• Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?

    Mein Convertible von 2022 funktioniert bis auf den Akku noch ganz gut, mein Tablet von 2016 reicht als Lösungsbuchanzeige für mich.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Welche Dienstgeräte? Meinst du die ausgenudelten Teile von 2020?

    Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Wir haben 2021 Dienstgeräte - wahlweise Tablet oder Laptop - erhalten, die alle im letzten Jahr ausgetauscht wurden. Defekte Geräte konnten auch vorher schon ersetzt werden.

    Wir warten auf Digitalpakt 2.0 ...

    Vermutung noch 2 Jahre, bisher konnten defekte Geräte auch ausgetauscht werden, jetzt gibt es wohl keine übrigen mehr. Die Stadt ist pleite, Haushaktssperre.

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist - schon gar nicht, wenn man die Fotos nach erfolgreichem Lernen wieder löscht.

    (Es freilich völlig sinnfrei, Claude eine Primitiv-App für diesen Zweck programmieren zu lassen, wo es zahlreiche leicht bedienbare, kostenlose Apps für eben diesen Zweck gibt, die mit Sicherheit ausgereifter sind, z.B. kann man mit Anki den Sitzplan ganz ohne Fotos im Karteikartensystem auswendig lernen (Namen im Bild werden überdeckt und der abgefragte Name nach Lösungseingabe aufgedeckt, die Karten werden mit sehr wenig Aufwand automatisch erzeugt).

    Gemäß DSGVO ist hauptsächlich das Veröffentlichen von Fotos und nur in viel geringerem Maße das Fotografieren reguliert:

    Das Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum ist für den reinen Privatgebrauch (z. B. Erinnerungsfotos im Urlaub oder in der Stadt) lgrundsätzlich erlaubt, solange keine Sonderfälle vorliegen. Die DSGVO gilt zudem meist nicht, wenn die Bilder ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten genutzt werden (sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).

    • Ausnahmen / Verbote beim Fotografieren:
      • Intimbereich / geschützte Räume: Das Fotografieren in Wohnungen, Toiletten, Umkleidekabinen oder das unbefugte Aufnehmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ist nach § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
      • Hilflose Personen: Fotos von Unfallopfern oder hilflosen Menschen sind unzulässig.
      • Kommerzielle oder berufliche Nutzung: Fotografieren Unternehmen oder Vereine Personen außerhalb des Privaten, greift die DSGVO (Erfordernis einer Rechtsgrundlage wie eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO).

    Es handelt sich um eine berufliche Nutzung. Ob hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Wenn es verboten ist, liegt es daran, dass die Schulverordnungen da kein berechtigtes Interesse sehen.
    Da ich auch nicht mehr jung bin und das Gedächnis mit dem Alter nicht besser wird, bin ich geneigt, da sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu vertreten und einzufordern.

  • Unserer Schulischer Datenschutzverantwortlicher hat während der Maskentragezeit von Corona erklärt, dass Sitzplätze mit Schülerfotos dienstlich notwendig sind und man nicht extra fragen muss, weil die Zuordnung von Name und halben Gesicht so schwierig ist.

    Inzwischen wird erwartet, dass es i der Regel ohne Fotos klappt. Wer trotzdem Fotos braucht, weil er die Klasse nur einmal in der Woche sieht oder ohne feste Sitzordnung fragt um Erlaubnis.

    LG DFU

  • Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist

    Verboten? Weiß ich nicht. Aber Bilder sind personenbezogene Daten. Die haben a priori mal nichts auf Privatgeräten zu suchen, auch nicht temporär.

    Wesentlich sinnvoller wäre es, wenn die jungen Menschen zentral fotographiert würden und die Bilder in den offiziellen Datenbanken den Kolleginnen zur Verfügung gestellt würden. dann kümmerte sich die Schulleitung und die Rechtslage, die Technik und die Organisation. Aber machen werden nur glücklich, wenn jede individuell wurschtelt.

    Wenn „die Schule“ die Fotos macht, ist die Schule datenverarbeitende Stelle. Wenn eine Kollegin auf eigene Initiative Fotos auf dem Privatgerät macht, ist sie selbst womöglich die datenverarbeitende Stelle.

    für den reinen Privatgebrauch

    Der Fall ist hier wohl offensichtlich nicht relevant.

    „Fakten haben keine Lobby.“

    (Sarah Bosetti)

  • Wesentlich sinnvoller wäre es, wenn die jungen Menschen zentral fotographiert würden und die Bilder in den offiziellen Datenbanken den Kolleginnen zur Verfügung gestellt würden. dann kümmerte sich die Schulleitung und die Rechtslage, die Technik und die Organisation. Aber machen werden nur glücklich, wenn jede individuell wurschtelt.

    So ist es bei uns seit einigen Jahren, ich bin mal wieder dankbar für Edupage.


    Ist das mit WebUntis nicht möglich?

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Smartphones mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Ist das mit WebUntis nicht möglich?

    Doch, doch. Das ist aber nicht relevant, so lange man keine Schulleiterin hat, die sich um irgendetwas kümmern möchte.

    „Fakten haben keine Lobby.“

    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier (8. November 2026 14:28)

  • Das Fotografieren ist gemeinhin in der DSGVO ungeregelt. Nur wer von Euch kauft noch Filme und lässt entwickeln?. Ach Ihr habt Digitalkameras ? Das fotografieren ist nicht erfasst, jedoch die entstandene Fotodatei gehört nun zu digital erfassten persönlichen Daten. Nachdem mir das vor zehn Jahren schon bewusst wurde, habe ich das private fotografieren mit meiner persönlichen Ausstattung bei Schulveranstaltungen schlichtweg sein gelassen. Schade drum , aber...

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Es handelt sich um eine berufliche Nutzung. Ob hier ein berechtigtes Interesse vorliegt, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Wenn es verboten ist, liegt es daran, dass die Schulverordnungen da kein berechtigtes Interesse sehen.

    Es ist nicht so klar, dass das Fotografieren für diesen Zweck verboten ist - schon gar nicht, wenn man die Fotos nach erfolgreichem Lernen wieder löscht.

    Man kann sich ja mal den Spaß machen, Art. 6 Abs. 1 DSGVO durchzuarbeiten. Und ja, chemikus08 , diese ist auch für das Fotografieren anzuwenden. Sie beschränkt sich auch nicht nur auf digitale Datenverarbeitung.

    Zitat

    Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

    Hierin sehe ich die einzige Möglichkeit, wie wir im folgenden sehen werden. Die (schriftliche) Einwilligung darf im Übrigen explizit nicht pauschal eingeholt werden, sondern muss genau zweckgebunden erfolgen, bei Minderjährigen auch durch die Eltern bestätigt, freiwillig und jederzeit widerrufbar sein.

    Zitat

    b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen

    Verträge spielen hier keine Rolle.

    Zitat

    c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt

    Nein, dafür wird kein Foto benötigt.

    Zitat

    d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen

    Lebenswichtige Interessen sind hier auch nicht berührt.

    Zitat

    e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

    Naja, im öffentlichen Interesse liegt das auch nicht unbedingt, dass Lehrkraft x nur mit Fotos Namen lernen kann....erforderlich ist es jedenfalls nicht.

    Zitat

    f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

    Die persönliche Befindlichkeit der Lehrkraft, zum Namen Lernen unbedingt Fotos seiner Schützlinge nutzen zu müssen, ist wohl kaum eine notwendige Wahrung der berechtigten Interessen.

  • Die Darlegung, dass es auch irgendwie anders geht, heißt nicht, dass es unberechtigt ist, Daten zu erheben. Man kann immer die Wirtschaft auch wie in der Steinzeit betreiben, das Getreide mit der Sichel ernten und eben keine Daten erheben.
    Es kann festgelegt werden, dass der Schülerausweis ein Foto tragen muss. Dafür muss man darlegen, dass das einen Mehrwert liefert und der Mehrwert diese Maßnahme rechtfertigt (Angemessenheit). Die Frage ist nicht, ob es irgendwie mit Einschränkungen an die Qualität der Arbeit, höherem Arbeitsaufwand, höheren Anforderungen an die Durchführenden usw. auch anders geht. Man kann der Meinung sein, jeder Lehrer muss ohne Hilfsmittel in der Lage sein, sich 500 Namen zu merken. Man kann auch der Meinung sein, dass eine solche Anforderung unangemessen ist und es angemessen ist, für diese Aufgabe Fotos bereitzustellen.
    Firmen haben CRMs (Customer Relationship Management Systeme), in denen so ungefähr alles erfasst wird: mit wem man geredet hat, wann wie lange, wann die Tochter Geburtstag hat, dass er gerade in der Scheidung steckt, welchen Sport er bevorzugt usw. und so fort, um beim nächsten Gespräch vorgeben zu können, dass man sich natürlich an jedes Detail des letzten Gesprächs erinnert und überhaupt beste Freunde ist, aber Fotos findet man dort auch eher selten. Gesichter merken wird schon von dem Vertriebstyp selbst erwartet.

  • Ich bin ziemlich gesichtsblind, habe aber wirklich nicht den Eindruck, dass das irgendwie relevant ist, wenn die Leute einfach da sitzen, wo sie laut Sitzplan sitzen sollten. Jedenfalls würde ich mich niemals zu Hause hinsetzen und quasi Vokabellernen mit Fotos spielen - was ein Zeitaufwand für Namen.

  • Ich WILL auch die Vornamen können, weil es für mich zur respektvollen Beziehung gehört (und auch die Vornamen richtig aussprechen), ich bin aber auch gesichtsblind und außerhalb des Klassenzimmers ist jedes Treffen vor dem 2. Unterrichtsjahr ein großes Risiko.
    ich spiele aber mit offenen Karten und erzähle auch gerne, dass ich in jedem Film (oder in Serien, die ich seit Jahren gucke ..) meinen Mann frage, wer wer ist, wenn es die doofe Situation gibt, zwei dunkelhaarige zu geben. (Ja, es kommt nicht gut an, die drei Mädchen, die ein Kopftuch tragen und kein Wort sagen und die Plätze tauschen, zu verwechseln... aber ich verwechsle auch die zwei blonden stillen Mädchen...)
    Sitzplan mit Notizen ("Brille", "Sauklaue", "Stimme XY", ...) ist meine Lerntechnik. Denn tatsächlich: ich kann Sitzpläne von vor 10 Jahren zum Teil zu Hälfte nachzeichnen (sowie meine eigenen Schulsitzpläne und Stundenpläne :D )

  • Chilli, ich verstehe das soooo gut 😅 Filme sind eine Katastrophe! Besonders welche, in denen es auch noch ständig dunkel oder halbdunkel ist. Die kleinen Unterscheidungsmerkmale stehen bei mir auch im Sitzplan^^

    Ich sage den Schülern das auch offen. Sie verstehen.

Werbung