Aufsichtssituation bei "befahrenen" Schulhöfen

  • An unserer Schule gestaltet sich die raum-und Schulhofsituation sehr komplex: viele Anbauten, viele verwinkelte Außenbereiche, Zugänge zu öffentlichen Wegen und Verkehrsstraßen sind gegeben. Es kommt gehäuft vor, dass Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen den Schulhof befahren, zu den Zeiten, an denen Kinder vor Ort sind. Wie und wo kann ich mich informieren, in wie weit ich bei Aufsichten zur Verantwortung gezogen kann, sollte mit es in Verbindung mit dem Fahrzeugaufkommen zu einem Unfall kommen?

    Meine SL nimmt die Thematik generell auf die leichte Schulter. Wie muss ich vorgehen, um mich abzusichern ?

  • Dürfen die Fahrzeuge offiziell dort fahren? Also ist es eine öffentliche Straße?

    Grundsätzlich sehe ich hier die Haftung eher bei den Fahrzeugführern, die an die Umgebung angepasst fahren müssen.

    Ihr als Schule solltet euch ganz grundsätzlich überlegen ob es Sinn macht den Pausenhof dort zu haben, wo Autos fahren.

    Viele Grüße aus dem Süden :wink_1:

  • Nein, der Schulhof befindet sich nicht auf der Fahrbahn.

    Fahrzeuge befahren das (teils umzäunte / beschrankte) Schulgelände . Ob sie das jetzt offiziell dürfen oder das ohne Genehmigung tun,'weiß ich nicht. Offenbar kräht danach auch kein Hahn. Wenn sie eine Genehmigung hätten, wäre ich als Aufsicht dann haftend?

  • Naja, bist du haftbar, wenn sich Kinder in der Pause in einer verwinkelten Ecke die Augen auskratzen? Wer mit einem Fahrzeug auf einen Schulhof fährt, muss mit Kindern rechnen und sein Fahrverhalten anpassen. Ob das auf irgendeinem schlauen Zettel steht, bezweifle ich aber, das ist einfach gesunder Menschenverstand.

  • Gefahren auf dem Schulhof sind heikel. Stichwort Garantenpflicht und Remonstrationspflicht: Du solltest die Schulleitung unbedingt auf die Gefahren schriftlich hinweisen, wenn du der Ansicht bist, dass sie bei der Ausgestaltung der Aufsicht und der Gestaltung des Schulgeländes nicht ausreichend berücksichtigt wurden, und dich insbesondere als aufsichtsführende Person maximal umsichtig verhalten.

    Beispiel AV Aufsicht Berlin, §3

    (2) Die Aufsichtsführung umfasst Vorkehrungen, Anordnungen und andere Maßnahmen, die
    dazu geeignet sind, die Schülerinnen und Schüler vor Schäden zu bewahren und zu verhindern,
    dass andere Personen durch sie Schäden erleiden.

    (3) Art und Umfang der Aufsichtsführung richten sich nach dem Alter, der Reife, der Anzahl der
    Schülerinnen und Schüler und der Gruppenzusammensetzung sowie den sonstigen, bei sachgerechter
    Würdigung jeweils zu berücksichtigenden Umständen. Die sonstigen zu berücksichtigenden
    Umstände sind insbesondere die sich aus dem Schulbetrieb, der Art des Unterrichts oder
    der einzelnen schulischen Veranstaltung sowie der Beschaffenheit und des Gefährdungspotentials
    der Einrichtung oder des Geländes ergebenden Besonderheiten.

    [...]
    (5) Die Anzahl der Aufsichtspersonen richtet sich nach den zu beaufsichtigenden Aktivitäten und
    örtlichen Verhältnissen; es darf während der Pausen sowohl im Schulgebäude als auch auf dem
    Schulhof keine aufsichtsfreien Bereiche geben. In Bereichen des Schulgebäudes oder -geländes
    mit hohem Gefahrenpotential ist die Aufsicht besonders intensiv zu führen.

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