Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten

  • Moin,

    da bei uns an der Schule unter den Oberstufenlehrkräften gerade der Frust wegen der Zunahme des unerlaubten KI-Gebrauchs während schriftlicher Leistungsüberprüfungen immer größer wird, möchte ich mich hier einmal danach erkundigen, wie die Regelungen in anderen Bundesländern aussehen.

    In SH ist es so, dass man S*S in flagranti erwischen muss oder sie zugeben, dass sie unerlaubter Weise KI verwendet haben, um eine Klausur/Arbeit nicht werten bzw. mit 0 Punkten bewerten zu dürfen. Es ist nicht erlaubt, die S*S mündlich oder schriftlich nachzuprüfen, da die Ergebnisse immer anfechtbar wären (zu aufgeregt, schlechter Tag, schon wieder alles vergessen, da nur für Leistungskontrolle gelernt usw). Die Beweislast liegt allein bei den Lehrkräften. Indizien genügen nicht. Dazu gäbe es eindeutige Gerichtsurteile.

    Nun habe ich gehört, dass es in anderen Bundesländern ganz offiziell erlaubt ist, die S*S zu bitten im Verdachtsfall nachzuweisen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, die z.T. sehr guten Ergebnisse, die sie in bestimmten schriftlichen Leistungsüberprüfungen erbracht haben, generell zu erbringen.

    Ich würde mich über Rückmeldungen dazu sehr freuen.

  • aus SH 15. April 2026 07:52

    Hat den Titel des Themas von „Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten.“ zu „Umgang mit unerlaubtem KI-Gebrauch in Klausuren und Klassenarbeiten“ geändert.
  • Moin,

    da bei uns an der Schule unter den Oberstufenlehrkräften gerade der Frust wegen der Zunahme des unerlaubten KI-Gebrauchs während schriftlicher Leistungsüberprüfungen immer größer wird, möchte ich mich hier einmal danach erkundigen, wie die Regelungen in anderen Bundesländern aussehen.

    In SH ist es so, dass man S*S in flagranti erwischen muss oder sie zugeben, dass sie unerlaubter Weise KI verwendet haben, um eine Klausur/Arbeit nicht werten bzw. mit 0 Punkten bewerten zu dürfen. Es ist nicht erlaubt, die S*S mündlich oder schriftlich nachzuprüfen, da die Ergebnisse immer anfechtbar wären (zu aufgeregt, schlechter Tag, schon wieder alles vergessen, da nur für Leistungskontrolle gelernt usw). Die Beweislast liegt allein bei den Lehrkräften. Indizien genügen nicht. Dazu gäbe es eindeutige Gerichtsurteile.

    Nun habe ich gehört, dass es in anderen Bundesländern ganz offiziell erlaubt ist, die S*S zu bitten im Verdachtsfall nachzuweisen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, die z.T. sehr guten Ergebnisse, die sie in bestimmten schriftlichen Leistungsüberprüfungen erbracht haben, generell zu erbringen.

    Ich würde mich über Rückmeldungen dazu sehr freuen.

    Diese Gerichtsurteile lassen sich in der Regel gut recherchieren.
    Für NRW gibt es in der Tat ein solches Urteil, das hier nachlesbar ist.

    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 881/25

    Es empfiehlt sich, dass man sich über die geltende Rechtslage seines Bundeslandes informiert und nicht ggf. individuelle Rechtsauslegungen von Oberstufenleitungen o.ä. heranzieht. Das Schulministerium in NRW übernimmt für gewöhnlich die Urteile des OVG Münster in sein schulrechtliches Handeln, so dass man da an sich auf der sicheren Seite ist, wenn man mit entsprechenden Urteilen aufwarten kann.

    Gleichzeitig empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Leistungsüberprüfung die Chancen auf den Einsatz von KI zu minimieren. Damit verhindert man nicht zu 100% Täuschungsversuche, es lassen sich aber die nicht hochprofessionell organisierten Versuche vermeiden.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Diese Gerichtsurteile lassen sich in der Regel gut recherchieren.
    Für NRW gibt es in der Tat ein solches Urteil, das hier nachlesbar ist.

    Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 881/25

    Es empfiehlt sich, dass man sich über die geltende Rechtslage seines Bundeslandes informiert und nicht ggf. individuelle Rechtsauslegungen von Oberstufenleitungen o.ä. heranzieht. Das Schulministerium in NRW übernimmt für gewöhnlich die Urteile des OVG Münster in sein schulrechtliches Handeln, so dass man da an sich auf der sicheren Seite ist, wenn man mit entsprechenden Urteilen aufwarten kann.

    Gleichzeitig empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Leistungsüberprüfung die Chancen auf den Einsatz von KI zu minimieren. Damit verhindert man nicht zu 100% Täuschungsversuche, es lassen sich aber die nicht hochprofessionell organisierten Versuche vermeiden.

    Dankeschön! Das Urteil wäre auch für SH hilfreich. Ich werde mal recherchieren, ob es ähnliche Fälle bei uns im Land gegeben hat.

    Unsere Oberstufenleitung meinte, dass das Ministerium grundsätzlich keine Auskünfte über Urteile gibt, die nicht seinem Interesse sind. Das sei in Landesversammlungen der Oberstufenleitungen immer wieder der Fall. Fragen dazu würden nicht beantwortet.

    Was das Verhindern der Täuschungsversuche angeht, gebe ich dir natürlich recht. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es trotz aller an unserer Schule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten immer noch zu viele Fälle gibt.

    Mal sehen, ob hier noch weitere Forist*innen aus anderen Bundesländern Informationen dazu weitergeben.

  • Unsere Oberstufenleitung meinte, dass das Ministerium grundsätzlich keine Auskünfte über Urteile gibt, die nicht seinem Interesse sind. Das sei in Landesversammlungen der Oberstufenleitungen immer wieder der Fall. Fragen dazu würden nicht beantwortet.

    Das ist mitunter etwas kurzsichtig, gerade wenn das OVG bisherige Ermessensspielräume oder Festlegungen der Bezirksregierungen oder des Ministeriums schlichtweg kippt oder mittelbar kritisiert. Natürlich kann man dann die bisherige Linie beibehalten, das führt aber im Widerspruchs- und Klagefall zu einer Vielzahl an Urteilen "gegen" die Linie des Ministeriums.
    Gerade im Bereich "Nachteilsausgleich" hat sich da in den letzten Jahren viel getan - und man schafft sich auch als Schule einiges an Ärger vom Hals, wenn man die Urteile kennt, die Position des Ministeriums bzw. der BR kennt und darauf verweisen kann...

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • [...] und man schafft sich auch als Schule einiges an Ärger vom Hals, wenn man die Urteile kennt, die Position des Ministeriums bzw. der BR kennt und darauf verweisen kann...

    Hast du Tipps, wie man (ohne Zugang zu Urteilsdatenbanken) zuverlässig auf dem Laufenden bleibt? Es sind bei mir in der Regel doch eher Zufallstreffer wie hier, über die ich sowas kennenlerne.

    --

    Keine Daten, keine Quellen? Kein Interesse.

  • HEUTE IST ES PASSIERT!

    Ich habe eine Leistungsüberprüfung in einer Internationalen Förderklasse (Niveau A0) geschrieben. In einer Freitextaufgabe haben die Schüler eine kurze Selbstvorstellung schreiben müssen. Und ich staune nicht schlecht. Einer hat einen sehr ausführlichen Text über sich selbst geschrieben, was an sich nicht so selten ist, nur: er ist auf Niederländisch. Ich kann nicht mehr.

  • Hast du Tipps, wie man (ohne Zugang zu Urteilsdatenbanken) zuverlässig auf dem Laufenden bleibt? Es sind bei mir in der Regel doch eher Zufallstreffer wie hier, über die ich sowas kennenlerne.

    Ich habe keinen Zugang zu "juris" oder ähnlichen kostenpflichtigen Datenbanken. Es gibt aber kostenlose Seiten, auf denen sich so etwas findet. Die Urteile des BVerwG oder BVerfG sind in der Regel leichter zu finden.

    Ansonsten muss man eben aktiv suchen. Ggf. kann man auch bei den Verbänden nachfragen.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • RosaLaune : Es ist natürlich dreist. Ohne nähere Informationen über den Schüler kann man nur mutmaßen ob seiner Motivation für diesen drastischen Schritt: Naivität, Perfektionismus oder Verzweiflung. So oder so, wertest du zumindest die anderen Aufgaben oder erteilst du für die gesamte Prüfung die Note 6 wegen Betrug?

  • ChatGpgt und andere Systeme suchen gerne für dich Urteile zum Theme KI-Einsatz in Prüfungen zusammen. Auch stellt die KI nachvollziehbar dar, dass der Anscheinsbeweis auch in SH gelten sollte.

  • Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sollte in ganz Deutschland gelten.

    Lies mich!

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • HEUTE IST ES PASSIERT!

    Ich habe eine Leistungsüberprüfung in einer Internationalen Förderklasse (Niveau A0) geschrieben. In einer Freitextaufgabe haben die Schüler eine kurze Selbstvorstellung schreiben müssen. Und ich staune nicht schlecht. Einer hat einen sehr ausführlichen Text über sich selbst geschrieben, was an sich nicht so selten ist, nur: er ist auf Niederländisch. Ich kann nicht mehr.

    Interessehalber, welches ist seine Muttersprache? Ich tippe auf nicht Niederländisch.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • ChatGpgt und andere Systeme suchen gerne für dich Urteile zum Theme KI-Einsatz in Prüfungen zusammen. Auch stellt die KI nachvollziehbar dar, dass der Anscheinsbeweis auch in SH gelten sollte.

    Dann wundert es mich, dass alle Schulen in SH dem Problem so hilfslos gegenüberstehen.

  • Dann wundert es mich, dass alle Schulen in SH dem Problem so hilfslos gegenüberstehen.

    Interessanterweise kennen die Gerichte in SH sehr wohl den Beweis des ersten Anscheins, wie in einigen einschlägigen Urteilen auch aus anderen Rechtsgebieten zu sehen ist (z.B. OLG SH im Berufungsverfahren gegen ein Schadensersatzurteil im Verkehrsrecht). Mir wäre neu, dass einfache Erlasse in der Verwaltung (oder gar nur Ansagen von Schulleitungen) die Beweisführung im Prozess verbieten können.

  • Interessanterweise kennen die Gerichte in SH sehr wohl den Beweis des ersten Anscheins, wie in einigen einschlägigen Urteilen auch aus anderen Rechtsgebieten zu sehen ist (z.B. OLG SH im Berufungsverfahren gegen ein Schadensersatzurteil im Verkehrsrecht). Mir wäre neu, dass einfache Erlasse in der Verwaltung (oder gar nur Ansagen von Schulleitungen) die Beweisführung im Prozess verbieten können.

    Das Problem ist jedoch, dass eine "Anweisung" aus der Schulaufsicht in der Regel nicht zur Überprüfung von der betroffenen Schule aus dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
    Gegen eine rechtswidrige Anweisung kann man remonstrieren, wenn sie von der Bezirksregierung kommt - dann vermutlich beim Ministerium als vorgesetzter Behörde.
    Es bleibt dann jedoch bis zu einer Entscheidung des Ministeriums dabei, dass man womöglich das, was der/die TE oben schrieb, so umsetzen muss, auch wenn die Rechtslage eine andere sein mag.

    Ich kenne konkrete Fälle aus meiner beruflichen Vergangenheit, bei denen dann von ganz oben eine auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung geänderte Ansage über die obere Schulaufsicht an die Schulen kam.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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