Die Satzung dürfte wohl nicht darüber entscheiden, was eine Vorteilannahme (oder -gewährung) ist.
Das hatte ich auch nicht geschrieben. Wir müssen hier ganz deutlich 2 Ebenen unterscheiden: einerseits die Frage, inwiefern ein Förderverein in Einklang mit seiner Satzung auch personengebundene Zuschüsse zu Fahrten durchführen darf und andererseits, ob sich eine Lehrkraft der Vorteilnahme im Amt schuldig macht, wenn sie die dienstlich veranlassten Kosten nicht privat trägt. Letzteres würde ich klar mit nein beantworten.