• Ich halte Erziehungsmaßnahmen auch überwiegend für wirkungslosen Quatsch, formell müssen sie einer Ordnungsmaßnahme aber nunmal vorgelagert sein, wenn der Beschluss widerspruchsfest sein soll.

    Nein, müssen sie nicht. Es gibt keine Notwendigkeit, das in einer bestimmten Rangfolge zu durchlaufen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen nur schlicht verhältnismäßig zum Vorfall sein. Mal als Extrembeispiele:

    1. Schüler kaut entgegen der Schulordnung Kaugummi. -> das ist wohl eher ein Fall für ein passendes Erziehungsmittel und keine Ordnungsmaßnahme

    2. Schüler prügelt auf einen anderen Schüler ein -> hier ist ein reines Erziehungsmittel daneben, das kann man auch direkt mit einer passenden Ordnungsmaßnahme beantworten (mind. vorübergehende Suspendierung)

  • PS: Unabhängig von Einzelereignissen ist es natürlich dennoch sinnvoll, den Verlauf notwendiger Interventionen bei einem Schüler gut zu dokumentieren. Und es stimmt schon, dass auch eine Vielzahl geringer sanktionierter Vorfälle bei guter Dokumentation auch mal eine härtere Sanktion als für den einzelnen Vorfall angemessen wäre, begründen kann.

  • Die Erfahrung, dass Schulleitung die Teilkonferenz ablehnt, habe ich im Umfeld (wenn auch nicht an meiner Schule) auch gemacht. Unsere Schulleitung geht zum Glück konsequent nach Notfallordner vor und berücksichtigt insbesondere auch die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzpflichten für die restliche Schulgemeinschaft. Bleibt dann im Zweifelsfalle nur der Rückgriff auf unsere Remonstrationspflicht - Liebe KuK, wenn ihr seht, dass etwas schief läuft, dann sprecht es bitte ganz offen an und verweist auf mögliche Haftungspflichten, die auch durch das Unterlassen von gebotenen Schutzmaßnahmen entstehen können! Danke, für euren Mut! Oder wie es die Fairplayer aus Berlin so treffend formulieren: Hinschauen kostet Mut - Wegschauen Würde!

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