Arbeitszeiterfassung

  • Verwaltungsvorschriften zur APO-SI (6.2.1)


    "6.1.2 Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden."


    Das ist eben kein Urban Legend!

    Wir hatten das Thema glaube ich schonmal und ich glaube wir kamen zu dem Ergebnis, dass dies nur in der APO SI zu finden ist.

  • Wir hatten das Thema glaube ich schonmal und ich glaube wir kamen zu dem Ergebnis, dass dies nur in der APO SI zu finden ist.

    Echt ? Sind wir so lange dabei ? ;)


    Es stimmt allerdings, in den VwV zur APO-GOSt:


    14.6.1 Klausuren, Facharbeiten und Dokumentationen in den Projektkursen sind sobald wie möglich zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung oder am Tage der Rückgabe einer Klausur darf in demselben Kurs keine neue Klausur geschrieben werden.



  • Legend (es ist in NDS zum Beispiel verankert, ich glaube 2 Wochen Sek1, 3 Wochen Sek2?

    Das sind meist Verwaltungsvorschriften. Die richten sich an die Verwaltung, also z. B. die Schule. Das bedeutet nicht, dass die einzelne Kollegin sich überarbeiten muss.


    Die Schulleiterin muss sicher stellen, dass dir Schülerinnen ihre Arbeiten schnell genug zurück bekommen.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Verwaltungsvorschriften zur APO-SI (6.2.1)


    "6.1.2 Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt, innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden."


    Das ist eben kein Urban Legend!

    Da steht "soweit wie möglich". Wie chilipaprika richtig schreibt: wenn's nicht geht, dann geht's eben nicht.

  • In NDS ist das eine "Soll-Bestimmung" (1 Woche im Primarbereich, 2 Wochen Sek I, 3 Wochen Sek II).

    Fairerweise: "Soll" ist rechtlich näher am "Muss" als am "Kann". Anders ausgedrückt: Im Regelfall ist ein "Soll" ein "Muss", lediglich die Rechtsfolge eines Verstoßes ist geringer und es kann in besonders begründeten Einzelfällen ein gewisses Ermessen zur Abweichung geben. Das kann z.B. bei längerer Erkrankung der Lehrkraft gegeben sein.

  • Es kann und darf meiner Meinung auch nicht sein, dass in einem so flexibel möglichen Beruf wie dem Lehrerberuf fixe, unabänderliche Zeiten festgesetzt werden. Der Lehrerberuf hat viele schöne Seiten. Eine der schönen Seiten ist aber auf jeden Fall, dass man einen relativ hohen Anteil der Arbeitszeit frei einteilen kann ... ggf. auch Sonntag Nachmittag

    An dem Punkt gehen dann unser beider Ansichten auseinander. Das lässt sich auch dann nicht weiter ausdiskutieren sondern liegt an unterschiedlichen Positionen. Das Arbeitszeitgesetz hat schon seinen Grund.

    Manchmal müssen Arbeitsschutzvorschriften die KuKs auch vor sich selber schützen🤷

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Da steht "soweit wie möglich"

    Ich will niemanden enttäuschen, aber das ist wie alle Gesetze auslegungsbedürftig. Dafür gibt es vier Möglichkeiten:

    • historisch ("was wollte der Gesetzgeber ursprünglich mit dem Gesetz erreichen?") - bringt uns hier nicht weiter.
    • grammatikalisch - hilft auch nicht viel, weil der Wortlaut gerade nicht eindeutig ist
    • systematisch - dito, wir sind nicht im Strafrecht
    • teleologisch ("was ist der Zweck des Gesetzes?") - und hier wird es interessant, denn es wird wohl kaum gemeint sein, dass Klausuren auch nur "soweit wie möglich" rechtzeitig anzukündigen, zu benoten und zu besprechen sind. Lediglich die Verteilung über das Schuljahr ist verhandelbar.

    Ergebnis: Klausuren sind innerhalb von drei Wochen zurückzugeben, auch wenn es nicht möglich ist. Puh, das Leben kann kompliziert sein.

    Die Mutter der Dummen ist immer schwanger.

  • An dem Punkt gehen dann unser beider Ansichten auseinander. Das lässt sich auch dann nicht weiter ausdiskutieren sondern liegt an unterschiedlichen Positionen. Das Arbeitszeitgesetz hat schon seinen Grund.

    Manchmal müssen Arbeitsschutzvorschriften die KuKs auch vor sich selber schützen🤷

    Das klingt jetzt aber schon so, als wenn du _eigentlich_ recht hättest. Man könnte dasselbe Argument aber auch aus der Position vom Frosch heraus bringen: Ich möchte nicht 45 Stunden an fünf Tagen arbeiten. Ich möchte das auf sechs oder sieben Tage verteilen. Ich wünsche mir ein Arbeitsschutzgesetz Arbeitszeitgesetz, das mich vor 9 Stunden-Tagen schützt.

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte das auf sechs oder sieben Tage verteilen. Ich wünsche mir ein Arbeitsschutzgesetz Arbeitszeitgesetz, das mich vor 9 Stunden-Tagen schützt.

    Mit der Freiheit, dann zu arbeiten, wann ich es möchte.

  • wieder_da

    Der Fehler liegt bei den 45 Stunden. Es sei denn, du arbeitest in den Ferien nicht Und nutzt diese überwiegend um Urlaub zu machen oder die durch die 45 Stunden außerhalb der Ferien angefallenen Überstunden wieder abzubauen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Ich sehe nicht, warum Arbeitszeiterfassung gleich mit festen Arbeitszeiten gleichgesetzt werden muss. In vielen Berufen gibt es Gleitzeitmodelle mit gewissen Einschränkungen zum Gesundheitsschutz. Da wäre dann der Sonntag bspw. wahrscheinlich wirklich gesperrt, ja, aber sonst könnte man gut über Über- und Unterstunden seine Zeit doch so einteilen, wie man möchte. Ich sehe das Problem nicht.


    Ich mache dann übrigens auch nicht privat Pause. Ich versuche schon, zu korrigieren und Unterricht vorzubereiten, halte nötige Absprachen mit Kollegen etc. Nur ist das leider nicht so effektiv wie zu Hause mangels geeignetem Arbeitsplatz.

    Ja und? Die Frage der Effektivität und Effizienz hat doch mit der Zeiterfassung nichts zu tun. Wenn du eine Regelarbeitszeit von 5 Stunden am Tag hast (bei Teilzeit) und dann bist du mal einen Tag acht Stunden an der Schule, weil du noch auf eine Konferenz gewartet hast, und du hast die Zeit durchgearbeitet, dann hast du eben 2 1/2 Überstunden (+ 1/2h Mittagspause, die durch das Arbeitsrecht vorgeschrieben ist) gemacht, die du an anderer Stelle abhängst.

    Ob du in diesen 2 1/2 Stunden zu Hause mehr geschafft hättest, ist dafür völlig irrelevant. Und die Arbeit, die liegen bleibt, die kann halt dann wirklich liegen bleiben, weil du ja nachweisen kannst, dass du deine Arbeitszeit abgeleistet hast. Anders als jetzt. Jetzt interessiert sich keiner für deine Arbeitszeit, sondern nur dafür, dass du die Arbeit geschafft hast.

    Das wird auch Leuten wie Angryvarier helfen, endlich mal den Stift fallen zu lassen. Und ja, Angryvarier, du brauchst dringend Schutz vor dir selbst.

  • Ich will niemanden enttäuschen, aber das ist wie alle Gesetze auslegungsbedürftig. Dafür gibt es vier Möglichkeiten:

    • historisch ("was wollte der Gesetzgeber ursprünglich mit dem Gesetz erreichen?") - bringt uns hier nicht weiter.
    • grammatikalisch - hilft auch nicht viel, weil der Wortlaut gerade nicht eindeutig ist
    • systematisch - dito, wir sind nicht im Strafrecht
    • teleologisch ("was ist der Zweck des Gesetzes?") - und hier wird es interessant, denn es wird wohl kaum gemeint sein, dass Klausuren auch nur "soweit wie möglich" rechtzeitig anzukündigen, zu benoten und zu besprechen sind. Lediglich die Verteilung über das Schuljahr ist verhandelbar.

    Ergebnis: Klausuren sind innerhalb von drei Wochen zurückzugeben, auch wenn es nicht möglich ist. Puh, das Leben kann kompliziert sein.

    Jaja, erstes Semester Jura. ;)

    Verfassungskonforme und richtlinienkonforme Auslegung nicht vergessen.

    Dass bei deinen Überlegungen einige Denkschritte fehlen und du deshalb zu einem unzureichenden Ergebnis kommst, weißt du selbst.

  • Wer schreibt vor, dass Kalusuren immer innerhalb von 14 Tagen korrigiert sein müssen?

    Die sächsische Schulordnung für Gymnasien z.B. nennt 14 Tage für Klassenarbeiten, für Oberstufenklausuren 3 Wochen. Allerdings Soll-Regelung, was passiert, wenn man jedes Mal 6 Wochen braucht, steht da nicht. Dürfte aber in der Arbeitsbelastung sowieso keinen Unterschied machen.

  • Und die Arbeit, die liegen bleibt, die kann halt dann wirklich liegen bleiben, weil du ja nachweisen kannst, dass du deine Arbeitszeit abgeleistet hast. Anders als jetzt. Jetzt interessiert sich keiner für deine Arbeitszeit, sondern nur dafür, dass du die Arbeit geschafft hast.

    Das halte ich leider für ein Gerücht. Die Arbeitszeiterfassung wird Zeit und Formulare kosten, uns und die Schulleiter, wie Kollege k.g.frosch bereits befürchtete.


    Aber natürlich kann niemand sagen, "ich musste nach der 17. Klausur mit der Korrektur aufhören" oder "ich habe nach der Konferenz nur noch die Unterrichtsvorbereitung für Montag bis Mittwoch 3. Stunde geschafft". Ich sehe bislang keine Vorteile in dieser Maßnahme, nur Zusatzaufgaben.

  • Quittengelee

    Also fallen dann Überstunden an! Genau eine solche massenhafte Dokumentation gibt dann aber Personalräten sowie Interessensvertretungen genug Munition in die Hand um die Senkung der Pflichtstunden zu beantragen oder einzuklagen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Bei uns wird man zur Sl zitiert, ist schon mehrfach geschehen

    Exakt das passiert! Und der Hinweis auf Wochen-Arbeitszeit wird nicht akzeptiert, da diese nicht messbar ist! So, dreht sich die Katze wieder im Kreis! Deswegen brauchen wir eine Arbeitszeiterfassung mit Anfang Ende und Dauer der Arbeitszeit! Übrigens, habe schon zwei Überlastungsanzeigen geschrieben. Passiert ist bis auf ein Gespräch mit der Schulleitung nichts.

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