Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten

  • In welchem Bundesland kann man denn gegen eine Bewertung klagen, die nicht direkt versetzungs- oder abschlussrelevant ist? Meines Wissens kann man gegen Klausurnoten schon rein technisch keine Klage erheben, weil sie kein Verwaltungsakt ist.

    Auch das hat keiner hier behauptet. Klausurnoten haben aber u.U. großen Einfluss auf mögliche Verwaltungsakte und dann spielt deren Zustandekommen (insbesondere die Bewertung mit "ungenügend" aufgrund einer nachgewiesenen Täuschung) durchaus eine Rolle. Das lässt sich bei guter Dokumentation aber problemlos transparent machen.

  • Ich bereue es inzwischen, hier überhaupt etwas gefragt zu haben und werde es nie wieder machen.

    @Bolzholds Reaktion ist hilfreich, viele andere leider nicht.

  • Was willst du haben? Mehr Gerichtsurteile die genau das aussagen, was hier schon wiederholt gesagt wurde?

    VG Kassel (Februar 2026)

    VG Hamburg (Dezember 2025)

    Es gibt noch kein BVerwG Urteil und das OVG Urteil aus NRW ist bisher das einzige in zweiter Instanz. Alle sagen dasselbe: wird genauso als Täuschung behandelt wie immer

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • In BW genügt ebenfalls der Anscheinsbeweis. Es ist nicht notwendig, einen Schüler in flagranti zu erwischen.

    An meiner Schule sind wir uns bei den auftretenden Ki-Betrugsfällen einig, dass wir das möglichst streng handhaben. Das ist etwas Aufwand für die betroffenen Kollegen, soll aber auch der Abschreckung dienen.

    LG DFU

  • Welche Entscheidung wäre hinzunehmen? Dass Täuschungsversuche nicht als solche zu ahnden wären? Das hätte eine SL schlicht nicht zu entscheiden. Das Risiko einer Klage hat man übrigens immer bei Bewertung, nur ist diese minimal.

    Und fällt auch nicht, wenn man die Ahndung offensichtlicher Täuschungsversuche vermeidet, weil der Prüfling nicht in flagranti erwischt wurde oder die Täuschung nicht eingeräumt hat. Da faire und vergleichbare Prüfungsbedingungen sicherzustellen sind, darf KI-Nutzung die Chancengleichheit der Prüflinge nicht beeinträchtigen. Andernfalls könnten alle Prüflinge Widerspruch einlegen, die an einer solchen Prüfung teilgenommen haben und mit ihrem Ergebnis nicht zufrieden sind. Sie hätten sicherlich genauso wenig Erfolg wie die Betrüger, die mit den Konsequenzen nicht einverstanden sind. Aber who knows. Macht auf jeden Fall auch Wind.

  • Es kann nicht für jeden Furz einen Erlass geben.

    Ich würde soweit gehen, zu sagen, dass die zunehmende Bürokratisierung inzwischen das gesamtgesellschaftliche Handeln lähmt. Die Deutschen wünschen mehrheitlich weniger staatliche Vorgaben, die ursprünglich in den meisten Fällen den (nachvollziehbaren) Wunsch nach Rechtssicherheit und -eindeutigkeit zur Wurzel hatten. Ganz ohne Gesetze geht es natürlich nicht, es würde binnen kurzer Zeit Anarchie ausbrechen, aber es wäre sicher eine interessante Überlegung, welche Implikationen sich für Schule ergeben würden, sollte der Wunsch nach Entbürokratisierung irgendwann umgesetzt und viele derzeitige Gesetze ersatzlos gestrichen werden. Dann gäbe es vielleicht nur ein paar grobe Rahmenbedingungen "von oben" und Schulen könnten viel individueller als derzeit entscheiden.

  • In welchem Bundesland kann man denn gegen eine Bewertung klagen, die nicht direkt versetzungs- oder abschlussrelevant ist? Meines Wissens kann man gegen Klausurnoten schon rein technisch keine Klage erheben, weil sie kein Verwaltungsakt ist.

    Ich erinnere mich daran, dass ich angegangen wurde weil man hier der festen Meinung war, eine Klausur/Klassenarbeit sei ein Verwaltungsakt.

    Ich bin aber bei dir.

    Entropy is a bitch, embrace her.

  • Einer hat einen sehr ausführlichen Text über sich selbst geschrieben, was an sich nicht so selten ist, nur: er ist auf Niederländisch. Ich kann nicht mehr.

    Hast du ihn schon einmal auf Niederländisch angesprochen? Das Afrikaans ist ja dem Niederländischen z.B. sehr ähnlich. Könnte ja sein, dass er das fließend sprechen kann.

  • Wie gesagt würde ich den einfach mal auf niederländisch ansprechen und gucken, wie er darauf reagiert.

    "Kun je uitleggen waar je Nederlands hebt geleerd?" :pirat:

    Wenn er darauf auf Niederländisch antworten kann, ok.

  • Kein Mensch, der Niederländisch oder Afrikaans KANN und in einem Deutschkurs sitzt (wohl nicht seit gestern, wenn er einen Test schreiben soll), hat es geschafft

    1. die Unterschiede nicht zu erkennen,
    2. nicht zu erwähnen, dass er Afrikaans kann,
    3. und kommt auf die Idee, in einem Deutschtest, in einer anderen Sprache zu antworten..
  • Er hat nicht von allen gesprochen.

    Es kann nicht für jeden Furz einen Erlass geben. KI ist neu, die dabei entstehende Täuschungshandlung und die Konsequenzen sind es aber nicht. Du musst einfach das umsetzen was es immer schon gab. Das ist völlig analog zum bisherigen Vorgehen: wenn ein schwacher Mitschüler bei einem guten abschreibt und das fällt mir erst bei der Kontrolle auf, dann darf ich das natürlich als Täuschungshandlung werten. Ich muss niemanden in flagranti erwischen oder ein "Geständnis" haben. Wer auch immer so etwas behauptet, hat schlicht keine Ahnung von Prüfungsrecht.

    Wir hatten den Fall in der Deutsch- Abschlussprüfung (in der Zeit vor KI): Es wurden von 2 verschiedenen Personen die wörtlich identischen Aufsätze abgegeben. Der Schuljurist meinte, wenn die beiden die Täuschung nicht zugeben (was sie nicht taten), gäbe es keine Möglichkeit der Ahndung. Ich musste mit zusammengebissenen Zähnen bewerten.

  • Wir hatten den Fall in der Deutsch- Abschlussprüfung (in der Zeit vor KI): Es wurden von 2 verschiedenen Personen die wörtlich identischen Aufsätze abgegeben. Der Schuljurist meinte, wenn die beiden die Täuschung nicht zugeben (was sie nicht taten), gäbe es keine Möglichkeit der Ahndung. Ich musste mit zusammengebissenen Zähnen bewerten.

    Diese Aussage wundert mich stark und deckt sich auch nicht mit bisherigen Urteilen von Verwaltungsgerichten dazu.


    PS: Just einen solchen Fall hatten wir im vergangen Jahr erst, den Betreffenden die Gelegenheit zur Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins gegeben (was einer Person gelang, der anderen nicht) und dann entsprechend die Arbeit mit ungenügend bewertet.

  • PPS: Hat euer Schuljurist (Was meint das genau? Ist das eine Ansprechperson an der Schule oder jemand aus der Behörde) genauer ausgeführt, worauf diese Einschätzung gestützt wird? So oft landen vergleichbare Fälle gar nicht vor Gerichten. Und mir sind bislang nur Urteile bekannt, bei denen bei frappierender Übereinstimmung von Lösungen zurecht von Täuschungsversuchen ausgegangen werden durfte. Mir ist bislang keines bekannt, in dem eine solche Beweisführung in Fällen übereinstimmender Lösungen wieder einkassiert wurde. Mich würde aber offen gestanden interessieren, ob es dazu etwas gibt.

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