bei der AN-Seite liegt. Wer einem Tarifvertrag zustimmt, in dem im Endeffekt drin steht "Darüber entscheidet der Arbeitgeber allein", ist nicht ganz sauber.
Kannst du die Nachricht hier veröffentlichen?
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ZitatAlles anzeigen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu Beginn dieses Jahres möchte Ihr Personalrat Sie über eine wenig erfreuliche Entwicklung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte informieren:
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (§ 61 Abs. 1 LBG NRW).
Vollzeitbeschäftigte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung erst dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden (Bagatellgrenze) in einem Monat geleistet wurden. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dann ab der ersten Stunde.
Bagatellgrenze bei der Vergütung von Mehrarbeit auch für Teilzeitkräfte
Diese sogenannte Bagatellgrenze gilt nun auch für Teilzeitbeschäftigte proportional zu deren individuellen Teilzeitquoten. Die Änderung gemäß § 61 Abs. 1 LBG NRW vom 07.06.2025 führt dazu, dass die Bagatellgrenze für Teilzeitbeschäftigte nun anteilig auf das Teilzeitdeputat angewendet wird.
Für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte ändert sich nichts.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Der Mehrarbeitserlass stellt klar, dass die Regelung gemäß § 61 LBG NRW auch für Tarifbeschäftigte gilt (vgl. BASS 21-22 Nr. 21 sowie § 44 TV-L).
Beispiel für die Bagatellgrenze bei 25,5 Pflichtstunden
Unterrichtet eine Lehrkraft im Januar zusätzlich zu ihren 25,5 Pflichtstunden drei Vertretungsstunden, entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Erst wenn sie vier Vertretungsstunden erteilt, können alle vier Stunden als Mehrarbeit vergütet werden. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht dann, wenn die Bagatellgrenze von drei Stunden überschritten ist (Mehrarbeitserlass, vgl. BASS 21 22 Nr. 21).
Beispiele für die anteilige Bagatellgrenze bei Teilzeit
Teilzeit
Teilzeitquote
Bagatellgrenze
Vergütung ab
24,5 von 25,5
96,08%
2,9->3 Stunden
4.Stunde
17,5 von 25,5
68,63%
2,1-> 3 Stunden
4. Stunde
17 von 25,5
66,67%
2,0-> 2 Stunden
3. Stunde
9 von 25,5
35,29%
1,1-> 2 Stunde
3. Stunde
8,5 von 25,5
33,33%
1,0 -> 1 Stunde
2. Stunde
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Alles anzeigen
Teilzeit
Teilzeitquote
Bagatellgrenze
Vergütung ab
24,5 von 25,5
96,08%
2,9->3 Stunden
4.Stunde
17,5 von 25,5
68,63%
2,1-> 3 Stunden
4. Stunde
17 von 25,5
66,67%
2,0-> 2 Stunden
3. Stunde
9 von 25,5
35,29%
1,1-> 2 Stunde
3. Stunde
8,5 von 25,5
33,33%
1,0 -> 1 Stunde
2. Stunde
Also die Spalte "Vergütung ab" ist für mich nicht nachvollziehbar. Es ist für mich selbstverständlich, dass wenn die konsequente Aufrundung (z.B. bei 9h Teilzeit von 1,1 auf 2) immer zum Nachteil der Lehrkräfte ist, dann keine weitere Benachteiligung erfolgen darf.
Meine SL hat das auch so kommuniziert. Da bin ich mal gespannt, wie es sich zukünftig in der Praxis verhalten wird.
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Seltsame Interpretation.
Wenn 2,1 Unterrichtsstunden die Bagatellgrenze ist, dann ist man ab 2,2 Unterrichtstunden über der Bagatellgrenze und müsste nach meinem Verständnis zumindest ab der dritten Vertretungsstunde für alles bezahlt werden.
Und das gilt auch, wenn die prozentuale Grenze bei 2,6 oder 2,9 Unterrichtsstunden liegt. Das lernen schon unsere Kleinen in Mathematik, dass Wasser für 2,9 Tage eben nicht für 3 Tage reicht. Auch nicht, wenn man es rundet.
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Seltsame Interpretation.
Wenn 2,1 Unterrichtsstunden die Bagatellgrenze ist, dann ist man ab 2,2 Unterrichtstunden über der Bagatellgrenze und müsste nach meinem Verständnis zumindest ab der dritten Vertretungsstunde für alles bezahlt werden.
Und das gilt auch, wenn die prozentuale Grenze bei 2,6 oder 2,9 Unterrichtsstunden liegt. Das lernen schon unsere Kleinen in Mathematik, dass Wasser für 2,9 Tage eben nicht für 3 Tage reicht. Auch nicht, wenn man es rundet.
Ja, definitiv. Mindestens das wird dem Land als Arbeitgeber auf die Füße fallen. Aber bis das gerichtlich geklärt ist, spart man sich erstmal Geld.
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