Das Wahlergebnis ist angesichts der verfassungsgerichtlichen Begründung der Ablehnung des NPD-Verbots damals, die mangelnde Gefahr für die Demokratie, ein Grund mehr akut Schritte einzuleiten.
Das Kriterium der Potenzialität hat das BVerfG übrigens nicht neu erfunden, sondern aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übernommen. Hätte das BVerfG nur nach seinen bisherigen Maßstäben geurteilt, wäre die NPD zwar verboten worden, hätte dann aber vor dem EGMR wohl Erfolg gehabt und wäre dementsprechend am Ende doch nicht aufgelöst, hätte aber einen großen juristischen Erfolg erzielt. Generell wird mir der EGMR zu stark ausgeblendet bei einem möglichen Verbotsverfahren. Auch die Definition der Potenzialität bleibt einfach außen vor, dabei wird meines Erachtens ein Verbotsverfahren genau daran scheitern.