Vertretung und Ausfall

  • Allerdings wundert mich, dass ein Gymnasium in Niedersachsen so schlecht versorgt sein soll, dass es zu solchen Problemen kommt, denn grundsätzlich sind Gymnasien in Niedersachsen aktuell ausreichend versorgt. Eigentlich hat Unterricht Vorrang vor AGs und ähnlichem, so dass die Versorgung schon unter 95% fallen muss, bevor Regelunterricht nicht mehr ausgebracht wird. Hier würde ich ansetzen und die Elternvertretung sollte klären, wie die tatsächliche Versorgung ist und ggf. bei der Behörde massiv Druck machen. Wenn die Versorgung tatsächlich so schlecht ist, muss die Schule kurzfristig Abordnungen erhalten, das ist möglich, es gibt Gymnasien in Niedersachsen die über 100% Versorgung haben.

    Die Berechnung der Versorgung erfolgt mittels Milchmächenrechnungen; man kann auch über 100 % liegen und trotzdem massiven Unterrichtsausfall haben - ist bei uns bspw.der Fall (NRW), weil z.B. Kollegen in einer Art und Weise in die ominöse Versorgung einkalkuliert werden, die nicht ihrer Verf0gbarkeit entspricht, weil egal ist, welche Fächer wie abgedeckt sind und es nur um die reine Msnnstärke geht, weil ohnehin auch bei 100% alles ohne Vertretungsreserve o.ä. auf Kante genäht ist, weil...

    "Ich mag Kuchen!" (Johnny Bravo)

    Die Bildungsmisere (eine Anekdote)

    Der Vorwurf: "lächerliche Fremdwortdichte"

    Der Fakt: Ein Kommentar von 80 Wörtern beinhaltete das Wortpaar "quantifizierend exemplifizieren" - 2,5 %, indeed "lächerlic[h]" :zahnluecke:

  • Das hat aber alles nichts mit der beschriebenen Situation eines niedersächsischen Gymnasiums zu tun.
    Hier gibt es kein grundsätzliches Versorgungsproblem, wenn ein Gymnasium in Niedersachsen Pflichtunterricht nach Stundentafel nicht ausbringt, läuft dort etwas schief.

  • Am Ende des Schuljahres? Nein, nein. Also bei uns wird ab der 4. Stunde Mehrarbeit pro Monat alles sofort abgerechnet. Die Stunden dürfen auch nicht mit unterrichtsgedingten Minusstunden (am Schuljahresende bereits entlassene Oberstufenklassen) verrechnet werden. Ich kann nichts dafür, dass die Oberstufen schon wesentlich früher entlassen werden. Das legt die Schulleitung so fest. Also biete ich meine Arbeitskraft an und werde auch entlohnt.

    Soweit ich das weiß ist das auch gesetzliche Regelung.

    Magst Du mir das auf der Basis von § 13 Abs. 4 ADO in Verbindung mit BASS 21-22 Nr. 21 (BASS 2025/2026 - 21-22 Nr. 21 Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst) Ziffer 4.5 und insbesondere dem letzten Satz der Ziffer 4 näher erläutern?

    Die von Dir "angebotene Arbeitskraft" wird bei Bedarf durch Erteilen von Vertretungsunterricht in Anspruch genommen und darf auf der Basis der angeführten Verordnungen eigentlich nur dann entlohnt werden, wenn Du über Deinen zu leistenden Pflichtstunden liegst.

    Der folgenlose "Annahmeverzug" durch den Dienstherrn, wenn man das in einem Dienstverhältnis überhaupt so betrachten kann, entsteht dann, wenn die Schulleitung Dich nicht in demselben Umfang für Vertretungsunterricht einsetzt wie durch eine Abiturgruppe nach ihrem letzten Unterrichtstag Unterricht entfällt. Dann trifft der Satz vollauf zu, dass Du Deine Arbeitskraft anbietest und trotz weniger erteilter Unterrichtsstunden identisch entlohnt bzw. besoldet wirst.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

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