Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten

  • Moin,

    da bei uns an der Schule unter den Oberstufenlehrkräften gerade der Frust wegen der Zunahme des unerlaubten KI-Gebrauchs während schriftlicher Leistungsüberprüfungen immer größer wird, möchte ich mich hier einmal danach erkundigen, wie die Regelungen in anderen Bundesländern aussehen.

    In SH ist es so, dass man S*S in flagranti erwischen muss oder sie zugeben, dass sie unerlaubter Weise KI verwendet haben, um eine Klausur/Arbeit nicht werten bzw. mit 0 Punkten bewerten zu dürfen. Es ist nicht erlaubt, die S*S mündlich oder schriftlich nachzuprüfen, da die Ergebnisse immer anfechtbar wären (zu aufgeregt, schlechter Tag, schon wieder alles vergessen, da nur für Leistungskontrolle gelernt usw). Die Beweislast liegt allein bei den Lehrkräften. Indizien genügen nicht. Dazu gäbe es eindeutige Gerichtsurteile.

    Nun habe ich gehört, dass es in anderen Bundesländern ganz offiziell erlaubt ist, die S*S zu bitten im Verdachtsfall nachzuweisen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, die z.T. sehr guten Ergebnisse, die sie in bestimmten schriftlichen Leistungsüberprüfungen erbracht haben, generell zu erbringen.

    Ich würde mich über Rückmeldungen dazu sehr freuen.

  • aus SH 15. April 2026 07:52

    Hat den Titel des Themas von „Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten.“ zu „Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten“ geändert.
  • Moin,

    da bei uns an der Schule unter den Oberstufenlehrkräften gerade der Frust wegen der Zunahme des unerlaubten KI-Gebrauchs während schriftlicher Leistungsüberprüfungen immer größer wird, möchte ich mich hier einmal danach erkundigen, wie die Regelungen in anderen Bundesländern aussehen.

    In SH ist es so, dass man S*S in flagranti erwischen muss oder sie zugeben, dass sie unerlaubter Weise KI verwendet haben, um eine Klausur/Arbeit nicht werten bzw. mit 0 Punkten bewerten zu dürfen. Es ist nicht erlaubt, die S*S mündlich oder schriftlich nachzuprüfen, da die Ergebnisse immer anfechtbar wären (zu aufgeregt, schlechter Tag, schon wieder alles vergessen, da nur für Leistungskontrolle gelernt usw). Die Beweislast liegt allein bei den Lehrkräften. Indizien genügen nicht. Dazu gäbe es eindeutige Gerichtsurteile.

    Nun habe ich gehört, dass es in anderen Bundesländern ganz offiziell erlaubt ist, die S*S zu bitten im Verdachtsfall nachzuweisen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, die z.T. sehr guten Ergebnisse, die sie in bestimmten schriftlichen Leistungsüberprüfungen erbracht haben, generell zu erbringen.

    Ich würde mich über Rückmeldungen dazu sehr freuen.

    Diese Gerichtsurteile lassen sich in der Regel gut recherchieren.
    Für NRW gibt es in der Tat ein solches Urteil, das hier nachlesbar ist.

    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 881/25

    Es empfiehlt sich, dass man sich über die geltende Rechtslage seines Bundeslandes informiert und nicht ggf. individuelle Rechtsauslegungen von Oberstufenleitungen o.ä. heranzieht. Das Schulministerium in NRW übernimmt für gewöhnlich die Urteile des OVG Münster in sein schulrechtliches Handeln, so dass man da an sich auf der sicheren Seite ist, wenn man mit entsprechenden Urteilen aufwarten kann.

    Gleichzeitig empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Leistungsüberprüfung die Chancen auf den Einsatz von KI zu minimieren. Damit verhindert man nicht zu 100% Täuschungsversuche, es lassen sich aber die nicht hochprofessionell organisierten Versuche vermeiden.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Diese Gerichtsurteile lassen sich in der Regel gut recherchieren.
    Für NRW gibt es in der Tat ein solches Urteil, das hier nachlesbar ist.

    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 881/25

    Es empfiehlt sich, dass man sich über die geltende Rechtslage seines Bundeslandes informiert und nicht ggf. individuelle Rechtsauslegungen von Oberstufenleitungen o.ä. heranzieht. Das Schulministerium in NRW übernimmt für gewöhnlich die Urteile des OVG Münster in sein schulrechtliches Handeln, so dass man da an sich auf der sicheren Seite ist, wenn man mit entsprechenden Urteilen aufwarten kann.

    Gleichzeitig empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Leistungsüberprüfung die Chancen auf den Einsatz von KI zu minimieren. Damit verhindert man nicht zu 100% Täuschungsversuche, es lassen sich aber die nicht hochprofessionell organisierten Versuche vermeiden.

    Dankeschön! Das Urteil wäre auch für SH hilfreich. Ich werde mal recherchieren, ob es ähnliche Fälle bei uns im Land gegeben hat.

    Unsere Oberstufenleitung meinte, dass das Ministerium grundsätzlich keine Auskünfte über Urteile gibt, die nicht seinem Interesse sind. Das sei in Landesversammlungen der Oberstufenleitungen immer wieder der Fall. Fragen dazu würden nicht beantwortet.

    Was das Verhindern der Täuschungsversuche angeht, gebe ich dir natürlich recht. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es trotz aller an unserer Schule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten immer noch zu viele Fälle gibt.

    Mal sehen, ob hier noch weitere Forist*innen aus anderen Bundesländern Informationen dazu weitergeben.

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