Videoaufnahmen pauschal in der Hausordnung erlauben für Instagramposts der Schule

  • Uff.

    Wo fange ich an. Unsere Schule sucht Schüler und will deshalb präsenter in den sozialen Medien auftreten. Wir als Lehrkräfte wurden gebeten, Videobeiträge aus dem Unterricht zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel gut laufende Arbeitsphasen, Lernprodukterstellung, etc. Das braucht derzeit noch die Erlaubnis der im Video auftretenden Personen, die Schulleitung will aber die Hausordnung ändern, sodass die Schüler mit Kenntnisnahme der Hausordnung pauschal die Zustimmung erteilen.

    Es wäre nicht der erste – in meinen Augen offenkundige – rechtswidrige Beschluss, den ich an der Schule miterlebe. Als der Abteilungsleiter uns das erklärte, war das Abteilungskollegium erstaunlicherweise nicht empört, ich war da recht allein. Bei der Lehrerkonferenz wird es morgen auch Thema sein. Kann jemand rechtliche Erfahrungen mit so einem Vorgehen teilen? Ich will das morgen nicht einfach durchgehen lassen. Es kann doch nicht sein, dass ich Schülern ständig erkläre, warum es ein Problem ist, Unterricht auf Tiktok oder Instagram zu streamen und dann kommt sowas.

  • Ich halte das ebenfalls für rechtswidrig. Das mag man für einzelne freiwillige (!) Veranstaltungen so regeln können, mit Sicherheit aber nicht pauschal für den Pflichtbesuch der Schule.

  • Das ist rechtswidrig.

    Foto- Und Videoaufnahmen müssen explizit erlaubt werden.

    Ein "Nicht-Erlauben" darf keine Nachteile mit sich bringen.

    Ein "du bist hier angemeldet und es steht in der Schulordnung, daran musst du dich halten" ist nicht erlaubt.

    Link auf die Seite vom Datenschutzbeauftragten des Landes NRW: Link Ungefähr auf der Hälfte der Seite steht das richtige Vorgehen zu Videos aus dem Unterricht.

    Schule ist schön ... und macht Spaß.

  • Das ist rechtswidrig.

    Foto- Und Videoaufnahmen müssen explizit erlaubt werden.

    Ein "Nicht-Erlauben" darf keine Nachteile mit sich bringen.

    Ein "du bist hier angemeldet und es steht in der Schulordnung, daran musst du dich halten" ist nicht erlaubt.

    Link auf die Seite vom Datenschutzbeauftragten des Landes NRW: Link Ungefähr auf der Hälfte der Seite steht das richtige Vorgehen zu Videos aus dem Unterricht.

    Danke, nehme ich morgen mit in die Konferenz.

  • Naja, so ganz eindeutig ist die Sache nicht.
    Man könnte eine solche Einwilligung auch so holen, wenn die SuS im einwilligungsfähigen Alter sind.

    Dennoch halte ich dies für höchstfragwürdig und im Streitfall kaum haltbar, da durch die Hausordnung sicher nicht die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Zudem setzt das Teilen auf Social Media noch engere Grenzen.
    Fragen und Antworten zum Datenschutz | Bildungsportal NRW


    Wenn die Lehrerkonferenz das durchwinkt, würde ich tatsächlich daran Zweifeln, ob dieses Kollegium richtig und falsch auseinandersetzen kann.

    Ich kann nur ermutigen, sich gegen eine solch pauschale Herangehensweise im Sinne der Persönlichkeitsrechte der KollegInnen und Kinder zu wehren.
    Andererseits trägt die Schulleitung die Alleinverantwortung für den Daten- und Persönlichkeitsschutz. Vielleicht muss man auch die Schulleitung vor sich selbst schützen.

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